Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ›zahlungspflichtig bestellen‹ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
A. Europarechtliche Grundlage und Reform.
Rn 1
§ 312j geht zurück auf die Art 8 II und III VRRL, s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3. Art 8 II VRRL wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl I 1084), in Kraft getreten am 1.8.12 umgesetzt (sog ›Buttonlösung‹), s dazu Bergt NJW 12, 3541 (zu den praktischen Problemen der Umsetzung); Hoffmann IPRax 15, 193 (zum grenzüberschreitenden Anwendungsbereich); Gofferjé Vertragsschluss und Vertragsbindung bei Verbraucherverträgen 16; Fervers NJW 16, 2289. Im Übrigen wurden durch das VRRL-UG § 312j I und V neu geschaffen. I setzt Art 8 III VRRL um. V 1 findet eine Parallele in § 312i II 1. Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) hat II in Umsetzung von Art 8 II VRRL mWv 28.5.22 insoweit geändert, als der Begriff der entgeltlichen Leistung nunmehr – wie bei § 312 I – ersetzt wurde durch das Kriterium der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung.
B. Pflichten des Unternehmers.
I. Mitteilung von Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln, I.
Rn 2
Nach I hat der Unternehmer auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich zu den nach § 312i bestehenden Informationspflichten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zahlungsmittel er nach seinem Geschäftsmodell im Allgemeinen akzeptiert, zB Kauf auf Rechnung, vorherige Überweisung, Lastschrift, Zahlung per Kreditkarte (vgl BTDrs 17/12637, 58). Nach der Gesetzesbegründung ist hiervon die Frage zu unterscheiden, ob der Unternehmer bereit ist, dem Verbraucher im konkreten Einzelfall jedes der angegebenen Zahlungsmodelle vorbehaltlos einzuräumen. So muss es dem Unternehmer auch zukünftig möglich sein, insbesondere die Zahlung auf Rechnung, bei der er in Vorleistung tritt, von einer vorherigen Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Eine solche Prüfung kann aber nicht bereits zu Beginn des Bestellvorgangs erfolgen (s dazu BTDrs 17/12637, 58).
II. Besondere Pflichten bei zahlungspflichtigen Verträgen, II–IV.
Rn 3
Mit der Regelung der II–IV sollen die sog Kostenfallen im Internet bekämpft werden. Dabei handelt es sich um das Angebot von kostenpflichtigen Dienstleistungen, bei denen die Entgeltlichkeit jedoch gezielt verschleiert wird (Beispiele bei Alexander NJW 12, 1985). Im Kern geht es um Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht (s dazu § 312i Rn 15). Die sog ›Buttonlösung‹ zielt aber zusätzlich auf die vertragsrechtliche Ebene. Die bereits bisher regelmäßig zur Verfügung stehende Anfechtungsmöglichkeit wurde als nicht ausreichend angesehen. Die Regelung gilt für alle Verträge, bei denen der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet wird (Begriff wie § 312 Rn 5 ff; dort auch zum Entfall des Begriffs der Entgeltlichkeit); es besteht aber im Unterschied zu § 312i eine Beschränkung auf B2C-Geschäfte. Nicht erfasst sind damit Verträge über digitale Inhalte gegen Preisgabe von Daten (Metzger AcP 216, 817, 846). Nach II 1 bestehen für solche Verträge erhöhte Transparenzpflichten hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, ggf der Mindestlaufzeit des Vertrags, des Gesamtpreises sowie sämtlicher Nebenkosten (Art 246 § 1 I Nr 4 HS 1 sowie Nr 5, 7 und 8 EGBGB). Diese Informationen müssen besonders hervorgehoben werden (Fettdruck, abweichendes Format etc; s Köln WRP 17, 225 [OLG Köln 07.10.2016 - 6 U 48/16]; zur sog ›Ware...