Rn 19
Bei wirksamem Rücktritt wandelt sich das Teilzahlungsgeschäft in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Für dieses gelten neben den §§ 346 ff die S 3 u 4. Der Unternehmer hat alle empfangenen Zahlungen zu erstatten, der Verbraucher den Leistungsgegenstand zurückzugeben u ggf zu übereignen. Außerdem hat er Nutzungsvergütung u Aufwendungsersatz zu leisten.
Rn 20
Nach S 4 ist bei der Bemessung der – vom Empfang bis zur tatsächlichen Rückgabe der zurückzugewährenden Sache – geschuldeten Vergütung von Nutzungen (ausf Erman/Nietsch Rz 38 ff) auf die inzwischen eingetretene tatsächliche (konkrete) Wertminderung Rücksicht zu nehmen, wenn diese oberhalb o unterhalb der Wertminderung liegt, die in die Kalkulation der üblichen (fiktiven) Nutzungsvergütung einbezogen worden ist (BGH WM 73, 552, 554). Die vielfach nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungsvergütung (üblicher Mietzins BGHZ 115, 47, 49; 44, 237, 239; 19, 330, 333f) will nur den Wertverlust ausgleichen, der durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache eingetreten ist; darüber hinausgehende Beeinträchtigungen der Sache kann der Unternehmer als Schadensersatz nach § 346 IV geltend machen. Ist die Sache mit Mängeln behaftet u aus diesem Grund nur beschränkt nutzbar, ist die Nutzungsvergütung entspr zu reduzieren (BGH WM 72, 558, 560). Eine Wertsteigerung der Sache kann den Anspruch auf Nutzungsvergütung entfallen lassen. Keine Nutzungsentschädigung fällt an, wenn der Verbraucher den Vertrag wirksam widerruft (§ 361 I; Bülow/Artz Rz 27)
Rn 21
Der Verbraucher hat dem Unternehmer nach S 3 außerdem die erforderlichen (§ 670) Aufwendungen (ausf Erman/Nietsch Rz 16 ff) in Geld zu ersetzen, die ihm durch Abschluss u Durchführung des Vertrags konkret entstanden sind (BGH WM 82, 873; WM 75, 739). Bsp: Porto-, Telefon- u Formularkosten, Restschuldversicherung, Sachschadensversicherung, Kosten für Verpackung, Versendung u Montage; Kosten der Rechtsverfolgung (sofern nicht schon nach § 497 I o §§ 91 ff, 788 ZPO zu ersetzen). Ferner hat der Verbraucher die Kosten des Rücktransports zu tragen, auch wenn Erfüllungsort regelmäßig der Wohnsitz des Verbrauchers ist (BGHZ 87, 104, 110). An einen Darlehensvermittler gezahlte Provisionen kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 655c geltend machen (BGH NJW-RR 93, 248 [BGH 11.11.1992 - IV ZR 218/91]; 91, 820 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 53/90]).
Rn 22
Nicht besonders zu ersetzen sind Aufwendungen, die der Verbraucher bereits über die Nutzungsvergütung auszugleichen hat, sowie Kosten, die auch ohne den Vertrag angefallen wären (Miete für Geschäfts- o Büroräume, Löhne u Gehälter; Werbung; Kreditkosten), die allein das ›Ob‹ des Vertragsschlusses betreffen (Kreditauskünfte) o im Rücktritt selbst ihre Ursache finden (BGHZ 47, 246, 248: Kosten der Verwertung der zurückgenommenen Sache). Handelsvertreterprovisionen sind wegen § 87a II HGB vom Verbraucher nicht zu erstatten, da der Provisionsanspruch von der Ausführung des Geschäfts abhängig ist (BGH LM Nr 4 zu § 2 AbzG). Das gilt auch, wenn der Unternehmer von seinem Recht, die Provision zurückzuverlangen, keinen Gebrauch macht (aA BGH aaO). Vom Unternehmer gezahlte Umsatzsteuern sind keine ersatzfähigen Aufwendungen, soweit eine Berichtigung des Steuerbetrags erreicht werden kann (§ 17 II Nr 3 UStG).
Rn 23
Hat der Unternehmer vom Verbraucher Sicherheiten erhalten, wird die Auslegung der Sicherungsabrede idR ergeben, dass diese auch seine Ansprüche auf Rückgewähr, Schadensersatz, Wertersatz, Aufwendungsersatz u Nutzungsvergütung sichern (BGHZ 114, 57, 72; 51, 69, 73; NJW 04, 158; 99, 1636).
Rn 24
Die Ansprüche des Unternehmers aus dem Abwicklungsverhältnis werden durch das Erfüllungsinteresse begrenzt (vgl BGH ZIP 91, 662; NJW 85, 1544; 67, 1807; Soergel/Seifert Rz 10). Dieses bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag (Teilzahlungspreis), der hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht fälligen Raten abzuzinsen ist (vgl BGH ZIP 91, 662). Hinzu tritt der Ersatz der Aufwendungen, die bei vertragsgerechter Erfüllung nicht angefallen wären.