Rn 154
Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf sämtliche Unterlagen, auf denen die Abrechnung beruht (BGH ZMR 22, 193 Rz 18; LG Hamburg ZMR 20, 957). Dies sind ua Verträge mit Dritten (BGH ZMR 22, 193 Rz 18), aber auch die Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter eines gemeinsam versorgten Mietobjektes (BGH NJW 18, 1599 Rz 17) und die Zahlungsbelege (LG Berlin ZMR 19, 492; Agatsy MietRB 19, 260, 261). Hat der Vermieter Dritte zur Erledigung der abgerechneten Arbeiten eingeschaltet, sind grds auch die mit diesen getroffenen Vergütungsregelungen und die insoweit erteilten Rechnungen vom Einsichtsrecht erfasst (BGH ZMR 22, 193 Rz 19). Wenn der Dritte einen Subunternehmer eingeschaltet hat, bezieht sich das Einsichtsrecht nicht auf Unterlagen aus dem Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Subunternehmer (BGH ZMR 22, 193 Rz 19). Der Vermieter muss daher weder Verträge und Rechnungen aus dem Verhältnis zwischen dem Energielieferanten des Vermieters und dessen Vorlieferanten vorlegen (BGH ZMR 22, 193 Rz 18) noch schuldet er Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen bspw der Heizöllieferant das Heizöl von seinem Vorlieferanten bezieht (BGH ZMR 22, 193 Rz 18). Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter mit dem Dritten keine eigenständige Vergütungsregelung getroffen, sondern nur die Erstattung der anfallenden Kosten vereinbart hat (BGH ZMR 22, 193 Rz 20). Den Vermieter trifft keine Pflicht, sich Unterlagen erst zu beschaffen. Etwas anderes gilt, wenn die Unterlagen überhaupt woanders bereitgehalten werden, zB bei einer externen Buchhaltung, bei einem zwischengeschalteten Abrechnungsunternehmen (AG Hamburg-Barmbek ZMR 07, 458) oder beim WEG-Verwalter. Hier muss sich der Vermieter entweder die Unterlagen beschaffen oder die Einsicht ermöglichen (LG Frankfurt/M WuM 97, 52; AG Homburg ZMR 04, 593).
Rn 155
Der Mieter hat grds das Recht, die Originale einzusehen (BGH ZMR 22, 280 Rz 13 ff). Der Vermieter ist aber nicht daran gehindert, Originalbelege zB einzuscannen oder anders zu digitalisieren (Scan- und Datensicherheit soll zB die TR-RESISCAN abbilden [www.bsi.bund.de/resiscan], dann zu vernichten und dem Mieter nur Ausdrucke zur Verfügung zu stellen (LG Hamburg ZMR 20, 957; LG Berlin ZMR 19, 122, 123; LG Hamburg WuM 04, 97; s.a. § 257 III HGB) oder eine digitale Einsichtnahme zu ermöglichen (s.a. BGH ZMR 22, 280 Rz 26). Ferner ist vorstellbar, dass die Originalbelege sowieso nur digital vorliegen (BGH ZMR 22, 280 Rz 14). Präsentiert der Vermieter gescannte oder digitale Belege, kann der Mieter nicht einwenden, es handele sich nicht um Originale, wenn der Vermieter gleichzeitig ausführlich vorträgt, die vom Speichermedium ausgedruckten Belege stünden den Originalen gleich (LG Hamburg ZMR 20, 957) oder seien die Originale. Im Prozess muss der Vermieter die korrekte Übertragung vom Original darlegen und beweisen.