Rn 14
Nach dem besonderen Erlöschensgrund in § 562b II 2 erlischt das Pfandrecht nach Ablauf eines Monats (von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist; Burbulla MietRB 23, 178), nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat bzw der Entfernung erfolglos widersprochen hat, wenn er nicht den Anspruch auf Herausgabe aus § 562b II 1 vorher gerichtlich geltend gemacht hat. Die Frist berechnet sich nach §§ 187 I, 188 II und kann weder unterbrochen oder gehemmt noch durch Vertrag verlängert werden. Sie beginnt und läuft insb unabhängig davon, ob der Vermieter Kenntnis vom Verbleib der Sachen und ggf vom neuen Besitzer als Anspruchsgegner hat.
Rn 15
Zur Fristwahrung genügt jede gerichtliche Maßnahme im Zusammenhang mit dem Anspruch aus § 562b II 1, insb neben der Klage auch der Antrag auf einstweilige Verfügung oder der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung des Mieters auf Duldung der Wegschaffung. Nicht ausreichend ist der Klageabweisungsantrag ggü einer negativen Feststellungsklage (Sternel MietR III, 271). Die gerichtliche Geltendmachung muss sich gegen den Besitzer richten, der nicht (mehr) notwendig mit dem Mieter identisch ist.
Rn 16
Erlischt das Vermieterpfandrecht nach § 562b II 2 durch den Ablauf der Ausschlussfrist, so kann der Vermieter nicht mehr die Herausgabe zum Zwecke der Verwertung verlangen. Bereits in Besitz genommene Sachen muss er dem Mieter zurückgeben (§§ 985f). Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des Pfandrechts werden hiervon jedoch nicht berührt, bspw für den Fall, dass der Mieter die Sachen unberechtigt vom Grundstück entfernt oder einem dem Vermieter unbekannten Dritten überlässt, so dass eine Rückschaffung nicht mehr möglich ist. Hierbei wird dem Vermieter ggf wegen schuldhafter Fristversäumung ein Mitverschulden nach § 254 zugerechnet. Krit wird hiergegen eingewandt, dass die Ausschlussfrist damit faktisch leerläuft (vgl Staud/Emmerich § 562b Rz 21) und die Säumigkeit des Vermieters nicht durch einen Schadensersatzanspruch kompensiert werden dürfe (Sternel MietR III, 272). Dem steht jedoch entgegen, dass der Vermieter sonst gerade in den Fällen besonderer Verschleierungsaktivitäten des Mieters mangels Anspruchsgegners schutzlos bliebe. Beruht der Verlust des Pfandrechts ausschl auf der Säumigkeit des Vermieters, wird ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommen bzw kann durch § 254 ein angemessener Ausgleich gefunden werden. Der Mieter haftet dem Vermieter unabhängig vom Bestehen von Schadensersatzansprüchen jedenfalls gem §§ 812, 816 auf Herausgabe des Erlöses, soweit er eigenmächtig pfandrechtsunterworfene Gegenstände veräußert.