Rn 11
Die Regelung kompensiert zugunsten des Vermieters evtl Nachteile, die mit dem Wechsel der Person des Mieters – insb unter dem Gesichtspunkt der Solvenz – eingetreten sind. Auch bei einer mietvertraglich vereinbarten Sicherheitsleistung kann der Anspruch – möglicherweise neben § 563b I – (auch) allein auf § 563b III gestützt werden. Damit scheiden jedenfalls Probleme, die sich etwa um die Verwirkung oder Verjährung (vgl LG Duisburg ZMR 06, 533) des ursprünglich vereinbarten Kautionsanspruches ranken könnten, für die Fälle einer vertraglich vereinbarten Sicherheitsleistung ebenso aus wie beim Ergänzungsanspruch, falls die ursprüngliche mietrechtliche Vereinbarung zB nur eine Mietsicherheit in Höhe von einer Monatsnettomiete vorsah.
Rn 12
Der Anspruch nach § 563b III richtet sich direkt auf Leistung einer Barkaution (vgl § 551 II) ggü dem in das Mietverhältnis Eintretenden. Zutr verweist Häublein (MüKo § 563b Rz 16) auf die Inkonsequenz der bisher hM, die dem Vermieter lediglich einen vorgeschalteten Anspruch auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung nach § 311 I zuspricht und bei fehlender Einigung über die Art der Sicherheitsleistung eine Vorgehensweise nach § 315 III befürwortete, obwohl diese Regelung lediglich den Fall eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts betrifft. § 563b III findet keine Anwendung, wenn das Mietverhältnis gem § 564 mit den Erben fortgesetzt wird. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es an einer Regelungslücke fehlt (Hinz ZMR 02, 645). Str ist, ob der Anspruch des Vermieters auf Kautionsleistung ggü dem Eintretenden bereits mit dem Tod des Mieters oder erst mit dem Ablauf der Ablehnungsfrist des Eintretenden gegeben ist. Auch hier wird man von einer sofortigen Fälligkeit ausgehen können, wobei dem kraft Gesetzes Eintretenden während der Überlegungs- bzw Kündigungsfrist im Einzelfall der Einwand aus § 242 zuzubilligen ist, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Betreffende nicht endgültig in das Mietverhältnis eintritt.
Rn 13
Unklar ist das Zusammenspiel der Regelung in § 563b I 2 ›soweit nichts anderes bestimmt ist‹ und der Regelung des § 563b III, wonach eine eigene Kautionsforderung des Vermieters ggü dem Eintretenden begründet wird. Häublein (MüKo § 563b Rz 14) hat hier überzeugend herausgearbeitet, dass die Kaution im Ergebnis von den im III genannten Personen aufzubringen ist, denn diese und nicht den Erben komme die Kautionszahlung letztlich zu Gute (Rechtsgedanke des § 563b II). Häublein hat auch für den Fall einer vom verstorbenen Mieter geleisteten Sicherheit einen Innenausgleich zugunsten des Erben über § 563b II analog entwickelt (MüKo § 563b Rz 15).