Gesetzestext
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. |
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, |
2. |
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und |
3. |
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist. |
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) 1Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
A. Überblick.
Rn 1
Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche betragen bei sachbezogenen Werkleistungen 2 Jahre (§ 634a I Nr 1), bei bauwerksbezogenen Arbeiten 5 Jahre (§ 634a I Nr 2), iÜ (§ 634a I Nr 3) und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a III) nach der Regelverjährung (§§ 195, 199) 3 Jahre bis zur Höchstfrist von 30 (Schadensersatz – § 199 II, III) bzw 10 Jahren (sonstige Ansprüche – § 199 IV). Planungs- und Überwachungsleistungen (der Architekten und Ingenieure) sind verjährungsrechtlich den Ausführungsgewerken gleichgestellt (s § 634a I Nr 1, 2). Da auch entfernte Mangelfolgeschäden vom werkvertraglichen Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr 4, 280 I umfasst sind (s § 634 Rn 14, 16, 19), unterliegen auch sie der Verjährung nach Maßgabe des § 634a. Die Verjährung beginnt mit Ausnahme der Fälle des § 634a I Nr 3 grds mit der Abnahme – § 634a II (iE Rn 13). § 634a IV enthält Sonderregelungen für den als Gestaltungsrecht unverjährbaren Rücktritt, der durch die Verweisung auf § 218 ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer sich zu Recht auf die Verjährung des Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruchs nach Maßgabe des § 634 I, III beruft. Gleiches gilt für die Minderung, die durch § 638 I (›statt zurückzutreten‹) dem Rücktritt auch insoweit gleichgestellt ist.
B. Regelungsgehalt.
I. Anwendungsbereich.
Rn 2
Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.02 hingegen grds nach altem Recht. In den Überleitungsfällen nach Art 229 § 6 IV S 1 EGBGB ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 nF unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I nF zu ermitteln; dementspr beginnt die Regelverjährung in diesen Fällen nur dann am 1.1.02, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat (BGH BauR 07, 871, 873 mwN; BauR 07, 1044; zuletzt: BGH BauR 08, 351 = NJW-RR 08, 258).
Rn 3
Sachlich betrifft die werkvertragliche Mängelverjährung die in § 634 Nr 1, 2, 4 genannten Mängelansprüche (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadensersatz und Aufwendungsersatz), über §§ 634a IV, V; 218 mit entspr Auswirkungen auf Rücktritt und Minderung. Sofern hierauf anwendbar (s Rn 2) ist auch ein Schadensersatzanspruch nach § 635 aF umfasst (BGH BauR 11, 1032 = NJW 11, 1224). Nicht umfasst sind Ansprüche des Unternehmers (Vergütung) und Schadensersatzansprüche des Bestellers ohne Mangelbezug, etwa aus Verzug (§§ 280 I, II; 286), für Folgeschäden aus vom Unternehmer schuldhaft herbeigeführter Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen (unabhängig davon, ob Mängel als Kündigungsgrund eine Rolle spielen, BGH MDR 19, 1496 [BGH 10.10.2019 - VII ZR 1/19]) oder aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen nicht leistungsbezogene Nebenpflichten (Sorgfalts-, Fürsorge und Obhutspflichten – s § 631 Rn 30 ff; Mansel/Budzikiewicz § 5 Rz 212; HP/Voit § 634a Rz 2; Grüneberg/Retzlaff § 634a Rz 3; ebenso bei selbstständiger Garantie), und zwar auch dann nicht, wenn der Besteller in einem solchen Fall über §§ 282, 280 I, 241 II zum Schadensersatz statt der Leistung gelangt (Lenkeit BauR 02, 196, 207). Insoweit gilt die Regelverjährung gem §§ 195, 199, ebenso für die aus der Ausübung von Minderung oder Rücktritt resultierenden Ansprüche (§§ 346, 323, 638 IV; vgl BGHZ 170, 31 zum Rücktritt beim Kauf) und die Rückgewähransprüche aus §§ 635 IV, 281 V (AnwK/Raab § 634a Rz 16). Nach der gesetzliche...