Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Gesetzestext
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
A. Regelungsgehalt.
Rn 1
§ 667 begründet für den Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beauftragten, die Vorteile an sich zu ziehen, die mit der Besorgung des Geschäfts verbunden sind. Inhalt des Herausgabeanspruchs ist neben dem zur Ausführung Erhaltenen auch das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte. Der Anspruch ist gesetzliche Rechtsfolge eines wirksamen Auftrags (BGH WM 62, 1056). Er löst daher keine Pflicht zur notariellen Beurkundung (§ 311b I) des Auftrags aus (BGHZ 82, 292; anderes gilt, wenn der Beauftragte schon bei der Beauftragung Eigentümer des herauszugebenden Grundstücks ist, BGH NJW-RR 21, 1244; bei einer Erwerbspflicht des Beauftragten, BGH BWNotz 21, 144). Die Regelung ist dispositiv (BGH WM 89, 1813; zur Inhaltskontrolle einer Behaltensklausel für Vertriebsvergütungen einer Bank, BGHZ 199, 355). Der Herausgabeanspruch ist vom vertraglichen Erfüllungsanspruch zu unterscheiden (zur Herausgabe von Arbeitsergebnissen BGH NJW-RR 04, 1290 [BGH 11.03.2004 - IX ZR 178/03]). Er ist abtretbar und pfändbar. Vergleichbar ist § 384 II HGB. Eine analoge Anwendung wird beim Arbeitsverhältnis (LAG Köln AA 13, 162) und Handelsvertretervertrag befürwortet (BGH NJW 93, 1786), nicht dagegen für die eheliche Lebensgemeinschaft (BGH NJW 00, 3199; aber für andere familiäre Beziehungen: FamRZ 08, 1841) und Beamte (BVerwG NJW 02, 1968). Für Vollmachtsurkunden gilt § 175.
B. Herausgabepflicht.
I. ›Erhaltene‹.
Rn 2
Zur Ausführung des Auftrags hat der Beauftragte alles erhalten, was dem Zweck dient, das Geschäft zu besorgen (zB Geld, Sachen, Daten – BGH NJW-RR 04, 121 [BGH 30.10.2003 - III ZR 344/02]; 04, 1290 [BGH 11.03.2004 - IX ZR 178/03]; auch NJW 02, 825). Ob die zur Verfügung gestellten Mittel zur Rückgabe oder zum Verbrauch vorgesehen sind, ist nicht entscheidend (BGH NJW 97, 47 [BGH 10.10.1996 - III ZR 205/95]). Gegenstand der Herausgabe kann jede rechtliche oder tatsächliche Position sein (Eigentum, Inhaberstellung, Besitz, Forderungsrechte; zu einem Herausgabeanspruch, BGH NJW 20, 1585). Nicht auftragsgemäß weitergeleitete Mittel (etwa Einlagen von Anlegern oder nicht verbrauchte Vorschüsse, BGH NJW 19, 1458; entspr für Verwalter, BGH ZInsO 23, 2004) sind herauszugeben (Hamm MDR 11, 1248). Für die Bestimmung der Rechtsposition sind die sachenrechtlichen Regeln maßgebend. An Treugut bestehen auch nach Übereignung der Gegenstände an den Beauftragten Rechte des Auftraggebers iSd § 771 ZPO bzw § 47 InsO (RGZ 84, 214; 153, 366). Werden zur Ausführung notwendige Sachen zum Besitz überlassen, begründet das Auftragsverhältnis bis zur Beendigung ein Recht zum Besitz (§ 986).
II. ›Erlangte‹.
Rn 3
Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH NJW-RR 92, 560 [BGH 17.10.1991 - III ZR 352/89]; MüKo/Schäfer § 667 Rz 12; Staud/Martinek/Omlor § 667 Rz 7). Vorteil kann nicht nur ein Vermögenswert (Sachen und Rechte sowie Nutzungen einschl Surrogaten: BGHZ 143, 373; zum Domainnamen: BGH WM 10, 1906), sondern auch Akten, Unterlagen und Schriftverkehr mit Dritten sein (BGH NJW 07, 1528: Mietverträge; BGHZ 109, 260, 264; NJW-RR 15, 186; NJW 18, 2319: Handakten eines RA, aber bei Übertragung des Eigentums auf den Mandanten, BGH NZI 19, 397; MüKo/Schäfer § 667 Rz 20 zur Herausgabe von Krankenunterlagen; BGHZ 206, 211, Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 können unabhängig von der Eigentumslage auch Tonbänder sein, die zur Aufzeichnung von Interviews oder vergleichbaren Gesprächen mit dem Auftraggeber verwendet worden sind). Erlangt sind nur tatsächliche Vorteile, nicht dagegen, was der Beauftragte hätte erlangen können oder wieder zurückgegeben hat (BGH NJW 01, 2476). Abzugrenzen ist das Erlangte von den Vorteilen, die der Beauftragte nur bei Gelegenheit des Auftrags erhalten hat. Kriterium für die Abgrenzung ist die Möglichkeit, den Beauftragten mit dem Vorteil bei der Ausführung des Auftrags zu beeinflussen. Provisionen (BGH NJW 92, 560), Sondervorteile und Schmiergelder sind daher idR aus der Geschäftsbesorgung erlangt (BGHZ 39, 1; WM 87, 781: Zuwendung an Strohmann; 88, 1320: Honorar; NJW 01, 2476). Auf den Zweck, den der Dritte mit der Zuwendung verfolgt, kommt es nicht an (BGHZ 39, 1).
Rn 4
Der schuldrechtliche Herausgabeanspruch des Auftraggebers hat keine unmittelbare Rechtsänderung an den Gegenständen zur Folge (BGH NJW 71, 559 [BGH 16.12.1970 - VIII ZR 36/69]). Das Eigentum an Sachen geht nur dann ohne Durchgangserwerb auf den Auftraggeber über, wenn der Beauftragte im fremden Namen und mit Vollmacht handelt. In Fällen der mittelbaren Stellvertretung ergibt sich kein Interventionsrecht in der Zwangsvollstreckung oder Insolvenz (§ 771 ZPO, § 47 InsO). Ausnahmen sind bei der Kommission zu beachten (§ 392 II HGB).
C. Rechtsfolge.
Rn 5
Der Herausgabeanspruch ist auf die Verschaffung der rechtlichen und tatsächlichen Posit...