Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 20
Hauptpflicht des Zahlungsdienstleisters aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ist neben der Ausführung von Zahlungsvorgängen die Einrichtung und das Führen eines Zahlungskontos (§ 675f 1). Ein Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig darstellt und für den Zahlungsdienstnutzer dessen jeweilige Forderung ggü dem Zahlungsdienstleister bestimmt (§ 1 XVII ZAG). Die Person des Kontoinhabers bestimmt sich nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden. Maßgeblich ist, wer Gläubiger bzw Schuldner des Zahlungsdienstleisters sein soll (BGHZ 127, 229). Dabei kommt der Bezeichnung des Kontoinhabers entscheidende Bedeutung zu (BGH NJW 96, 840: formale, nicht materielle oder wirtschaftliche Bestimmung). Darunter fällt auch das sog Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO), das weder eine besondere Kontoart noch ein eigenständiges Kontomodell darstellt (BGH ZInsO 13, 264).
Rn 21
Ein Konto wird idR für eine Person als Einzelkonto geführt. Dritten kann über das Einzelkonto Verfügungsbefugnis eingeräumt werden (zB Eltern, Ehegatte). Ein Konto kann ferner für mehrere Personen (Zahlungsdienstnutzer) als Gemeinschaftskonto geführt werden. Bei solchen Konten ist zwischen Oder- sowie Und-Konten zu unterscheiden. Im ersten Fall kann jeder Mitinhaber einzeln verfügen. Die Mitinhaber sind Gesamtschuldner (§ 421) bzw Gesamtgläubiger (§ 428). Im zweiten Fall können nur alle gemeinsam verfügen. Die Mitinhaber sind Gesamtschuldner und bilden regelmäßig eine GbR oder Bruchteilsgemeinschaft (§ 741).
Rn 22
Die Kontoführung selbst ist im Gesetz nicht näher umschrieben. In den AGB wird üblicherweise vereinbart, dass das Zahlungskonto als Kontokorrent (§ 355 HGB) geführt wird. Die auf dem Konto verbuchten kontokorrentfähigen Forderungen werden in eine laufende Rechnung eingestellt. Die Einzelforderungen verlieren dadurch ihre rechtliche Selbstständigkeit (BGHZ 80, 172; 84, 371) und werden verrechnet. Forderungen des Kunden werden als Gutschrift, Forderungen des Kreditinstituts (§ 670) als Belastung gebucht. Unberechtigte Belastungen führen zu einem Beseitigungsanspruch (§ 675u – BGHZ 121, 98: Rückbuchung), können aber auch einen Schaden darstellen (BGH NJW 01, 3183). Der Saldo wird zu einem vereinbarten Zeitpunkt (zB Quartalsende) festgestellt. Er ist Gegenstand eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (BGHZ 93, 307), das aufgrund der AGB von Seiten des Kunden als angenommen gilt, wenn nicht innerhalb einer Frist (idR 6 Wochen) Einwendungen erhoben werden. Die Zusendung von Kontoauszügen mit Tages- oder Monatssalden erfolgt lediglich zu Informationszwecken; Mindestanforderungen sind aber auch dabei zu beachten (Celle WM 05, 171). Der Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbstständiger Anspruch aus dem Vertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch der Hauptforderung mitgepfändet werden kann (BGHZ 165, 53).
Rn 23
Über Tagessalden zwischen den Feststellungszeitpunkten kann der Kunde regelmäßig verfügen. Bei Guthaben liegt eine unregelmäßige Verwahrung (s § 700 Rn 3) vor (BGHZ 131, 60), die vom Zahlungsdiensterahmenvertrag zu trennen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass eine endgültige (nicht nur vorläufige) Verbuchung erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Kunde Einzahlungen auf das Zahlungskonto tätigt. Das verwahrte Guthaben kann je nach Vereinbarung bar oder an Geldautomaten ausbezahlt werden. Der Anspruch ist übertragbar und pfändbar (BGHZ 84, 325; 84, 371; 135, 140).
Rn 24
Zwingender Inhalt eines Zahlungsdienstevertrags ist es, den Zahlungsdienstnutzern das Recht einzuräumen, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste zu nutzen, sofern das Zahlungskonto online zugänglich ist (III). Danach ist der Zahlungsdienstnutzer grds berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder Kontoinformationsdienst zu nutzen. Durch vertragliche Vereinbarung kann das Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Eine Vereinbarung zwischen einem kontoführenden Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer, durch welche dessen Recht gleichwohl ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, ist unwirksam. Auf welche Art die Beschränkung wirkt, ist dabei nicht relevant. Unzulässig wäre es, dem Zahler aufzuerlegen, seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs nur unmittelbar gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erklären oder dem Zahlungsdienstnutzer die Weitergabe seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale an Dritte zu untersagen.
Rn 25
Das Recht auf Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes oder Kontoinformationsdienstes besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Voraussetzung ist, dass das Konto des Zahlungsdienstnutzers online zugänglich ist. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der kontoführende Zahl...