Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 17
Der Vertragstyp verpflichtet den Zahlungsdienstleister, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne oder aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen. Damit entsprechen die Pflichten denen aus I. Hinzu kommt aber, dass der Zahlungsdienstleister für den Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungskonto führen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Verträge, die Zahlungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, auch Bestandteil sonstiger Verträge sein können oder mit anderen Verträgen zusammenhängen können (II 2). Der bisherige Girovertrag wird also nach der neuen Terminologie zumindest auch Zahlungsdiensterahmenvertrag sein.
1. Vertragsinhalt.
Rn 18
Der Vertragsinhalt des Zahlungsdiensterahmenvertrags ergibt sich aus § 675f II. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung zur Ausführung von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten (vgl § 675d Rn 3) und die Errichtung und Führung eines Zahlungskontos. Ferner kann im Zusammenhang mit einem Zahlungsdiensterahmenvertrag, entspr der bisherigen Praxis im Girovertrag, vereinbart werden, dass Schecks ausgegeben oder Kreditgeschäfte eingegangen werden, etwa besondere Vereinbarungen, welche die Einräumung eines über die Kontendeckung hinausgehenden Verfügungsrahmens zum Gegenstand haben (Dispositionsrahmen). Weitere Pflichten ergeben sich über die Verweisung in § 675c I.
2. Vertragsschluss.
Rn 19
Der Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags richtet sich nach allgemeinen Regeln. Während auf Kundenseite (Zahlungsdienstnutzer) jede natürliche oder juristische Person sowie eine entspr zu behandelnde Personenvereinigung (zB OHG, GbR) stehen kann, ist die Kontoführung den Zahlungsdienstleistern vorbehalten (§ 1 I ZAG). Ein Kontrahierungszwang besteht grds nicht. Sind Kreditinstitute der öffentlichen Hand (zB Sparkassen) ggü öffentlichen Stellen eine Selbstverpflichtung zur Errichtung von Girokonten auf Guthabenbasis eingegangen, können sie damit aber einem unmittelbaren Kontrahierungszwang ggü Kunden unterliegen (LG Berlin WM 03, 1895). Das gilt nicht, wenn die Eröffnung eines Girokontos für das Kreditinstitut im Einzelfall unzumutbar ist (Bremen ZIP 06, 798; Bachmann ZBB 06, 257). Dabei darf das Verhalten einer politischen Partei von Sparkassen (BGHZ 154, 146) und der Postbank AG (BGH NJW 04, 1031) nur unter Berücksichtigung von Art 21 II GG verwertet werden. Der Vertrag ist an keine Form gebunden, wird aber regelmäßig schriftlich abgeschlossen. Der Vertrag erlischt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (BGH NJW 19, 1451). Hat die Bank keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren, wird nicht ohne Weiteres ein neuer Vertrag begründet, auch wenn die Freigabe der Tätigkeit für den Schuldner erfolgt (BGH ZInsO 21, 2368).
3. Zahlungskonto.
Rn 20
Hauptpflicht des Zahlungsdienstleisters aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ist neben der Ausführung von Zahlungsvorgängen die Einrichtung und das Führen eines Zahlungskontos (§ 675f 1). Ein Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig darstellt und für den Zahlungsdienstnutzer dessen jeweilige Forderung ggü dem Zahlungsdienstleister bestimmt (§ 1 XVII ZAG). Die Person des Kontoinhabers bestimmt sich nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden. Maßgeblich ist, wer Gläubiger bzw Schuldner des Zahlungsdienstleisters sein soll (BGHZ 127, 229). Dabei kommt der Bezeichnung des Kontoinhabers entscheidende Bedeutung zu (BGH NJW 96, 840: formale, nicht materielle oder wirtschaftliche Bestimmung). Darunter fällt auch das sog Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO), das weder eine besondere Kontoart noch ein eigenständiges Kontomodell darstellt (BGH ZInsO 13, 264).
Rn 21
Ein Konto wird idR für eine Person als Einzelkonto geführt. Dritten kann über das Einzelkonto Verfügungsbefugnis eingeräumt werden (zB Eltern, Ehegatte). Ein Konto kann ferner für mehrere Personen (Zahlungsdienstnutzer) als Gemeinschaftskonto geführt werden. Bei solchen Konten ist zwischen Oder- sowie Und-Konten zu unterscheiden. Im ersten Fall kann jeder Mitinhaber einzeln verfügen. Die Mitinhaber sind Gesamtschuldner (§ 421) bzw Gesamtgläubiger (§ 428). Im zweiten Fall können nur alle gemeinsam verfügen. Die Mitinhaber sind Gesamtschuldner und bilden regelmäßig eine GbR oder Bruchteilsgemeinschaft (§ 741).
Rn 22
Die Kontoführung selbst ist im Gesetz nicht näher umschrieben. In den AGB wird üblicherweise vereinbart, dass das Zahlungskonto als Kontokorrent (§ 355 HGB) geführt wird. Die auf dem Konto verbuchten kontokorrentfähigen Forderungen werden in eine laufende Rechnung eingestellt. Die Einzelforderungen verlieren dadurch ihre rechtliche Selbstständigkeit (BGHZ 80, 172; 84, 371) und werden verrechnet. Forderungen des Kunden werden als Gutschrift, Forderungen des Kreditinstituts (§ 670) als Belastung gebucht. Unberechtigte ...