Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Gesetzestext
(1) 1Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). 2Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. 3Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. 4Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
(2) 1Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). 2Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
A. Überblick.
Rn 1
Die Regelung beschäftigt sich mit der Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs ggü dem Zahler. Die Wirksamkeit hängt von der Autorisierung ab, die in I legal definiert wird. Entscheidend ist, ob eine Zustimmung des Zahlers vorliegt. Die Zustimmungsformen werden in I in Übereinstimmung mit § 182 bestimmt. Gleichgestellt wird ein vereinbartes Zahlungsinstrument. Nutzungsbegrenzungen und besondere Pflichten bei der Vereinbarung eines solchen Instruments sind in §§ 675k–675m geregelt. Eine konkrete Vereinbarung über die Art und Weise der Zustimmung ist in den Zahlungsdienstevertrag aufzunehmen. Mit der Widerrufsmöglichkeit für die Zustimmung beschäftigt sich II und lehnt die Wirkung an den Widerruf des Zahlungsauftrags an. Mit der Zustimmung für mehrere Zahlungsvorgänge befasst sich II 2. Die Haftung für nicht autorisierte Vorgänge ist in § 675u geregelt. Die Norm setzt Art 64 und Teile von Art 65 der Zahlungsdiensterichtlinie um.
B. Regelungen.
Rn 2
§ 675j geht davon aus, dass jeder Zahlungsvorgang ggü dem Zahler nur nach entspr Autorisierung wirksam ist. Das Mittel der Autorisierung ist die Zustimmung. Die Zustimmung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Die Erklärung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Das Risiko der Fälschung trägt der Zahlungsdienstleister. Ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel lässt die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt (BGH MDR 23, 1463 [BGH 19.09.2023 - XI ZR 343/22]). Die Willenserklärung kann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen werden. Ist der Widerruf wirksam, ist ein danach ausgeführter Zahlungsvorgang nicht autorisiert und daher ggü dem Zahler nicht wirksam. Es besteht insb kein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 675u). Wenn das Leistungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister fehlt, begründet der nicht autorisierte Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger (Brandbg NJW-RR 18, 733 [OLG Brandenburg 31.01.2018 - 13 U 5/17]).
I. Zustimmung.
Rn 3
Die Zustimmung und damit die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vor der Ausführung (Einwilligung) und nach der Ausführung (Genehmigung) durch den Zahler erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die zweite Variante (Genehmigung) kommt allerdings nur in Betracht, wenn vorher eine entspr Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister getroffen wurde. AGB reichen aus. Die Regelung in I 3 gibt den Parteien auf, eine Regelung über die Art und Weise der Zustimmung zu treffen. Das entspricht der bisher üblichen Praxis der Banken. Auf diesem Wege bleiben zahlreiche Verfahren, die bisher in den Mitgliedstaaten verbreitet waren, weiterhin anwendbar (bis 2014, vgl VO (EU) Nr 260/2012), wenn entspr Vereinbarungen getroffen werden (zB Einzugsermächtigungslastschrift in Deutschland, § 675f Rn 11, vgl Hadding FS Hüffer 273, 279). Die Zustimmung erfolgte bei der Einzugsermächtigungslastschrift bis zum 8.7.12 regelmäßig dadurch, dass innerhalb einer Frist (6 Wochen) dem Rechnungsabschluss nicht widersprochen wird. Einen anderen Weg geht das SEPA-Lastschriftverfahren, das gleichzeitige ›Weisungen‹ an den Zahlungsempfänger und den Zahlungsdienstleister voraussetzt, vgl § 675f Rn 11; Hadding FS Hüffer 273, 280 ff. Im Valutaverhältnis wird dem Gläubiger (Zahlungsempfänger) die Einreichung einer Lastschrift vom Zahlungskonto des Schuldners gestattet und im Deckungsverhältnis ein autorisierter Zahlungsauftrag zur Belastung des Zahlungskontos an den eigenen Zahlungsdienstleister erteilt. Die Belastung des Schuldnerkontos ist allerdings erst dann wirksam, wenn die Lastschrift von der Schuldnerbank eingelöst wird (BGH BKR 23, 200 [BGH 13.10.2022 - IX ZR 70/21]).
Rn 4
Die Zustimmung kann nach entspr Vereinbarung auch mittels eines Zahlungsinstruments erfolgen. Ein Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird...