Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 1
Die Regelung enthält zunächst Pflichten für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Hinblick auf den Zahlungsbetrag, der dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen ist, nachdem der Eingang beim Zahlungsdienstleister erfolgt ist (I). Die Verpflichtung, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers entweder gar keine Währungsumrechnung (Nr 1) oder nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaats des EWR oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des EWR vornehmen muss (Nr 2). Ferner ist der Zeitpunkt der Wertstellung auf dem Konto des Zahlungsempfängers geregelt. Ein Gewinn des Zahlungsdienstleisters durch Zwischenzinsen aufgrund der Verschiebung einer Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers bis zum nächsten Geschäftstag soll verhindert werden. Die Regelung knüpft an die Regeln zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs an (§ 675s) und regelt den Abschluss des Vorgangs beim Empfänger. Das Verfügbar machen und die Wertstellung bei Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister ist in II geregelt. Dabei sieht die Regelung bei Einzahlungen durch Verbraucher kürzere Fristen vor als bei Unternehmern. Mit dem Wertstellungsdatum bei Belastungen beschäftigt sich III. In IV werden die Voraussetzungen festlegt, unter denen der Zahlungsdienstleister bei Kartenzahlungen berechtigt ist, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren. Dabei geht es um sog Pull-Zahlungen. In V wird der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift bestimmt. Die Norm setzt Art 78 I, 84, 85, 87 II und teilweise Art 75 der Zahlungsdiensterichtlinie um.
I. Verfügbarkeit.
Rn 2
In I wird zunächst eine Pflicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers begründet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen. Der Zahlungsdienstleister muss den Betrag in dem rechtlichen Umfang für Verfügungen zur Verfügung stellen, in dem er ihn selbst erhalten hat. Bezugspunkt ist der Eingang des Zahlungsbetrags auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters. Aus der Verpflichtung, die Verfügbarkeit herzustellen, ergibt sich regelmäßig ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers. Unverzüglich bedeutet dabei, dass die Gutschrift ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) erfolgen muss. Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters bezieht sich auf den eingegangenen Betrag. Falls etwa im Fall des Einzugs einer Lastschrift eine Erstattung droht, kann die Gutschrift unter Vorbehalt erklärt werden. Die Verfügbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gutschrift in eine Kontokorrentabrede eingebracht wird oder übliche Pfand-, Zurückbehaltungs- sowie Aufrechnungsrechte an dem Betrag bestehen. Gleiches gilt, falls die Gutschrift auf einem debitorischen Konto erfolgt und sich dadurch der Überziehungskredit reduziert. Die Verpflichtung, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, stößt an Grenzen, wenn eine Währungsumrechnung erfolgen muss. Daher besteht die Verpflichtung nur, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers entweder gar keine Währungsumrechnung (Nr 1) oder nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaats des EWR oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des EWR vornehmen muss (Nr 2).
II. Wertstellung.
Rn 3
Die Wertstellung eines Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens am Geschäftstag vorzunehmen, an welchem dem Zahlungsdienstleister des Empfängers der Betrag gutgeschrieben wurde. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur taggleichen Wertstellung. Mit Wertstellung der Gutschrift beim Zahlungsempfänger wird der Betrag bei der Zinsberechnung (Soll und Haben) berücksichtigt. Nicht geregelt und damit nicht verpflichtend ist dagegen die ›taggleiche Buchung‹. Die eigentliche Buchung kann noch später über eine valutarische Gutschrift erfolgen. Für den Beginn der Verzinsung kommt es also auf die tatsächliche Gutschrift beim Empfänger nicht an (Derleder NJW 09, 3195). Eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister kommt grds nicht in Betracht (§ 675e I, II u IV). Lediglich bei Zahlungen mit besonderem Drittstaatenbezug ist die Regelung dispositiv (§ 675e II).
III. Kein Zahlungskonto.
Rn 4
Unterhält der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, ist dieser gleichwohl verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er selbst den Eingang zu verzeichnen hat (I 3). Die Regelung hat allerdings nur konstitutive Wirkungen in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger mit dem Zahlungsdienstleister keinen Zahlungsdienstevertrag abgeschlossen hat. Anderenfalls ergibt sich die Verpflichtung schon direkt aus I 1. Für Zahlungsvorgänge, die innerhalb des EWR nicht in Euro erfolgen, ist die Regelung abdingbar (§ 675e III).
IV. Bareinzahlungen.
Rn 5
Für Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto, das für den Empfänger beim Za...