Gesetzestext
(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. |
folgende Angaben zur Gesellschaft:
a) |
den Namen, |
b) |
den Sitz und |
c) |
die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; |
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2. |
folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
a) |
wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; |
b) |
wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer; |
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3. |
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; |
4. |
die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist. |
(3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
(4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.
A. Regelungsziel und Geltungsweite.
Rn 1
Durch die detaillierten Vorschriften in §§ 707–707d erhält die GbR eine Registerpublizität. Das ist im Recht der GbR ohne Vorläufer und verschafft dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse, angelehnt an das Handelsregister als Vorbild. Die Eintragungen genießen eine Art öffentlichen Glauben. Eintragungen sind grds freiwillig, um Aufwand für die GbR zu begrenzen. Ausnahmsweise besteht ein faktischer Eintragungszwang hinsichtlich Eintragungen der Gesellschaft als Berechtigte in Objektregistern (Bergmann DB 20, 994, 995f), insb im Grundbuch (vgl § 47 II GBO und Art 229 § 21 EGBGB). § 733 sieht vor, dass die Auflösung einer registrierten GbR zur Eintragung anzumelden ist, ebenso wie nach § 738 das Erlöschen. In jedem Fall dürfte die Eintragung ein Seriösitätssignal der GbR an den Rechtsverkehr sein (Wertenbruch NZG 19, 407, 408; Fleischer/Pendel WM 19, 2137, 2139).
Rn 2
Die Eintragung ist gem I eine Option für die Gesellschaft (auch bzgl Zweigniederlassungen, § 707b Nr 3). Die Gesellschaft ist frei, sich nicht eintragen zu lassen (aber Rn 1). Wählt die Gesellschaft die Eintragung, sind die §§ 707–707d zwingend auf sie anzuwenden, etwa auch die Aktualisierungspflicht nach III. Die Gesellschaft kann bereits als eingetragene GbR gegründet werden, indem der Gesellschaftsvertrag die Option wahrnimmt, dass sich die Gesellschaft im Gesellschaftsregister einzutragen hat. § 707 setzt nicht voraus, dass die GbR bereits rechtsfähig ist, sondern die Vorschrift gilt für jede GbR. Auch eine zunächst nicht rechtfähige GbR (§ 705 II Fall 2) kann sich durch Anmeldung zum Gesellschaftsregister in eine rechtsfähige GbR wandeln. Es bleibt der eingetragenen GbR unbenommen, nicht (weiter) am Rechtsverlehr teilzunehmen, ohne dass dies ihre Rechtsfähigkeit berührt.
B. Voraussetzungen.
Rn 3
Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung sind die Gesellschafter. Verfahrensrechtlich gilt für die Anmeldung zum Gesellschaftsregister § 12 HGB iVm FamFG (vgl § 374 Nr 2 FamFG).
Rn 4
Die Entscheidung, die Eintragung herbeizuführen, ist keine bloße Geschäftsführungsmaßnahme. Grds müssen daher alle Gesellschafter zustimmen. Ob aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung der Gesellschaft die Gesellschafter zu dieser Zustimmung verpflichtet sind, ist eine (Abwägungs-)Frage des Einzelfalls. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsklausel, ist der Mehrheitsbeschluss, die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, an dem von der Rspr entwickelten zweistufigen Kontrollsystem zu messen. Unzulässig ist dieser Beschluss daher, wenn sich die Mehrheit treuwidrig über die berechtigten Belange der Minderheit hinwegsetzt.
C. Pflichtangaben (II).
I. Ausgangspunkt.
Rn 5
Die Vorgaben in II sind abschließend. II stellt in Nr 1–4 zwingende Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung (nach dem Vorbild des § 106 II HGB). Was nach Nr 1–3 anzugeben ist, wird in die Gesellschaftsregisterverordnung (§ 707d) eingetragen. §§ 707 ff führen nicht zu einer Eintragung von Treugebern oder Nießbrauchern oder des Unternehmensgegenstands oder von Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis.
II. Angaben gem Nr 1a (Name).
Rn 6
Die eintragungswillige GbR muss sich eine Namensbezeichnung für sich aussuchen. Hierfür gelten über § 707b Nr 1 die §§ 18, 21–24, 30 und 37 HGB entspr. Daher sind das Identifizierungsgebot und das Irreführungsverbot zu beachten....