Gesetzestext
(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
(2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen ›eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts‹ oder ›eGbR‹ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.
Rn 1
§ 707a ist zwingend und gilt nur für die rechtsfähige GbR.
Rn 2
Die gem I 1 vorzunehmende Eintragung der GbR nach § 707 I bzw die Änderungseintragung nach § 707 III hat deklaratorische Wirkung. Durch I 2 besteht eine Voreintragungsobliegenheit für Gesellschaften. Dass das Gesetz hier von ›soll‹ spricht, beruht nur darauf, dass eine Eintragung unter Verstoß gegen I 2 nicht die Eintragung unwirksam macht. Das Registergericht muss die Vorschrift beachten. Die Voreintragungsobliegenheit enthält einen allg Rechtsgedanken und ist daher analogiefähig, insb, wenn die Gesellschafter-Gesellschaft keine GbR ist.
Rn 3
Die eingetragene Gesellschaft muss gem II 1 den Rechtsformzusatz führen. Verstöße können nach § 707b Nr 1 iVm § 37 I HGB verfolgt werden. Ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, ist nach II 2 (ähnl § 19 II HGB) im Gesellschaftsnamen ein Hinweis auf die Haftungsbeschränkung zu geben. Möglich erscheint etwa ›GmbH & Co. GbR‹ (nicht: ›GbRmbH‹, vgl Hamm NJW-RR 87, 900). Verstöße können zur Eigenhaftung des Vertreters führen (vgl BGH NJW 78, 2030).
Rn 4
Im Hinblick auf die Eintragungen im Gesellschaftsregister regelt III 1 über den Verweis auf § 15 HGB einen Vertrauensschutz für den Rechtsverkehr (§ 707b Nr 2 verweist nicht dorthin). Inhalt ist die entspr Geltung von § 15 HGB, aber die eGbR kann, wenn sie sich durch Aufnahme eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs eo ipso in eine OHG gewandelt hat, Dritten nicht entgegenhalten, sie sei kein Kaufmann. Damit wird unterbunden, dass eine Gesellschaft, die materiell-rechtlich eine OHG ist, sich der Geltung des Handelsrechts entzieht. Stattdessen müssen die Gesellschafter einer solchen zur OHG gewordenen (vormals) eGbR einen Statuswechsel (§ 707c) nachvollziehen und die Registerlage anpassen (s III 2). Abgesehen von der Modifikation durch III 1 hinsichtlich der fehlenden Kaufmannseigenschaft gilt ab der Eintragung die positive Publizität nach § 15 III HGB, ebenso wie die negative Publizität nach § 15 I HGB, etwa betreffend die Haftung und Nachhaftung beim Ausscheiden von Gesellschaftern.
Rn 5
Die eGbR kann nicht unter ihrem Fortbestehen aus dem Gesellschaftsregister gelöscht werden. Die Löschung der Eintragung ist gem IV nur im Zug der Auflösung und Löschung der Gesellschaft als solcher (§§ 712a, 738) zulässig (Schäfer ZIP 20, 1149, 1151). Das dient dem Verkehrsschutz, indem es der Gefahr einer Firmenbestattung einer GmbH nach Formwechsel in eine GbR entgegenwirkt. Ein Beschluss der Gesellschafter, der dennoch auf eine isolierte Registerlöschung der Gesellschaft zielt, ist nichtig. Seine Anmeldung zur Eintragung muss das Registergericht zurückweisen.