Gesetzestext
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
1. |
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; |
2. |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; |
3. |
Kündigung der Gesellschaft; |
4. |
Auflösungsbeschluss. |
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 729 gilt für die rechtsfähige GbR (III 1 Nr 2 setzt logisch eine eGbR voraus). Für die nicht rechtsfähige GbR sind die §§ 740a, 740b maßgeblich.
B. Auflösungsgründe gem I.
I. Befristung (Nr 1).
Rn 2
Tritt objektiv der Zeitpunkt ein, auf den die Dauer der GbR durch hinreichend bestimmte Regelung im Gesellschaftsvertrag befristet ist (Zeitablauf), tritt automatisch die Liquidation ein. Eine vorgesehene Mindestdauer der GbR ist keine Befristung iSv Nr 1 (sondern keine Möglichkeit ordentlicher Kündigung). Von der Befristung zu unterscheiden, ist die vereinbarte auflösende Bedingung, § 158 II (zB BGH NJW 94, 2886, 2888), deren Einritt indes die gleiche Wirkung hat. Bei Gelegenheitsgesellschaften kann sich aus einer Auslegung (§§ 133, 157) des Gesellschaftszwecks – auch schlüssig – eine Befristung oder auflösende Bedingung ergeben (BGH WM 67, 315, 316; 77, 880 f; Hamm NJW-RR 93, 1383, 1384 [OLG Hamm 26.10.1992 - 8 U 32/92]; Zweibr NZG 98, 949, 940 f; Frankf NZG 99, 492; Köln NZG 01, 1082, 1083 [OLG Köln 26.06.2001 - 22 U 34/01]; Naumbg NZG 16, 346 [OLG Naumburg 26.05.2015 - 12 U 1/15] Rz 35).
II. Insolvenz der Gesellschaft (Nr 2).
Rn 3
Wird über das Vermögen der rechtsfähigen GbR (§ 11 II Nr 1 InsO) das Insolvenzverfahren eröffnet (§ 27 II Nr 3 InsO: Erlass des Beschlusses), tritt sie zwingend ins Auflösungsstadium. Kein Fall von Nr 2 ist es, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt (§ 26 InsO) wird, es kommt aber II Fall 2 in Betracht.
III. Kündigung der Gesellschaft (Nr 3).
Rn 4
Die Gesellschaft kann aus wichtigem Grund außerordentlich nach § 731 gekündigt werden oder ordentlich, sofern der Gesellschaftsvertrag das erlaubt (gesetzlich ist Letzteres nach dem MoPeG nicht mehr vorgesehen).
IV. Auflösungsbeschluss (Nr 4).
Rn 5
Der Gesellschafterbeschluss (grds § 714), die GbR aufzulösen, ändert den Zweck und unterliegt nach § 732 als Mehrheitsbeschluss einem verschärften Mehrheitserfordernis.
C. Auflösungsgründe gem II.
I. Zweckerreichung (Fall 1).
Rn 6
Ob II Fall 1 einschlägig ist, hängt von einer Auslegung (§§ 133, 157) des konkreten Gesellschaftszwecks ab. Die Frage ist, ob der Zweck in tatsächlicher Hinsicht seine Eignung als Grundlage für die Zweckförderungspflicht verloren hat (Servatius § 729 Rz 17); so zB bei einer GbR, die die Bebauung eines bestimmten Grundstücks zum Gegenstand hat (BGH NJW 81, 749 [BGH 24.11.1980 - II ZR 194/79]). Die Zweckerreichung bei Bauherrengemeinschaften setzt außer der Fertigstellung des Baus auch die Leistung aller Kapitalbeiträge voraus (BGH WM 88, 661f).
II. Unmöglichkeit (Fall 2).
Rn 7
Unmöglichkeit der Zweckerreichung meint, dass die Zweckverfolgung nachträglich unmöglich wurde (vgl auch § 275 I). Die Störung oder Behinderung der Zweckverfolgung reicht dafür nicht. An die Unmöglichkeit (II Fall 2) sind hohe Anforderungen zu stellen (Köln BB 02, 1167). Notwendig ist, dass die Zweckverfolgung dauernd und offenbar unmöglich wird (BGH NJW 57, 1279 [BGH 23.05.1957 - II ZR 250/55]; 82, 2821 [BGH 12.07.1982 - II ZR 157/81]). Bsp: Verlust eines unentbehrlichen und unersetzbaren Vermögensgegenstands (zB Verkauf oder Nichtigkeit eines Patents, dessen Verwertung Zweck der GbR war). Kapitalmangel kann nur Unmöglichkeit begründen, wenn die Gesellschafter notwendige Sanierungsmaßnahmen definitiv abgelehnt haben (Köln BB 02, 1167). Betrifft die Unmöglichkeit nur einzelne Gesellschafter, aber nicht die Zweckverfolgung als solche insg, ist II Fall 2 nicht anzuwenden. Allerdings gilt II Fall 2 entspr, wenn bei allen Gesellschaftern zeitgleich Ausscheidenstatbestände verwirklicht werden.
D. Besondere GbR-Typen (III).
Rn 8
Die Regelung in III hängt zusammen mit der Insolvenzantragspflicht nach § 15a I 3 InsO. Entscheidend ist, dass keine natürliche Person gesellschaftsrechtlich (§§ 720 ff) haftet. Eine schuldrechtliche (Mit-)Haftung oder konzernrechtliche Pflichten (§ 302 AktG) reichen nicht. III ist analog § 15 I 3 Hs 2 InsO nicht anzuwenden, wenn zu den Gesellschaften der GbR (zwar) eine Personengesellschaft gehört, bei der ihrerseits (aber) ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
E. Weitere gesellschaftsvertragliche Auflösungsgründe nach IV.
Rn 9
In IV ist eine Öffnungsklausel zugunsten der Gestaltungsfreiheit enthalten. Daran knüpft zB § 730 I, II...