Gesetzestext
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
Rn 1
§ 733 (inhaltsgleich mit § 141 HGB) ist zwingend, sichert die Registerpublizität (§§ 707 ff) der eGbR auch für die Auflösung und wird ergänzt durch § 738.
Rn 2
Im Fall des I 2 erfolgt die Eintragung ohne Antrag vAw (§ 31 II InsO). Endet die GbR durch Ausscheiden eines von nur zwei Gesellschaftern, gilt § 712a. Dann ist eine Anmeldung iSd § 733 wegen der sofortigen Vollbeendigung überholt, ist aber vorzunehmen, während zugleich eine Anmeldung des Ausscheidens nach § 707 III 3 vorzunehmen ist (Nachhaftung des Ausgeschiedenen gem § 728b, nicht § 739). Vergleichbar ist der Fall, dass alle Gesellschaftsanteile vom selben Dritten erworben werden.
Rn 3
War bei einer eGbR ein Auflösungsgrund eingetreten und wurde vor Anmeldung der Auflösung die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen, sind die Auflösung und die Fortsetzung (§ 734) zur Eintragung anzumelden. Tritt bei einer eGbR vor Anmeldung der Auflösung die Vollbeendigung ein, sind die Auflösung und das Erlöschen (§ 738) zur Eintragung anzumelden.
Rn 4
Eintragung der Auflösung ins Gesellschaftsregister meint in praktischer Hinsicht, dass – deklaratorsich – ein Liquidationszusatz hinzugefügt wird. Wird eine streitige Auflösung zur Eintragung angemeldet, kann das Eintragungsverfahren ausgesetzt werden (§ 21 FamFG).
Rn 5
Ameldepflichtig sind nach I 1 alle Personen, die bei Eintritt des Auflösungstatbestands die Gesellschafter sind, aber auch Personen, die anschließend der GbR beitreten, bevor die Anmeldepflicht erfüllt wurde. Die Pflicht ist keine höchstpersönliche, insb kommt wechselseitige Bevollmächtigung unter Gesellschaftern in Betracht. Hat die Mehrheit gegen die Minderheit die Auflösung beschlossen, überzeugt es nicht, dass nach I 1 auch die überstimmten Gesellschafter eine Mitwirkungspflicht und somit eine Verhinderungsmacht hinsichtlich der Eintragung haben sollen; sie dürften daher von der Anmeldepflicht auszunehmen sein (teleologische Reduktion). Die Pflicht jedes Gesellschafters zur Anmeldung kann im Weg der Klage durchgesetzt werden (vgl auch § 16 HGB). Aktivlegitimiert sind alle anmeldewilligen Gesellschafter (str, ob als notwendige – so Servatius § 733 Rz 7 – oder einfache Streitgenossen – so BGH NJW 59, 1683 [BGH 15.06.1959 - II ZR 44/58]). Passivlegitimiert ist jeder untätige Gesellschafter.
Rn 6
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag für den Tod eines Gesellschafter abw von § 723 I Nr 1 die Auflösung, sind ungeachtet dessen, dass die Erben die Möglichkeit zur Ausschlagung (§ 1945) haben, auch die Erben anmeldepflichtig, diese Pflicht besteht auch für den Testamentsvollstrecker. Eine Erleichterung hierzu regelt II (vergleichbar mit § 736c I 3). Dafür genügt es nicht, dass sich die Erben weigern mitzuwirken, vielmehr ist eine Unkenntnis über die Erbenpersonen oder deren Unerreichbarkeit gemeint.