Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
Gesetzestext
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
A. Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.
Rn 1
§ 791 dient der Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Er gilt für die angenommene und die nicht angenommene Anweisung. Die Erben des Anweisenden können die Anweisung nach § 790 widerrufen. § 791 gilt nicht nur für den Fall des Todes oder Verlusts der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten, sondern auch bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts iSd § 1903 (Grüneberg/Sprau Rz 1). Da § 791 abdingbar ist, kann sich eine abw Regelung etwa aus einer Einschränkung in der Urkunde oder dem Annahmevermerk oder aber aus den Umständen ergeben (MüKo/Habersack Rz 1; Staud/Marburger Rz 2; aA Erman/Wilhelmi Rz 1: nur aus der Urkunde; BeckOGKBGB/Körber Rz 5).
B. Insolvenz.
Rn 2
Die Insolvenz eines Beteiligten führt nicht zum Erlöschen der Anweisung. Bei Insolvenz des Anweisenden ist § 115 InsO selbst nicht anwendbar. Der Insolvenzverwalter hat die Anweisung, sofern sie noch nicht unwiderruflich geworden ist, zu widerrufen (§ 790). Bei der Anweisung auf Schuld (§ 787) wird der Angewiesene nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur frei, wenn er entweder an den Insolvenzverwalter leistet oder das Geleistete in die Masse gelangt. Wird ohne Wissen vom Insolvenzverfahren geleistet, gilt der Schutz des § 82 InsO. Eine Befreiung tritt auch dann ein, wenn die Leistung an den Anweisungsempfänger durch eine Annahme erfolgt, die ggü der Insolvenzmasse wirksam ist (MüKo/Habersack Rz 4, Staud/Marburger Rz 3). Bei der Anweisung auf Kredit dagegen findet § 82 InsO zugunsten des Angewiesenen weder bzgl der Leistung noch hinsichtlich der Annahme Anwendung (BeckOGKBGB/Körber Rz 11).
Rn 3
Wird der Angewiesene insolvent, ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Anweisung dem Insolvenzverwalter vorzulegen. Nur dieser kann sie annehmen oder leisten (§§ 80 f InsO). Nimmt er, was nur selten der Fall sein wird, die Anweisung an, entsteht eine Masseschuld iSd § 55 I Nr 1 InsO. Hat der Angewiesene die Anweisung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angenommen, ist der Anspruch eine Insolvenzforderung des Anweisungsempfängers (Grüneberg/Sprau Rz 2).
Rn 4
Bei Insolvenz des Anweisungsempfängers kann § 115 InsO nicht angewendet werden; die Anweisung erlischt daher nicht. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter die Rechte aus der Anweisung geltend machen. Unabhängig davon, ob die Anweisung angenommen ist, gehört das Recht aus der Anweisung nach hM zur Insolvenzmasse (Staud/Marburger Rz 6). Umstr ist, ob das auch dann gilt, wenn die Übertragung der Anweisung nach § 792 II ausgeschlossen ist (bejahend: Staud/Marburger Rz 6; verneinend: RGRK/Steffen Rz 4). Die Pflichten dem Anweisenden ggü untersagen dem Angewiesenen regelmäßig die Annahme der Anweisung, nachdem er Kenntnis von der Insolvenzeröffnung erlangt hat (BeckOGKBGB/Körber Rz 13). Annahme oder Zahlung in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Anweisende gegen sich gelten lassen (RGRK/Steffen Rz 4; Staud/Marburger Rz 6).