Gesetzestext
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) 1Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. 2Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
A. Allgemeines.
Rn 1
Ein unrichtiges Grundbuch begründet die Gefahr eines gutgläubigen – lastenfreien – Erwerbs bzw Rechtsverlusts nach §§ 892 f, 900 ff. Zur einstweiligen Vermeidung des Rechtsverlusts durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb, ermöglicht § 899 kurzfristig die Eintragung eines Widerspruchs, der die Vermutung nach § 892 aufhebt (RGZ 128, 54f), insb wenn eine Grundbuchberichtigung nach § 894, §§ 19, 29 GBO oder nach § 22 GBO kurzfristig nicht möglich ist. Ein Widerspruch ist daher nur möglich, wenn auch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich ist (Erman/Lorenz Rz 4 ff). Statt eines Widerspruchs kann auch ein einstweiliges Veräußerungsverbot nach § 938 II ZPO erwirkt werden.
B. Unrichtigkeit.
Rn 2
Zur Unrichtigkeit s § 894 Rn 3 ff. Ist das Grundbuch in mehrfacher Hinsicht unrichtig, muss gegen jede Unrichtigkeit ein Widerspruch eingetragen werden.
I. Gelöschte bzw nicht eingetragene Rechte.
Rn 3
Gegen zu Unrecht gelöschte oder außerhalb des Grundbuchs bestehende und nicht eingetragene Rechte und Verfügungsbeschränkungen (Staud/Gursky Rz 31) sowie Vormerkungen (RGZ 132, 424) ist die Eintragung eines Widerspruchs möglich. Bei Briefrechten ist ein Widerspruch auch gegen einen nicht eingetragenen Briefbesitzer möglich (Frankf Rpfleger 75, 301).
II. Eingetragene Rechte.
Rn 4
Gegen eingetragene Rechte, die materiell-rechtlich nicht oder so nicht bestehen, ist ein Widerspruch nur möglich, wenn diese überhaupt nach § 892 gutgläubig erworben werden können. Gegen nicht übertragbare Rechte (zB Nießbrauch) ist ein Widerspruch wegen des Rechtsverlusts nach §§ 900 ff möglich (Köln DNotZ 58, 489 [OLG Köln 02.01.1958 - 8 W 31/57]).
III. Vormerkung und Verfügungsbeschränkung.
Rn 5
Ein Widerspruch gegen eine nicht wirksam entstandene Vormerkung ist möglich, jedoch unzulässig, wenn der gesicherte Anspruch nicht besteht (BGHZ 25, 24), weil dann ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist. Aus demselben Grund ist nur gegen zu Unrecht gelöschte, nicht aber gegen eingetragene, aber nicht bestehende Verfügungsbeschränkungen ein Widerspruch möglich (KGJ 26, 79f).
IV. Widerspruch.
Rn 6
Ein Widerspruch gegen einen Widerspruch ist nicht zulässig (RGZ 117, 352). Bei unrechtmäßiger Löschung eines Widerspruchs ist kein Widerspruch gegen die Löschung, sondern nur die Beschwerde nach § 71 GBO dagegen oder die Eintragung eines neuen Widerspruchs möglich (MüKo/Lettmaier Rz 6).
C. Eintragung.
Rn 7
Bei der Eintragung des Widerspruchs müssen das betroffene und das geschützte Recht, sowie dessen Inhalt und Berechtigter genau bezeichnet werden (KGJ 45, 231). Andernfalls ist die Eintragung nach § 53 I 2 GBO vAw zu löschen (BayObLGZ 55, 314). §§ 885 II, 874 gelten entspr. Die Eintragung kann auch während eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Eintragung erfolgt aufgrund Bewilligung bzw einstweiliger Verfügung, verfahrensrechtlich gelten die §§ 13, 19, 29 GBO. Derselbe Widerspruch kann auch aufgrund Bewilligung und gleichlautender einstweiliger Verfügung erfolgen. Bei Briefrechten ist die Briefvorlage erforderlich (§§ 41 f GBO, Ausn § 41 I 2).
I. Einstweilige Verfügung.
Rn 8
Für das Verfahren gelten die §§ 936 ff, 920 ff ZPO. Antragsteller kann nur der Gläubiger eines Berichtigungsanspruchs nach § 894 bzw der Inhaber der Verfügungsbefugnis sein (MüKo/Lettmaier Rz 9). Die eV ist gegen alle nach § 894 Verpflichteten des Berichtigungsanspruchs zu richten. Glaubhaft gemacht werden muss die Unrichtigkeit des Grundbuches nach §§ 936, 920 II ZPO, nicht jedoch die Gefahr eines Rechtsverlusts (§ 899 II 2; Schlesw FGPrax 06, 150f [OLG Schleswig 11.04.2006 - 2 W 249/05]). Die Zustellung und die Vollziehungsfrist richten sich nach §§ 936, 929 ZPO und werden vom Grundbuchamt geprüft (Grüneberg/Herrler Rz 4). Der Eingang des Eintragungsantrags nach § 13 GBO oder das Ersuchen auf Eintragung des Vollstreckungsgerichts nach §§ 941 ZPO, 38 GBO gelten als Vollziehung, §§ 936, 932 III. Bei Briefrechten kann nach §§ 41 I 2, 42 GBO die Vorlegung des Briefes entbehrlich sein.
II. Bewilligung.
Rn 9
Die Bewilligung ist eine materiell-rechtliche, einseitige, empfangsbedürftige und formlose Willenserklärung aller Verpflichteten des Berichtigungsanspruchs (§ 894). Verfahrensrechtlich gelten die §§ 19, 29 GBO. Hinsichtlich Adressat, Bindung und Verlust der Verfügungsbeschränkung sind §§ 875 I 2, 875 II (MüKo/Lettmaier Rz 12) und 878 (Soergel/Stürner Rz 10, str) entspr anwendbar. Die Bewilligung ist keine Verfügung (RG HRR 28 Nr 842) und kann nach § 895 ZPO ersetzt werden.
III. Andere Fälle.
Rn 10
Eintragungsantrag und Bewilligung können durch das Ersuchen einer Behörde nach § 38 GBO, insb bei der Genehmigung einer Grundstücksveräußerung, ersetzt werden (zB § 7 II GrdstVG). Ein Ersuchen kann auch das Vollstreckungsgericht nach § 941 ZPO stellen. Wie ein Widerspruch nach § 899 wirkt ein Amtsw...