Gesetzestext
(1) 1Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. 3Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Gründe des Gesetzgebers für eine generelle Zulassung des gutgläubigen Erwerbs (s.o. § 932 Rn 1) führen nicht nur zum Erwerb des Eigentums, sondern sie legen in gleicher Weise auch die Lastenfreiheit des Erwerbs nahe. Anderenfalls hätten die beschränkten dinglichen Rechte größere Bestandskraft als das Eigentum selbst.
B. Belastungen mit dem Recht eines Dritten.
Rn 2
Als Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten meint der Gesetzgeber im Kontext des § 936 ausschl dingliche Rechte. Daher fallen unter I der Nießbrauch, das Pfandrecht, die dinglichen Aneignungsrechte, die gesetzlichen Pfandrechte des BGB und des HGB sowie das Pfändungspfandrecht (BGH WM 62, 1117). Ferner gehören die Anwartschaftsrechte hierher. Dagegen werden von § 936 nicht berührt öffentlich-rechtliche Lasten oder Beschränkungen der Sache, alle schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Besitzer, die Insolvenzbeschlagnahme sowie familienrechtliche Verfügungsbeschränkungen.
C. Voraussetzungen des Erlöschens.
Rn 3
Die belastete Sache muss zunächst rechtsgeschäftlich wirksam veräußert sein (sei es nach den §§ 929 ff oder §§ 932 ff). Auf gesetzliche Erwerbstatbestände ist § 936 nicht anzuwenden. Die jeweilige dingliche Belastung muss zum Zeitpunkt der rechtsgeschäftlich wirksamen Veräußerung bereits bestehen. Weiterhin darf der Erwerber die Belastung gem II nicht positiv kennen. Für den in II genannten guten Glauben gilt § 932 II, so dass dem Erwerber auch grobe Fahrlässigkeit schadet. Wird etwa ein Einrichtungsgegenstand aus einer Mietwohnung erworben, so ist nach der Rspr in aller Regel Bösgläubigkeit hinsichtlich eines bestehenden Vermieterpfandrechts anzunehmen (BGH NJW 72, 33 [BVerfG 15.11.1971 - 2 BvF 1/70]). Schließlich scheidet lastenfreier Erwerb aus, wenn die Sache dem Berechtigten abhandengekommen ist (§ 935). In den Fällen von I 2 und 3 muss zusätzlich die Besitzerlangung hinzutreten. Liegt im Falle des § 936 I 3 dem Erwerb die Variante des § 934 1. Alt zugrunde, so gelten wiederum die Überlegungen zu § 934 Rn 5.
D. Rechtsfolge.
Rn 4
Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen wird das Eigentum an der Sache ohne Belastung erworben. Das vor der Veräußerung vorhandene beschränkte dingliche Recht geht also unter. Der Erwerb der Lastenfreiheit kann mit dem gutgläubigen Erwerb der Sache selbst einhergehen, Lastenfreiheit kann aber auch isoliert an einer beweglichen Sache erworben werden, die nach § 929 übereignet worden ist.
E. Sonderfälle.
Rn 5
Einen Sonderfall regelt III, wonach lastenfreier Erwerb ausscheidet, wenn die Eigentumsübertragung nach den Regeln des § 931 erfolgt und dem dritten Besitzer ein Recht an der Sache zusteht. In diesem Falle wird auch vom gutgläubigen Erwerber nicht lastenfrei erworben. Der Fall des § 936 III hat erhebliche Bedeutung für den Schutz des Anwartschaftsrechts. Hat nämlich ein Dritter vom Vorbehaltsverkäufer das vorbehaltene Eigentum nach § 931 in der Schwebezeit erworben, so könnte er an sich im Hinblick auf § 161 III gutgläubig lastenfrei erworben haben. Damit würde das Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers entfallen. Davor schützt den Käufer § 936 III. Ebenso ist § 936 III auch auf das Eigentum anzuwenden, falls der Eigentümer dem zu Unrecht nach § 934 Verfügenden den Besitz mittelt.
Rn 6
Zu weiteren Regelungen von beweglichen Sachen als Grundstückszubehör vgl § 1121, weitere Sondervorschriften finden sich in § 1242 II, §§ 15, 77 SchiffsrechteG, § 5 PachtKrG.