Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Rn 4
Verbindet ein Mieter oder Pächter die Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verbindung nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit vorübergehend hergestellt worden ist (BGHZ 10, 171, 175; 92, 70; 131, 368 = NJW 96, 916; NJOZ 17, 1517; für eine Klarstellung im Mietvertrag Lebek NZM 98, 747). Dies gilt auch, wenn das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht auf Öffentlichem Recht beruht (BGHZ 8, 1, 5; NJW 56, 1273; NJW 80, 771). Der Grundsatz gilt entspr, wenn die Gesellschafter einer GbR auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstücks eines Gesellschafters ein Bauwerk errichten (BGH NJW 59, 1487). Um die Vermutung zu entkräften, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens desjenigen, der die Verbindung vorgenommen hat. Die bloße Hoffnung oder Aussicht, der Eigentümer werde die eingefügte Sache nach Ablauf der Vertragsdauer übernehmen, genügt nicht (BGHZ 8, 1, 7). Ein Anbau des Mieters zu einem Scheinbestandteil bleibt wie der Altbau eine bewegliche Sache, wenn bei seiner Errichtung eine dauernde Verbindung beabsichtigt war (BGH NJW 87, 774 [BGH 31.10.1986 - V ZR 168/85]). Dagegen gilt § 95 nicht, wenn die Verbindung sowohl den Zwecken des Nutzungsberechtigten als auch des Eigentümers dient und dieser das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen hat (BGH NJW 85, 789). Dies ist idR anzunehmen für die vom Mieter gepflanzten Bäume und Sträucher (Ddorf NJW-RR 99, 160). Dass der Grundstückseigentümer die Sache übernehmen soll, muss zwischen den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart sein (BGHZ 104, 298, 300; NJW-RR 90, 411; BFH NJW 87, 2702). Ein vorübergehender Zweck soll auch ausscheiden, wenn nach Ablauf der jeweiligen Mietzeit eine automatische Verlängerung des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist (Köln NJW 61, 461 [OLG Köln 13.05.1960 - 4 U 58/59]) und wenn der Mieter Baumaßnahmen in der Erwartung durchführt, er werde demnächst Erbbauberechtigter (BGH NJW 61, 1251) oder Eigentümer des Grundstücks (BGH DNotZ 73, 472 [BGH 27.10.1972 - V ZR 41/70]). § 95 gilt ebenfalls nicht, wenn die Verbindung einer vereinbarten Instandsetzung bzw dem Ausbau des Gebäudes dient (LG Bochum MDR 66, 48; BFH BB 94, 33 [BFH 28.07.1993 - I R 88/92]) oder wenn sich der Vermieter oder Verpächter in erheblichem Umfang an den Kosten beteiligt (Ddorf NZM 98, 805).