Rn 4
Die rechtliche Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern im Fall einer ärztlich assistierten Zeugung bzw künstlichen Befruchtung ist im geltenden Recht nur tw für den Fall der Samenspende spezifisch geregelt. Ein Herausgabeanspruch der kryokonservierten Samenzellen nach dem Tod des Keimzellgebers kann dessen Lebensgefährtin gegen die Klinik zustehen (Hambg FamRZ 22, 462; Rostock FamRZ 10, 1117; aA München FamRZ 17, 904; zu unterscheiden sind die künstliche Befruchtung verbunden mit einer (anonymisierten) Samenspende, die Eizellen- bzw Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft.
I. Samenspende.
Rn 4a
Im Fall der künstlichen Befruchtung mittels (anonymer) Samenspende gelten die allgemeinen Abstammungsregelungen, die nur durch § 1600 IV sowie § 1600d IV spezielle Regelungen aufweisen sowie das SaRegG. Für die Mutterschaft gilt § 1591. Die rechtliche Vaterschaft wird durch die Ehe mit der Mutter oder Anerkennung begründet (§ 1592 Nr 1 und 2), wobei nur die Eltern diese infolge ihrer Verantwortungsübernahme nicht anfechten können (§ 1600 IV). Der Samenspender kann im Fall der sog offiziellen Samenspende – im Gegensatz zur privaten sog Becherspende – nicht als rechtlicher Vater festgestellt werden (§ 1600d IV); Rechte aus § 1686a kann er nicht geltend machen (BGH FamRZ 21, 1375). In gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften kann die Partnerin der Mutter des mittels Samenspende gezeugten Kindes (§ 1591) oder der Partner des durch Anerkennung der Vaterschaft rechtlichen (und biologischen) Vaters im Wege der Stiefkind- oder Sukzessivadoption als zweiter rechtlicher Elternteil etabliert werden. Eine Co-Mutterschaft kann über die §§ 1591, 1592 nicht begründet werden (§ 1592 Rn 4).
II. Eizellen- bzw Embryonenspende und Leihmutterschaft.
Rn 4b
Im Fall einer Eizellen- oder Embryonenspende, die nach § 1 Abs 1 Nr 1, 2, 6, 7 ESchG verboten sind, beruht die Zuordnung des Kindes auf den §§ 1591, 1592. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 ESchG sind verschiedene Formen der Ersatz- bzw Leihmutterschaft verboten, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Die Leihmutter ist nach Maßgabe des Art 19 EGBGB die rechtliche Mutter des von ihr geborenen Kindes (BGH FamRZ 18, 290). Jenseits der Möglichkeit zur Adoption des Kindes durch die Wunscheltern (hierzu EGMR FamRZ 23, 615; zur Stiefkindadoption AG München NZFam 24, 40; Frankf FamRZ 19, 899) steht die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung im Vordergrund (§§ 108, 109 FamFG). Der BGH hat einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public unter Verweis auf das Kindeswohl verneint, wenn ein Lebenspartner mit dem Kind genetisch verwandt ist (BGH FamRZ 15, 240; 22, 629; weitergehend KG FamRZ 20, 607; AG Sinsheim FamRZ 23, 1122; einschr EGMR FamRZ 21, 1206; 22, 199; BVerfG FamRZ 22, 1862 [zur Anordnung einer Vormundschaft]). Demgegenüber stellt eine behördliche Registrierung keine anerkennungsfähige Entscheidung dar (BGH FamRZ 19, 890; 892). Auch wenn in einem ausländischen Bescheid die Wunscheltern als rechtliche Eltern ausgewiesen sind und deren Antrag auf Feststellung ihrer rechtlichen Elternschaft als unzulässig abgewiesen wird, scheidet eine Anerkennung aus (Celle FamRZ 23, 1126 [Georgien]; AG Düsseldorf NZFam 24, 87 [zur Anerkennung einer ukrainischen Entscheidung]). Auf der Grundlage eines ausländischen Abstammungsgutachtens kann jedoch die Vaterschaft des genetisch verwandten Wunschvaters festgestellt werden (Celle FamRZ 23, 1126). Welche Folgerungen aus den Entscheidungen des EuGH (FamRZ 22, 1947 [Rzecznik]; 22, 281 [Pancharevo]; 18, 1083 [Coman]; Oldenburger NZFam 23, 632) zu dem auf das Recht auf Freizügigkeit gestützten unionsrechtlichen Anerkennungsprinzip für das Abstammungsrecht zu ziehen sind, lässt sich noch nicht absehen.