A. Nachname des Kindes.
Rn 1
Eheliche und nicht eheliche Kinder sind im Namensrecht gleichgestellt. Im Grundsatz kann der Kindesname deshalb nur während der Minderjährigkeit des Kindes geändert werden (BayObLG FamRZ 02, 1729), danach nur noch im Verwaltungsweg aufgrund des NamÄndG. Das FamG ist nur zuständig, soweit ausdrücklich die Entscheidung ihm zugewiesen wurde oder sich diese aus der Enumeration in § 151 FamFG ergibt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist die Zuständigkeit des FamG auch für die nach PStG) zulässigen Maßnahmen abzuleiten, ebenso für die Verfahren nach § 2 NamÄndG, § 16 VerschG und sonstige Sonderbestimmungen, die den Bereich der elterlichen Sorge betreffen (Musielak/Borth, § 151 FamFG Rz 4). Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens (FamRZ 11, 1718).
B. Vorname des Kindes.
I. Grundsatz.
Rn 2
Das Recht zur Bestimmung des Vornamens folgt aus dem Personensorgerecht (§§ 1626 I 1, 1627), das beiden Eltern zusteht, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Ist die mit dem Vater nicht verheiratete Mutter allein sorgeberechtigt (§ 1626a II), fehlt dem Vater das Bestimmungsrecht (OVG Brandenburg FamRZ 05, 1119).
Rn 3
Die Vornamensbestimmung wird durch formlose Einigung der Eltern ausgeübt. Der Eintragung im Geburtenbuch kommt daher nur deklaratorische Bedeutung zu. Fehlt die Einigung der Eltern und ist auf Grund der unrichtigen Geburtsanzeige eines Elternteils ein unrichtiger Vorname angegeben, ist der Geburtenbucheintrag auf Antrag eines Elternteils (§ 47 II 1 PStG) grds einer Berichtigung zugänglich (BayObLG FamRZ 95, 685, 686). Wird die Eintragung des gewählten Vornamens verweigert können die Eltern oder der Standesbeamte die Entscheidung des FamG beantragen (§ 48 PStG).
II. Meinungsverschiedenheiten.
Rn 4
Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern sich um eine Einigung bemühen (§ 1627 2). Bleiben die Differenzen bestehen, kann das FamG auf Antrag (§ 1628) einem Elternteil das Vornamensbestimmungsrecht übertragen, ggf mit Auflagen und Beschränkungen. Zuständig ist nach § 14 I Nr 5 RPflG der Richter.
III. Grenzen des Bestimmungsrechts.
Rn 5
Die Kasuistik in der Rspr spiegelt den Fantasiereichtum der Eltern bei der Vornamensgebung wider (zB Zweibr FamRZ 93, 1242 Unzulässigkeit von ›Lord‹ oder ›Moewe‹ BayObLG FamRZ 87, 203 als Vornamen, Zulässigkeit von ›Chelsea‹ Hamm FamRZ 95, 1225, ›Alke‹ LG Braunschweig FamRZ 01, 1480, LS und ›Mienaatchi‹ Stuttg FamRZ 03, 1687 als Mädchennamen, von ›Büb‹ Köln FamRZ 00, 69, LS und Tjorven Hamm FamRZ 01, 1480, LS als Jungennamen und von ›Prestige‹, ›Gerrit‹, ›Mikado‹ und ›Speedy‹ FamRZ 99, 46 sowie ›Birkenfeld‹ Frankf FamRZ 01, 372, LS sowie ›Anderson‹ BVerfG FamRZ 05, 2049 als weitere Vornamen für einen Knaben). Auch der Familienname eines Elternteils (›Bock‹) kann in besonderen Fällen als weiterer Vorname gewählt werden (Frankf NJW-RR 11, 1013–1015 [BGH 18.05.2011 - XII ZB 47/11]; Friederici jurisPR-FamR 3/2012 Anm 6). Auch bisher als Familiennamen gebräuchliche Namen sind nicht generell als wählbare Vornamen ausgeschlossen (FamRZ 08, 1331). Das Namensfindungsrecht der Eltern ist auf 4–5 Vornamen begrenzt (BVerfG FamRZ 04, 522).
IV. Änderung des Vornamens.
Rn 6
Vornamensänderungen kommen in Betracht nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 I NamÄndG; VG Weimar Beschl v 10.10.12 – 1 K 733/11, juris), bei Adoptionen (§ 1757 IV Nr 1) und durch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG).
V. Nachgeschobener Vorname.
Rn 7
Soll das Kind nach abgeschlossener Beurkundung im Geburtenbuch noch einen weiteren Vornamen erhalten, so kann dies nicht durch Berichtigung, sondern nur durch behördliche Namensänderung geschehen (BayObLG FamRZ 00, 55).