Rn 1
Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Mit der Wirksamkeit der Minderjährigenadoption erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt auch jedes Recht auf persönlichen Umgang ebenso wie die erbrechtliche Stellung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a) und der von Volljährigen (§§ 1767–1772). Schwerpunkt der gesetzlichen Regelungen ist die Minderjährigenadoption, die Volljährigenadoption wird weitgehend durch einen Verweis auf deren Normen geregelt.
Rn 1a
Bei allen ab dem 1.9.09 beantragten Adoptionsverfahren handelt es sich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und um Familiensachen (§ 111 Nr 4 FamFG). Das Verfahren ist im Abschn 5 des FamFG geregelt. Ein Adoptionsverfahren wird ausschl durch einen Antrag eingeleitet, der von demjenigen gestellt wird, der ein Kind annehmen möchte. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Regeln des FamFG (§§ 186 ff).
Rn 1b
Die Beteiligten werden für die verschiedenen Verfahren in § 188 FamFG enumerativ aufgelistet. Das Jugendamt bzw Landesjugendamt ist nach § 188 II FamFG auf seinen Antrag hin zu beteiligen, worüber es zu belehren ist.
Rn 1c
Das FamG ermittelt vAw, was jedoch den oder die Antragsteller nicht von einer Mitwirkungspflicht befreit (§ 27 FamFG). Das Jugendamt ist in die Amtsermittlung eingebunden, denn es ist nach § 194 FamFG zu allen wesentlichen Vorgängen anzuhören. Diese Anhörungspflicht entfällt, wenn das Jugendamt bereits als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 189 FamFG eine Stellungnahme abgegeben hat. Soweit dies zur Wahrung der Interessen eines Minderjährigen erforderlich ist, hat das FamG ihm einen Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 191 FamFG). Sowohl bei der Minderjährigenadoption als auch bei der Volljährigenadoption müssen iRd Amtsermittlung grds die Identität des Annehmenden, des Kindes und der leiblichen Eltern, im Falle, dass durch die Annahme ihre Rechtsbeziehungen zu dem Kind aufgehoben werden können, ermittelt werden (BGH FamRZ 21, 1897, 1898).
Rn 1d
Die Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist den Jugendämtern und den Landesjugendämtern übertragen (§ 2 I AdVermG). Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind (§ 2 III AdVermiG).
Rn 1e
Im Fall der Adoption eines minderjährigen Stiefkindes sieht § 9a I AdVermG eine verpflichtende Beratung für die leiblichen Eltern, den Annehmenden und das Kind durch die Adoptionsvermittlungsstelle vor, die bereits vor der Abgabe des Adoptionsantrages und der notwendigen Erklärungen erfolgt sein muss. Nach § 9a II AdVermG stellt die Adoptionsvermittlungsstelle eine Bescheinigung über die Beratung aus. Die Beratungsverpflichtung entfällt nach § 9a III Nr 1 und 2 AdVermG, wenn der Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist, also in Fällen, in denen auch seine Einwilligung nach § 1747 IV nicht erforderlich ist. Die Beratungspflicht besteht nach § 9a III Nr 3 und 4 AdVermG ferner nicht für Elternteile, deren Einwilligung nach § 1748 ersetzt wird, und abgebende Elternteile mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Die Beratungspflicht nach § 9a I AdVermG entfällt, außer in Fällen mit Auslandsbezug, vollständig nach § 9a IV AdVermG, wenn der Annehmende mit dem leiblichen Elternteil bereits zum Zeitpunkt der Geburt des anzunehmenden Kindes verheiratet war. Für den Inhalt der Beratung verweist § 9a I AdVermG auf die Beratungsinhalte der Adoptionsbegleitung nach § 9 I AdVermG. Die Beratung kann gemeinsam oder einzeln erfolgen, eine Pflicht, sich an dem Beratungsgespräch aktiv zu beteiligen, besteht nicht (Zschiebsch FamRB 23, 343, 344 f; Braunroth JAmt 22, 179, 182).
Rn 2
Nach Art 22 I EGBGB unterliegt die Annahme als Kind im Inland immer dem deutschen Recht, iÜ nach Art 22 II EGBGB dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Anzunehmenden zum Zeitpunkt der Annahme. Für die Annahme eines Minderjährigen, die aufgrund einer ausländischen Entscheidung erfolgt oder die auf der Anwendung ausländischer Sachvorschriften beruht, ist das AdWirkG einschlägig, zuletzt geändert durch das Adoptionshilfe-Gesetz v 12.2.21 (BGBl I 2021, 226).
Rn 2a
Für eine Auslandsadoption bestimmt § 199 FamFG, dass vorrangig die Vorschriften des AdWirkG gelten (vgl umfassend zum AdWirkG Reinhardt/Kemper/Weitzel: Adoptionsrecht, AdVermiG, AdÜbAG, AdWirkG, BGB, EGBGB, FamFG: Handkommentar, 4. Aufl 2021). Ausführliche Informationen zu internationalen Adoptionen sind einschließlich der Rechtsgrundlagen abrufbar bei der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, Adenauerallee 99–103, 53113 Bonn, Postanschrift: 53094 Bonn, im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de.
Rn 2b
...