Gesetzestext
(1) 1Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.
(3) 1In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
A. Geltung der Vorschrift und Anwendungsbereich.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die Anknüpfung des auf die Durchführung einer Adoption anwendbaren materiellen Rechts. Sie unterscheidet zwischen inl (I 1) u ausl (I 2) Adoptionen (BGBl 20 I 541; RegE BTDrs 19/15618; Finger FuR 20, 693 ff; Helms FamRZ 20, 645, 648 f; R. Magnus IPRax 22, 552 ff). Auf vor dem 31.3.20 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige IPR anwendbar (Art 229 § 52 EGBGB). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung (Helms FamRZ 20, 645, 649). Die Annahme bezieht sich auf die Begründung eines dauerhaften Eltern-Kind-Verhältnisses (MüKo/Helms Rz 28). Erfasst wird auch die Volljährigenadoption (MüKo/Helms Rz 8). Umfasst werden die Voraussetzungen der Annahme u der Umfang des Annahmeverhältnisses. Auch die Folgen der Annahme richten sich nach dem Adoptionsstatut (II). Im Erbrecht gilt allerdings nach III die Besonderheit, dass die Wirkungen einer Minderjährigenadoption hinsichtlich der Erbfolge nach dem Annehmenden, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder einem mit ihm Verwandten auch bei fremdem Adoptionsstatut deutschem Sachrecht unterliegen, wenn der Erblasser dies von Todes wegen verfügt hat. Zur Erbberechtigung des Adoptivkindes s vor Art 1 EuErbVO Rz 7. – Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Adoption folgen ebenfalls dem Adoptionsstatut (Karlsr IPRax 14, 449 [LS]).
Rn 2
Für die namensrechtlichen Wirkungen ist Art 10 als spezielle Kollisionsnorm vorrangig (AG Tostedt FamRZ 19, 1550). Zur Anknüpfung des Namensstatuts ist nach Art 10 I einzig auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abzustellen: Wenn die Adoption einen Staatsangehörigkeitserwerb zur Folge hat (vgl § 6 StAG), richtet sich die Namensführung nach der neu erworbenen Staatsangehörigkeit, ansonsten ist die unverändert gebliebene Staatsangehörigkeit hierfür maßgeblich.
Rn 3
Ggü Art 22 vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung ist das deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829). Nach dessen Art 8 III erfolgt die Anknüpfung des Adoptionsstatuts, soweit Annehmender u Angenommener iranische Staatsangehörige sind, an die gemeinsame iranische Staatsangehörigkeit.
Rn 4
Das Haager Übereinkommen vom 29.5.93 über den Schutz von Kindern u die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HIntAdÜ) ist für Deutschland mit Wirkung vom 1.3.02 in Kraft getreten (BGBl 01 II 1034; Vertragsstaaten http://www.hcch.net/). Dieses Üb gilt, wie sich aus Art 3 HIntAdÜ ergibt, grds nur für die Annahme Minderjähriger u greift nur partiell in das nationale Kollisionsrecht ein (M Zimmermann NZFam 16, 150, 152 ff). Es überlässt die Bestimmung der für die Voraussetzungen der Adoption berufenen Rechtsordnung grds dem innerstaatlichen Kollisionsrecht, verdrängt also Art 22 insoweit nicht. Allerdings richtet sich die Beurteilung der Adoptionsfähigkeit des Kindes u der Gültigkeit benötigter Zustimmungen nach dem Sachrecht, welches durch die Kollisionsnormen des Heimatstaats – dessen Behörden hierfür gem Art 4 HIntAdÜ primär verantwortlich sind – berufen wird. Das für die Prüfung der Adoptionsfähigkeit des Annehmenden maßgebliche Recht bestimmt sich hingegen nach dem Kollisionsrecht des Aufnahmestaats, dessen Behörden diese Beurteilung gem Art 5 HIntAdÜ obliegt. Anerkennung u Wirkungen einer in einem anderen Vertragsstaat durchgeführten Adoption indes sind durch Art 23–27 HIntAdÜ vorrangig geregelt (s.u. Rn 15). Daneben enthält das HIntAdÜ vereinheitlichte Sachvorschriften zur grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlung, zur Zusammenarbeit der beteiligten Vertragsstaaten u zu einem abgestimmten Vorschaltverfahren, welches der Entscheidung über die Adoption vorauszugehen hat.
Rn 5
Ergänzend zum HIntAdÜ gelten für Deutschland das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) u das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Das AdÜbAG enthält Regelungen über die Zentralen Behörden, die internationale Adoptionsvermittlung u die im HIntAdÜ (A...