Gesetzestext
(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.
(3) Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.
Rn 1
§ 12 regelt die Verjährung des Anspruchs nach § 1; nicht erfasst sind Regressansprüche nach § 5 2 (ggf iVm § 6 II 2). Wegen der Vorgaben in Art 10 ProdHaftRL ist eine gesonderte Regelung sinnvoll; sie weicht in einigen Aspekten von §§ 195, 199 BGB ab. Daher ist vor Anwendung des Abs 3 erst die Reichweite der produkthaftungsspezifischen Regelungen in §§ 12, 13 zu prüfen. Die Verjährungsfrist beträgt gem § 12 I – wie nach §§ 195, 199 BGB – drei Jahre; kürzere Verjährungsfristen konkurrierender Ansprüche können nicht auf den Anspruch aus § 1 übertragen werden, sonst würden die Vorgaben der RL unterlaufen (s zB Staud/Oechsler § 12 Rz 11; MüKo/Wagner § 12 Rz 3; Soergel/Krause § 12 Rz 2). Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Ersatzberechtigten (bei einem Sozialversicherungsträger kommt es auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung an, BGH VersR 15, 1040 Rz 32) von Schaden, Fehler und Person des Ersatzpflichtigen; bei mehreren Haftpflichtigen kann der Verjährungsbeginn divergieren. Anders als nach § 199 I Nr 2 BGB reicht in Bezug auf die Unkenntnis schon einfache Fahrlässigkeit aus und die Verjährung beginnt bereits im Zeitpunkt der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis, nicht erst zum Jahresende. Die Nennung der Bezugspunkte der Kenntnis stellt eine produkthaftungsspezifische Konkretisierung von § 199 I Nr 2 BGB dar; nicht erwähnt ist allerdings der Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden als weiterer anspruchsbegründender Umstand. Dessen Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis wird aber über den Wortlaut von § 12 I hinaus zu fordern sein, denn ohne ihn wäre die Nennung von Fehler und Schaden nicht sinnvoll (so iE auch zB Köln OLGR 96, 94 – mit sehr weitgehenden Konsequenzen; MüKo/Wagner § 12 Rz 9; Soergel/Krause § 12 Rz 2; Erman/Wilhelmi § 12 Rz 1; NK-BGB/Katzenmeier § 12 Rz 2; vgl auch BTDrs 11/2447, 24 f; aA Staud/Oechsler § 12 Rz 10). Nicht anwendbar sind die teilw längeren Obergrenzen für die Verjährung in § 199 II, III BGB; hier gilt die vorrangige Zehnjahresfrist des § 13 I. Eine Hemmung der Verjährung kommt nach § 12 II bei Verhandlungen über den Schadensersatz in Betracht; die Regelung entspricht § 203 BGB, allerdings ohne die in § 203 2 BGB vorgesehene Ablaufhemmung. Die Verweisung in § 12 III kann nur Regelungsbereiche betreffen, die nicht von §§ 12, 13 erfasst sind; in Betracht kommt insb eine Anwendung von §§ 197 I Nr 3, 202 II, 214 BGB (Staud/Oechsler § 12 Rz 15), § 212 BGB (BeckOGK/Schäfer § 12 Rz 28.3 mwN), § 204 I Nr 3 BGB (BGH VersR 15, 1040 Rz 32).