Gesetzestext
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
A. Allgemeines
Rn 1
Gem § 13 sind die Träger auszugleichender Versorgungen, die sich für die interne Teilung entscheiden, berechtigt, die ihnen durch die interne Teilung entstehenden Kosten auf die Ehegatten abzuwälzen. In diesem Fall weicht der Ausgleichswert aufgrund der gewählten Teilungsmethode von der Hälfte des Ehezeitanteils ab. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die interne Teilung und ist auf die externe Teilung nicht entspr anwendbar (BGH FamRZ 12, 610 Rz 37; 17, 727 Rz 30).
B. Begriff der Teilungskosten
Rn 2
Umlagefähig sind nur solche Kosten, die den Versorgungsträgern gerade infolge der internen Teilung des auszugleichenden Anrechts entstehen. Das sind nicht die Kosten der Wertermittlung, die durch die dem Gericht nach § 220 IV FamFG zu erteilende Auskunft verursacht sind, also nicht die (Personal- und Sach-)Kosten, die durch die Berechnung der nach § 5 I und III mitzuteilenden Werte (Ehezeitanteil, Ausgleichswert und ggf KoKa) anfallen (BGH FamRZ 12, 610 Rz 37), und auch nicht die Kosten des Auskunftsschreibens oder die durch Beteiligung am gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten. Von § 13 werden vielmehr nur Kosten erfasst, die erst aufgrund der Durchführung der internen Teilung entstehen. Das ist allerdings nicht nur der Aufwand, der dem Versorgungsträger unmittelbar durch die Aufnahme einer zusätzlichen Person in das Versorgungssystem entsteht, also die Kosten der Einrichtung eines neuen Versorgungskontos. Vielmehr zählen dazu auch die dem Versorgungsträger iRd Kontenverwaltung des für den Ausgleichsberechtigten begründeten Anrechts während der Anwartschafts- und der Leistungsphase erwachsenden Mehrkosten (BGH FamRZ 12, 610 Rz 40; 12, 1549 Rz 21).
C. Angemessenheit der Teilungskosten
Rn 3
Die Versorgungsträger dürfen nur angemessene Teilungskosten in Abzug bringen. Der Abzug muss in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Versorgungsträger durch den Vollzug der internen Teilung tatsächlich entstehenden Verwaltungskosten stehen. Nach der Gesetzesbegründung dürfen die Versorgungsträger die Kosten pauschalieren, wobei ein Abzug von bis zu 3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts tolerabel ist (BTDrs 16/10144, 57). Die Pauschalierung der Teilungskosten beruht auf einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers, die (auch) eine Komponente des sozialen Ausgleichs enthält. Dabei werden bei besonders werthaltigen Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt, als bei einem konsequenten Stückkostenansatz tatsächlich angefallen wären, und im Gegenzug werden bei geringwertigeren Anrechten niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben. Auch der BGH hat einen solchen Pauschalabzug von bis zu 3 % grds akzeptiert (FamRZ 12, 610 Rz 47; 21, 929 Rz 11). Die Versorgungsträger brauchen zu den Grundlagen ihrer Mischkalkulation nicht näher vorzutragen, wenn sie einen Betrag von 500 EUR als Höchstgrenze akzeptieren. Es bleibt ihnen aber auch unbenommen, ihre Mischkalkulation konkret darzulegen und damit plausibel zu machen, dass ihnen ein Teilungsaufwand entsteht, der zur Deckung ihrer Kosten eine höhere Obergrenze erfordert (BGH FamRZ 12, 610 Rz 52; 15, 916 Rz 10). Der BGH erhebt auch gegen einen im Rahmen einer Mischkalkulation festgesetzten Teilungskostenhöchstbetrag von deutlich mehr als 500 EUR keine Bedenken, wenn der Versorgungsträger belegen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einkommensquelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (BGH FamRZ 21, 929 Rz 13 ff).
D. Durchführung des Kostenabzugs.
Rn 4
Die Versorgungsträger sind verpflichtet, die Teilungskosten jew hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Entspricht der Ausgleichswert exakt der Hälfte des Ehezeitanteils der maßgeblichen Bezugsgröße, so können die gesamten Teilungskosten vom Ehezeitanteil abgezogen werden, weil sie sich dann auch im Ausgleichswert zur Hälfte widerspiegeln. Weicht der Ausgleichswert jedoch aufgrund der gewählten Teilungsmethode von der Hälfte des Ehezeitanteils ab (vgl § 1 Rn 13), ist zunächst der Ausgleichswert als (ggf korrespondierender) Kapitalwert zu ermitteln, und davon ist die Hälfte der Teilungskosten in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Betrag ist ggf anschließend wieder in die Bezugsgröße des Versorgungssystems zurückzurechnen. Für die gerichtliche Entscheidung ist lediglich die Kürzung des Ausgleichswerts von Bedeutung, die bereits im Vorschlag des Versorgungsträgers berücksichtigt sein sollte. Das Gericht überträgt im Wege der internen Teilung iErg den um die hälftigen Teilungskosten gekürzten Ausgleichswert auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die andere Hälfte der Teilungskosten verrechnet der Versorgungsträger selbst beim Vollzug der gerichtlichen Entscheidung mit der dem Ausgleichspflichtigen verbliebenen Hälfte des Ehezeitanteils.