Gesetzestext
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
1. |
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder |
2. |
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt. |
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
A. Allgemeines.
Rn 1
Der Unterabschnitt 3 umfasst die §§ 14–17 mit Regelungen über die externe Teilung, dh den Wertausgleich außerhalb des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts. § 14 enthält in I eine Begriffsbestimmung der externen Teilung. Die Voraussetzungen für eine externe Teilung sind in II und V geregelt, III und IV betreffen den Vollzug der externen Teilung. Weitere Voraussetzungen für die externe Teilung sind in den §§ 15 und 17 normiert. Verfahrensvorschriften für die Durchführung der externen Teilung nach diesen Vorschriften finden sich in § 222 I–III FamFG. § 16 betrifft einen Sonderfall der externen Teilung, auf den die anderen Vorschriften nicht anwendbar sind.
B. Begriff der externen Teilung (Abs 1).
Rn 2
§ 14 I enthält die Legaldefinition der externen Teilung eines Anrechts. Hier begründet das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei der sog Quellversorgung für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger, der sog Zielversorgung. Teilungsgegenstand ist – wie bei der internen Teilung – das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in der für ihr Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße. Deshalb hat das Gericht den Ausgleichswert in der Entscheidung auch in dieser Bezugsgröße anzugeben. Dadurch werden zudem die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Träger der auszugleichenden Versorgung und im Streitfall die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige erleichtert (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 11 f; anders noch BGH FamRZ 17, 727 Rz 28). Bei einer fondsgebundenen Versorgung können Teilungsgegenstand auch die Fondsanteile sein, wenn der Versorgungsträger sie in der maßgeblichen Teilungsregelung ausdrücklich dazu erklärt hat (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 17; 21, 581 Rz 9). Die Zielversorgung kann grds vom ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgewählt werden (vgl § 15 I). Macht er von dem Wahlrecht keinen Gebrauch oder findet er keine aufnahmebereite Zielversorgung, erfolgt der Ausgleich über einen Auffangversorgungsträger (§ 15 V).
Rn 3
Der Ausgleichswert wird in der Entscheidung nach § 14 I grds auf das Ehezeitende als den nach § 5 II 1 für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt bezogen. Da die Entscheidung rechtsgestaltende Wirkung hat, wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen mit Rechtskraft der Entscheidung grds rückwirkend zum Ende der Ehezeit um den Ausgleichswert gekürzt, und der Ausgleichsberechtigte erhält dafür ein Anrecht iH dieses Ausgleichswerts in der Zielversorgung. Durch die gerichtliche Entscheidung wird daher ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Zielversorgungsträger begründet oder es wird ein zwischen beiden bereits bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich erweitert. Es muss jedoch auch gewährleistet werden, dass der Kapitalwert, der dem transferierten Anrecht entspricht, vom Quellversorgungsträger an die Zielversorgung fließt. Deshalb hat das Gericht gem § 14 IV ergänzend auszusprechen, dass der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen einen entspr Kapitalbetrag an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu zahlen hat (BGH FamRZ 17, 727 Rz 28). Erst mit der Zahlung des Betrages werden die Quellversorgung von ihren Rechten und Pflichten befreit und die Zielversorgung mit dem Kapital ausgestattet, mit dem sie die übernommene Versorgung finanzieren kann.
Rn 4
Der zum Vollzug der externen Teilung erforderliche Kapitaltransfer zwischen den beteiligten Versorgungsträgern kann jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den VA durchgeführt werden. Deshalb kann das für den Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht im Allgemeinen auch e...