Gesetzestext
(1) 1Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. 2Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
A. Zweck der Vorschrift.
Rn 1
§ 37 verfolgt den Zweck, Härten abzumildern, die für einen ausgleichspflichtigen Ehegatten dadurch eintreten können, dass er eine dauerhafte Kürzung eines in den VA einbezogenen Anrechts hinnehmen muss, obwohl der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus dem ihm mit dem VA zugewiesenen Versorgungsanrecht erhalten hat. Diese Auswirkungen des VA entsprechen zwar dem Versicherungsprinzip und der mit Wirksamkeit der VA-Entscheidung eingetretenen Verselbständigung des auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Anrechts. Es ist deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht (mehr) geboten, die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen rückabzuwickeln, wenn sich der VA (im Wesentlichen) zugunsten der Versichertengemeinschaft auswirken würde. Der Gesetzgeber hat jedoch einen Gestaltungsspielraum, soweit er eine Rückabwicklung aus Härtegesichtspunkten für wünschenswert hält (BVerfG FamRZ 14, 1259 Rz 56 ff).
B. Voraussetzungen der Anpassung (Abs 1 und 2).
I. Antragstellung.
Rn 2
Eine Anpassung der auf dem VA beruhenden Versorgungskürzung erfolgt nur auf Antrag (I 1). Dieser ist zur Verfahrenseinleitung erforderlich und an den Versorgungsträger zu richten, bei dem das aufgrund des VA gekürzte Anrecht besteht (§ 38 I 1). Vor der Antragstellung sollte geprüft werden, ob sich die Anpassung in Anbetracht der Tatsache, dass im Gegenzug Anrechte iSd § 32, die der Ausgleichspflichtige seinerseits im VA erworben hat, erlöschen, für ihn wirtschaftlich auszahlt (s Rn 7). Der Antrag hat nur verfahrenseinleitenden Charakter. Ein Sachantrag braucht nicht gestellt zu werden (vgl § 33 Rn 3). Die Antragsberechtigung ist in § 38 I 2 geregelt (vgl § 38 Rn 2).
II. Tod des Ausgleichsberechtigten.
Rn 3
Voraussetzung für eine Anpassung nach § 37 ist ferner, dass ein geschiedener Ehegatte durch den Wertausgleich bei der Scheidung im Wege interner oder externer Teilung oder durch einen öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht (mindestens) ein Versorgungsanrecht (iSv § 32) erworben hat und nach Rechtskraft der Scheidung verstorben ist (I 1).
III. Zeitlich begrenzter Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten.
Rn 4
Gem II darf der Ausgleichsberechtigte aus einem im VA erworbenen, gem § 32 anpassungsfähigen Anrecht keine oder jedenfalls nicht länger als 36 Monate Versorgungsleistungen bezogen haben. Einer Versorgungsleistung an den Ausgleichsberechtigten selbst steht es gleich, wenn der Versorgungsträger aufgrund einer Abtretung oder Pfändung an einen Dritten leisten musste (Borth Kap 8 Rz 59). Die Anpassung hängt nur von der Dauer der Monate ab, in denen die Leistungen an den Berechtigten geflossen sind, die Höhe der Leistungen ist ohne Bedeutung. Auch die Monate, in denen der Versorgungsträger gem § 30 noch mit befreiender Wirkung an den Ausgleichspflichtigen gezahlt hat, sind mitzuzählen (BSG FamRZ 16, 49, 50). Es sind nur Versorgungsleistungen zu berücksichtigen, die der Ausgleichsberechtigte selbst innerhalb des Dreijahreszeitraums erhalten hat. Leistungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im VA erworbenen Anrecht sind daher außer Betracht zu lassen (BTDrs 16/10144, 76; BSG aaO).
C. Rechtswirkungen der Anpassung (Abs 1).
Rn 5
Liegen die Anpassungsvoraussetzungen vor, wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht bzw nicht länger gekürzt (I 1). Die Versorgungskürzung wird nur für die Zeit ab Antragstellung (vgl § 38 Rn 3), insoweit aber vollständig beseitigt. Eine Rückübertragung des Anrechts auf den Ausgleichspflichtigen findet jedoch nicht statt (BSG FamRZ 90, 619 zum früheren § 4 I VAHRG).
Rn 6
Hat der Ausgleichspflichtige nach Durchführung des VA an seinen Versorgungsträger Zahlungen geleistet, um das durch den VA verlorene Anrecht ›zurückzukaufen‹ (zB Beitragszahlung in die GRV zur Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften), oder hat er nach früherem Recht Beiträge zur Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften entrichtet, so ist ihm der gezahlte Betrag abzgl der Leistungen zu erstatten, die aus dem ausgeglichenen Anrecht an den Ausgleichsberechtigten gewährt worden sind (I 2). Dasselbe muss für den Fall gelten, dass der Ausgleichspflichtige aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 zur Vermeidung einer Teilung seines Anrechts eine Beitragszahlung an den Ausgleichsberechtigten geleistet hatte (Borth Kap 8 Rz 61).
D. Erlöschen der vom Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechte (Abs 3).
Rn 7
Hat der Ausgleichspflichtige seinerseits im VA ein anpassungsfähi...