Rn 10
Ist ein Versorgungsanrecht zwar in der Ehezeit erworben worden, aber bei Ehezeitende nicht mehr vorhanden, folgt schon aus dem Stichtagsprinzip, dass es im VA nicht zu berücksichtigen ist. Aber auch soweit ein Anrecht erst nach Ehezeitende – ganz oder tw – ersatzlos weggefallen ist, kann es nicht mehr in den VA einbezogen werden (Grundsatz‹Was weg ist, ist weg›). Dies folgt allerdings nicht aus § 5 II 2, sondern daraus, dass sich der VA nur auf solche Anrechte erstrecken kann, die – auch – im Zeitpunkt der Entscheidung noch für einen Ausgleich zur Verfügung stehen. Anrechte, die bis zur (letzten tatrichterlichen) Entscheidung erloschen sind, gehören nicht dazu. Eine negative Entwicklung der Versorgungslage ist unabhängig von ihren Ursachen und vom Zeitpunkt ihrer Entstehung im VA stets zu beachten. Dies gilt in gleicher Weise bei einem Teilerlöschen von Anrechten (stRspr, vgl etwa BGH FamRZ 15, 998 Rz 10; 19, 1993 Rz 24). Deshalb sind zB Anwartschaften der GRV, die durch eine nach Ehezeitende erfolgte Beitragserstattung erloschen sind, im VA außer Betracht zu lassen (BGH FamRZ 19, 1993 Rz 24), ebenso Anrechte aus betrAV, die infolge eines wirksamen Widerrufs der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber weggefallen (BGH FamRZ 19, 1993 Rz 24) oder gem § 3 BetrAVG zulässiger Weise vom Arbeitgeber abgefunden worden sind (BGH FamRZ 16, 697 Rz 10) oder deren Wert sich nach Ehezeitende infolge der Sanierung des Versorgungsträgers verringert haben (Oldbg FamRZ 21, 1796, 1797). Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung können nicht mehr in den VA einbezogen werden, wenn der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden ist. Denn mit der Kündigung wird die Beendigung des Vertrags und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis bewirkt mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer nur noch einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts hat (§ 169 VVG). Es liegt daher kein ›bestehendes Anrecht‹ iSd § 2 Abs 1 VersAusglG mehr vor (BGH FamRZ 21, 1357 Rz 40). Um zu verhindern, dass ein Anrecht vermindert wird oder wegfällt, verpflichtet § 29 die Versorgungsträger, bis zum wirksamen Abschluss des Verfahrens Zahlungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zu unterlassen. Dieses Verbot kann allerdings erst greifen, wenn die Versorgungsträger vom Verfahren Kenntnis erlangt haben (vgl § 29 Rn 2). Hat der Ausgleichspflichtige den Wegfall oder die Minderung eines Versorgungsanrechts bewusst in Schädigungsabsicht herbeigeführt, kann dies im Rahmen der Härteklausel (§ 27) sanktioniert werden (BGH FamRZ 17, 26 Rz 21 ff; 19, 1993 Rz 24; s § 27 Rn 17).