Gesetzestext
(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat.
(2) 1Der Erstattungsanspruch richtet sich bei einem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast und bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 2§ 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.
Rn 1
Teil 2a des Gesetzes mit § 47a wurde mWv 1.1.20 eingefügt (Art 12 Nr 2, 15 I BesStMG v 9.12.19, BGBl I, 2053). Mit der Vorschrift soll für die Bundesländer ein Anreiz geschaffen werden, für den Ausgleich von Anrechten der Landes- und Kommunalbeamten, die bisher durchweg gem § 16 extern zu teilen sind, die interne Teilung einzuführen. Leider hat sich jedoch noch kein Bundesland hierzu bewegen lassen. Zunächst waren die rechtlichen Grundlagen für eine interne Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis nur in Bezug auf Bundesbedienstete geschaffen worden (im BVersTG). Wechselt der Ausgleichspflichtige nach Durchführung des VA den Dienstherren, geht die Versorgungslast an den neuen Dienstherren über. Der abgebende Versorgungsträger hat dem neuen eine Abfindung zu zahlen. Der Ausgleichsberechtigte behält jedoch seinen mit dem VA begründeten Anspruch gegen den ursprünglichen Versorgungsträger, ohne dass dieser die ihm hierdurch entstehenden Aufwendungen durch eine Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen ausgleichen kann. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Ausgleichspflichtige aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis ausscheidet. Deshalb regelte der bisherige § 5 BVersTG für den Bereich der Versorgung von Bundesbediensteten, dass den abgebenden Versorgungsträgern gegen die neuen Träger der Versorgungslast ein Anspruch auf Erstattung ihrer geleisteten Zahlungen zustand. § 47a erweitert diese Erstattungsregelung nun auch auf Fälle, in denen Anrechte von Landes- und Kommunalbediensteten intern geteilt worden sind (BTDrs 19/13396, 163). Da die Vorschrift den bisherigen Anwendungsbereich des § 5 BVersTG mit umfasst, konnte diese Bestimmung aufgehoben werden.
Rn 2
I regelt die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch. Wechselt eine bedienstete Person zu einem anderen Dienstherrn, so übernimmt dieser auch die Versorgungslast für die bei dem früheren Dienstherrn zurückgelegten Zeiten und muss sie bei der Berechnung des späteren Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Zeiten berücksichtigen. Scheidet eine bedienstete Person aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis aus, so verliert sie grds ihr daraus erworbenes Versorgungsanrecht und wird stattdessen gem § 8 SGB VI in der GRV nachversichert. Damit geht die Versorgungslast für die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten auf den Träger der GRV über. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der bisherige Versorgungsträger die Zahlungen, die er rechtmäßig nach dem Dienstherrnwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an den Ausgleichsberechtigten erbracht hat, von dem neuen Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen erstattet verlangen. Ein aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedener Ausgleichspflichtiger wird allerdings nicht in der GRV nachversichert, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ein Altersgeld nach dem AltGG oder eine vergleichbare Leistung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall verliert er zwar sein Anrecht auf Beamtenversorgung, es besteht aber für ihn ein anderes Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger fort. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen Erstattungsanspruch.
Rn 3
II 1 bestimmt, gegen wen sich der Erstattungsanspruch des bisherigen Versorgungsträgers richtet. Hinsichtlich der Durchführung der Erstattung, insb der Fälligkeit und Verjährung der Erstattungsforderung, verweist II 2 auf § 2 VAErstV.