Gesetzestext
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) 1In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. 2Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
A. Inhalt und Bedeutung der Vorschrift.
Rn 1
§ 5 regelt, dass und in welcher Form die Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines bei ihnen erworbenen Versorgungsanrechts (iSv § 1 I) und dessen Ausgleichswert (iSv § 1 II 2) zu berechnen haben.
B. Berechnung des Ehezeitanteils (Abs. 1).
Rn 2
Gem § 5 I haben die Versorgungsträger nicht nur die für die Berechnung des Ehezeitanteils erforderlichen Parameter mitzuteilen, sondern selbst den Ehezeitanteil zu berechnen. Seine Ermittlung richtet sich gem V nach den §§ 39–47. Die Versorgungsträger haben selbst zu entscheiden, welche der in diesen Vorschriften genannten Wertermittlungsmethoden anzuwenden ist. Die Gerichte sind jedoch nicht an die Entscheidung des Versorgungsträgers für eine bestimmte Methode gebunden (BTDrs 16/10144, 50; BVerfG FamRZ 20, 1078 Rz 87). Sie haben die Berechnung des Ehezeitanteils vielmehr sorgfältig zu prüfen, insb zu kontrollieren, ob die richtige Bewertungsmethode angewandt worden ist und ob die Berechnung der maßgebenden Versorgungsregelung entspricht. Kann das Gericht die Berechnungen nicht nachvollziehen, muss es weitere Erläuterungen und ggf auch eine nicht vorliegende Versorgungsregelung anfordern (§ 220 IV 2 FamFG).
Rn 3
Soweit es um den Wertausgleich bei der Scheidung geht, haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil in der für ihr Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße anzugeben. Maßgeblich ist diejenige Bezugsgröße, die nach der Versorgungsordnung in der Anwartschaftsphase den individuellen Wert des Anrechts verkörpert. Es steht dem Versorgungsträger nicht frei, für seine Auskunft eine andere Bezugsgröße zu wählen (BTDrs 16/11903, 53; BGH FamRZ 12, 1545 Rz 7 ff; 17, 1655 Rz 11f). Für die betrAV eröffnet § 45 I ausdr ein Wahlrecht zwischen einem Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG und einem Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG. Damit ist jedoch keine Beschränkung der insoweit zulässigen Bezugsgrößen bezweckt, sodass auch eine andere Bezugsgröße (zB Fondsanteile) gewählt werden kann. Die maßgebliche Bezugsgröße bestimmt für das Gericht zugleich den Teilungsgegenstand sowohl bei interner als auch bei externer Teilung (BGH FamRZ 12, 1545 Rz 7 ff; 16, 617 Rz 20; 21, 581 Rz 9).
Rn 4
I nennt als in Betracht kommende Bezugsgrößen – lediglich beispielhaft – neben einem Rentenbetrag auch einen Kapitalwert sowie Entgeltpunkte. Letztere weisen auf die GRV als den in der Praxis bedeutsamsten Versorgungsträger hin. Kapitalwerte werden bei Versorgungsanrechten als Bezugsgröße verwendet, denen ein Deckungskapital zugrunde liegt oder die auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Barwerts errechnet werden. Weitere häufig verwendete Bezugsgrößen sind etwa Versorgungspunkte (in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes), Leistungs- oder Steigerungszahlen (in berufsständischen Versorgungen und in der Alterssicherung der Landwirte) und Rentenbausteine (in der betrieblichen Altersversorgung). Bei fondsgebundenen Anrechten stellen idR (aber nicht zwingend) die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile die maßgebliche Bezugsgröße dar (BGH FamRZ 14, 1983 Rz 15 ff; 17, 1655 Rz 15). Im Wertausgleich bei der Scheidung sind die einzelnen Anrechte mit ihrem Bruttowert zu berücksichtigen. Eine etwaige Besteuerung der Anrechte sowie Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben auch dann außer Betracht, wenn die Renten oder Pensionen bereits gezahlt und tatsächlich entspr belastet werden (BGH FamRZ 88, 709, 710; 2007, 627, 629). Für den schuldrechtlichen VA gilt die Sonderregelung des IV (s Rn 15 f).
C. Bewertungsstichtag (Abs 2).
I. Wertermittlung zum Ehezeitende (Abs 2 S 1).
Rn 5
Die nach § 5 I vorzunehmende Berechnung des Ehezeitanteils ist gem II 1 grds auf das Ende der Ehezeit (iSv § 3 I) zu beziehen. Dieses Stichtagsprinzip hat zur Folge, dass die am Ende der Ehezeit für die Höhe der Versorgung maßgebenden Daten und Faktoren festgeschrieben und für diesen Zeitpunkt der Eintritt des Versorgungsfalles sowie die Erfüllung von Warte- und Mindestbeschäftigungszeiten fingiert werden (BGH FamRZ 81, 856, 861; 87, 918). Der Bewertungsstichtag des Ehezeitendes ist nicht disponibel, kann also nicht durch Parteivereinbarung verändert werden. Soll ein Teil der Ehezeit vom VA ›aus...