Gesetzestext
Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
Während das neue Recht für ausgleichsreife Anrechte stets einen vollständigen Wertausgleich nach den §§ 9 ff ermöglicht, enthielt das frühere Recht Vorschriften, die den öffentlich-rechtlichen VA auf bestimmte Höchstbeträge begrenzten. So sah § 1587b V BGB aF einen Höchstbetrag für die Begründung von Anrechten in der GRV vor, der dazu führte, dass hochwertige Anrechte, die der (insg) Ausgleichspflichtige insb in der Beamtenversorgung und der berufsständischen Versorgung erworben hatte, nicht vollständig im öffentlich-rechtlichen VA nach den §§ 1587a, 1587b BGB aF ausgeglichen werden konnten, sondern gem § 1587f Nr 2 BGB aF tw dem schuldrechtlichen VA vorbehalten bleiben mussten. Anrechte des Ausgleichspflichtigen bei einem privaten Versorgungsträger, der keine Realteilung nach § 1 II VAHRG zuließ, konnten nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch erweitertes Splitting oder Quasi-Splitting nach § 3b I Nr 1 VAHRG ausgeglichen werden. Sofern – wie im Regelfall – auch keine Beitragszahlungsanordnung nach § 3b I Nr 2 VAHRG möglich war, blieb der restliche Ausgleichswert dem schuldrechtlichen VA vorbehalten. Zwar kann nach neuem Recht uU ein vollständiger öffentlich-rechtlicher Ausgleich der betroffenen Anrechte iR eines Abänderungsverfahrens nach § 51 I und II erreicht werden. Eine Abänderung nach § 51 III ist jedoch gem § 51 IV ausgeschlossen, wenn der öffentlich-rechtliche Teilausgleich nach § 3b I Nr 1 VAHRG durchgeführt worden war. Das Gleiche gilt, wenn die nachehezeitliche Dynamik eines endgehaltbezogenen Anrechts dem schuldrechtlichen VA vorbehalten geblieben ist (s § 51 Rn 25). In diesen Fällen verbleibt nur die Möglichkeit eines Restausgleichs in schuldrechtlicher Form gem §§ 20–26, wobei der bereits erfolgte Teilausgleich gem § 53 nach der sog Rentenwertmethode zu berechnen ist.
B. Rentenwertmethode.
Rn 2
Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ist der Ausgleichswert eines Anrechts mit seinem Nominalwert unter Berücksichtigung der seit Ehezeitende erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zugrunde zu legen (§ 5 IV 2; vgl § 20 Rn 11 f). Deshalb muss auch der auf die Ausgleichsrente nach § 20 oder den Kapital-Ausgleichswert nach § 22 anzurechnende öffentlich-rechtliche Teilausgleich, der gem § 5 II 1 auf das Ehezeitende zu beziehen war, aktualisiert werden. Ist der Teilausgleich im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b I Nr 1 VAHRG, also durch Übertragung weiterer Anrechte der GRV, durchgeführt worden, hat die Aktualisierung nach § 53 entspr der Steigerung des aktuellen Rentenwerts der GRV (§ 68 SGB VI) zu erfolgen. Demgemäß ist der im Ausgangsverfahren tatsächlich öffentlich-rechtlich ausgeglichene (auf das Ehezeitende bezogene) Betrag mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung zu multiplizieren und durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende zu dividieren. Unerheblich ist dabei, ob der Ausgleichswert des Anrechts ohne oder mit vorangehender Dynamisierung ermittelt worden ist. Wurde der Teilausgleich dagegen im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b II BGB aF oder des analogen Quasi-Splittings nach § 1 III VAHRG durchgeführt, darf die Aktualisierung nicht mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der GRV erfolgen (BGH 31.1.24 – XII ZB 343/23, Rz 17 f; vgl § 20 Rn 15).