Rn 1
Liegt ein Fall der externen Teilung vor, kann der Ausgleichsberechtigte nach § 15 I frei wählen, bei welchem Versorgungsträger er ein neues Anrecht begründen oder ein bestehendes ausbauen will. Der ausgewählte Versorgungsträger muss mit der Wahl, insb mit der vorgesehenen Teilung, einverstanden sein. Auch bleibt es dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen unbenommen, selbst eine konkrete Zielversorgung vorzuschlagen. Der Ausgleichsberechtigte muss den Vorschlag aber nicht annehmen, da das einseitige Wahlrecht gem § 14 II Nr 2 bedingungsfeindlich ist (BTDrs 16/10144, 59).
Rn 2
Als mögliche Zielversorgung kommt nur ein inländischer Versorgungsträger in Betracht, weil die deutschen FamGe Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern nicht mit rechtsgestaltender Wirkung begründen können (BTDrs 16/10144, 62). Die Beamten- und Soldatenversorgung scheiden kraft Gesetzes als Zielversorgung aus, da beamtenrechtliche Anrechte nicht durch Beitragszahlung erworben werden können. Die Alterssicherung der Landwirte kann nur zum Ausbau bereits vorhandener Anrechte genutzt werden (vgl § 43 III ALG). Träger der berufsständischen Versorgung können als Zielversorgung gewählt werden, wenn die maßgebliche Satzung dies erlaubt. In erster Linie kommen als Zielversorgung die in IV genannten Versorgungen in Betracht, bei denen kraft Gesetzes auch die Erfüllung der Anforderungen der Abs II und III gewährleistet ist, also die GRV (solange die Begründung eines Anrechts durch Beitragszahlung noch zulässig ist, s § 14 Rn 25) sowie private zertifizierte Rentenversicherungen und betriebliche Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Zum Ausgleich kapitalgedeckter betrieblicher Versorgungen ist unter den derzeit gegebenen Verhältnissen die GRV einer privaten Versicherung oder der Versorgungsausgleichskasse vorzuziehen (FAKomm-FamR/Wick § 15 Rz 4; Borth FamRZ 19, 1777, 1778f).
Rn 3
Das Gericht muss dem Ausgleichsberechtigten Gelegenheit geben, sein Wahlrecht auszuüben (BGH FamRZ 13, 773 Rz 17; 19, 1775 R 20). Dazu kann es ihm gem § 222 I FamFG eine Frist setzen (BGH FamRZ 18, 1741 Rz 34). Zwingend ist die Fristsetzung jedoch nicht, denn sie soll lediglich zur Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Gesetzgeber hat auf eine gesetzlich normierte Frist bewusst verzichtet, um das Verfahren möglichst flexibel zu gestalten. Hat das Gericht eine Frist gesetzt, darf es vor deren Ablauf nicht entscheiden (BGH FamRZ 18, 429 Rz 14). Das Wahlrecht muss nach dem Gesetzeswortlaut des § 222 I FamFG zwar innerhalb der gesetzten Frist ausgeübt werden. Da es sich aber nach dem Gesetzeszweck nicht um eine Ausschlussfrist handelt, kann eine verspätet erklärte Option noch berücksichtigt werden, sofern sie nicht offensichtlich der Verfahrensverzögerung dient (hM, zB Frankf FamRZ 20, 680, 681; Oldbg FamRZ 20, 494; aA Ruland Rz 741; NK-VersAusglR/Götsche § 15 Rz 8). Das gilt selbst dann, wenn eine Beschwerde zu dem Zweck eingelegt worden ist, die externe Teilung zu erreichen (Dresd FamRZ 21, 844; Stuttg FamRZ 21, 1959, 1960; Frankf FamRZ 23, 516). Die Ausübung des Wahlrechts ist eine Willenserklärung, die auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung abzielt. Es handelt sich nicht um eine reine Verfahrenshandlung. Die Erklärung hat vielmehr Auswirkung auf die außerhalb des Verfahrens bestehenden materiell-rechtlichen Verhältnisse (Brandbg FamRZ 16, 1276). Sie ist daher grds nicht frei widerruflich (Frankf FamRZ 18, 501). Gleiches gilt für die Zustimmungserklärung des Zielversorgungsträgers. Sollte sich jedoch eine Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in dem angebotenen Tarif aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr realisieren lassen, ist der Träger zum Widerruf berechtigt, dem Ausgleichsberechtigten steht sodann ein erneutes Wahlrecht zu (BGH FamRZ 19, 1775). § 183 BGB greift nicht, weil der Versorgungsträger kein schutzwürdiger Dritter ist. Dennoch kann eine einmal getroffene Wahl innerhalb der gesetzten Frist noch abgeändert werden. Die Auswahlentscheidung beinhaltet keinen Verzicht auf das Wahlrecht (BGH FamRZ 18, 429).