Rn 1
§ 17 erfasst die internen Durchführungswege der betrAV (Direktzusage und Unterstützungskasse). Hier hielt der Gesetzgeber eine externe Teilung auf Verlangen der Quellversorgung (§ 14 II Nr 2) bis zu einer (deutlich) höheren Wertgrenze für gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber – anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) – unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert ist, also die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen muss. Deshalb soll das mögliche Interesse der ausgleichsberechtigten Person an der systeminternen Teilhabe zurückstehen (BTDrs 16/10144, 60). Die externe Teilung ist hier bis zu einem Ausgleichswert möglich, der als Kapitalwert der (am Ende der Ehezeit maßgebenden) Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen GRV (§§ 159, 160 SGB VI) entspricht.
Rn 2
Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrAV ist der Kapitalwert des Anrechts dessen Übertragungswert iSv § 4 V BetrAVG (§ 45 I 1 VersAusglG). Da der Arbeitgeber bei diesen Anrechten kein Deckungskapital bildet, sondern die von ihm eingegangenen Verpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbildet, entspricht der Übertragungswert dem – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnenden – Barwert der künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt, dh im VA zum Ende der Ehezeit (vgl § 45 Rn 14). Dabei wird als Abzinsungsfaktor der bilanzrechtliche Zinssatz nach § 253 II HGB (der sog BilMoG-Zins) herangezogen (vgl dazu näher § 45 Rn 16). Dieser lag aufgrund sinkender Kapitalmarktzinsen in der Vergangenheit – tw noch sehr deutlich – über der bei Anlage des Kapitals in anderen Altersvorsorgeprodukten erzielbaren Rendite. § 17 ermöglicht es den betrieblichen Versorgungsträgern, bei Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse bis zu sehr hohen Ausgleichswerten eine externe Teilung durchzusetzen und die Ausgleichsberechtigten damit durch Zahlung eines Kapitalbetrages an einen anderen Versorgungsträger ›abzufinden‹. Dies kann für die Ausgleichsberechtigten beim Ausgleich rückstellungsfinanzierter Anrechte erhebliche Transferverluste zur Folge haben, weil die Versorgung, die sie in der Zielversorgung aus dem zu ihren Gunsten begründeten Anrecht erhalten werden, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die sie im Fall einer internen Teilung des Anrechts in der Quellversorgung erhalten würden. Sofern diese Einbußen nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen in Quell- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie in erster Linie auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Versorgung regelmäßig herangezogenen BilMoG-Zinssatz einerseits und den Renditeaussichten der Ausgleichsberechtigten in der Zielversorgung andererseits. Ein ähnlicher Effekt tritt ein, wenn ein betriebliches Anrecht auszugleichen ist, das durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gesichert ist. Hier wird der Kapitalwert aus der Höhe des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung ermittelt (vgl BVerfG FamRZ 20, 1078 Rz 8 ff; BGH FamRZ 21, 1103 Rz 19).