Rn 2
§ 14 I enthält die Legaldefinition der externen Teilung eines Anrechts. Hier begründet das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei der sog Quellversorgung für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger, der sog Zielversorgung. Teilungsgegenstand ist – wie bei der internen Teilung – das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in der für ihr Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße. Deshalb hat das Gericht den Ausgleichswert in der Entscheidung auch in dieser Bezugsgröße anzugeben. Dadurch werden zudem die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Träger der auszugleichenden Versorgung und im Streitfall die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige erleichtert (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 11 f; anders noch BGH FamRZ 17, 727 Rz 28). Bei einer fondsgebundenen Versorgung können Teilungsgegenstand auch die Fondsanteile sein, wenn der Versorgungsträger sie in der maßgeblichen Teilungsregelung ausdrücklich dazu erklärt hat (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 17; 21, 581 Rz 9). Die Zielversorgung kann grds vom ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgewählt werden (vgl § 15 I). Macht er von dem Wahlrecht keinen Gebrauch oder findet er keine aufnahmebereite Zielversorgung, erfolgt der Ausgleich über einen Auffangversorgungsträger (§ 15 V).
Rn 3
Der Ausgleichswert wird in der Entscheidung nach § 14 I grds auf das Ehezeitende als den nach § 5 II 1 für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt bezogen. Da die Entscheidung rechtsgestaltende Wirkung hat, wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen mit Rechtskraft der Entscheidung grds rückwirkend zum Ende der Ehezeit um den Ausgleichswert gekürzt, und der Ausgleichsberechtigte erhält dafür ein Anrecht iH dieses Ausgleichswerts in der Zielversorgung. Durch die gerichtliche Entscheidung wird daher ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Zielversorgungsträger begründet oder es wird ein zwischen beiden bereits bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich erweitert. Es muss jedoch auch gewährleistet werden, dass der Kapitalwert, der dem transferierten Anrecht entspricht, vom Quellversorgungsträger an die Zielversorgung fließt. Deshalb hat das Gericht gem § 14 IV ergänzend auszusprechen, dass der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen einen entspr Kapitalbetrag an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu zahlen hat (BGH FamRZ 17, 727 Rz 28). Erst mit der Zahlung des Betrages werden die Quellversorgung von ihren Rechten und Pflichten befreit und die Zielversorgung mit dem Kapital ausgestattet, mit dem sie die übernommene Versorgung finanzieren kann.
Rn 4
Der zum Vollzug der externen Teilung erforderliche Kapitaltransfer zwischen den beteiligten Versorgungsträgern kann jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den VA durchgeführt werden. Deshalb kann das für den Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht im Allgemeinen auch erst ab diesem Zeitpunkt an der Wertentwicklung im System der Zielversorgung teilnehmen (mögliche Ausnahme: gesetzliche Rentenversicherung, vgl § 76 IV 2–4 SGB VI). Der den VA beherrschende Halbteilungsgrundsatz (s § 1 Rn 2) erfordert indessen, dass der Ausgleichsberechtigte auch zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung an der Wertentwicklung (Dynamik) des auszugleichenden Anrechts teilhat (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 17 ff; 18, 1745 Rz 16). Dies ist grds dadurch zu gewährleisten, dass der vom Träger der auszugleichenden Versorgung an die Zielversorgung zu zahlende (auf das Ehezeitende bezogene) Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den VA iHd Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (vgl Rn 21). Bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte ist der in Fondsanteilen ausgedrückte Ausgleichswert in Form eines auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilswerts zu titulieren, um den Ausgleichsberechtigten an der Dynamik der auszugleichenden Versorgung zu beteiligen (vgl Rn 17).
Rn 5
Teilungskosten dürfen die beteiligten Versorgungsträger – anders als bei der internen Teilung (§ 13) – bei der externen Teilung nicht in Ansatz bringen (BGH FamRZ 12, 610 Rz 37; 17, 727 Rz 30). Hierfür besteht kein Bedürfnis, denn beim Träger der Quellversorgung entsteht lediglich ein Kapitalabfluss (§ 14 IV), aber kein Aufwand für die Aufnahme und Verwaltung einer weiteren Person wie bei der internen Teilung, und bei der Zielversorgung wird der Ausgleichsberechtigte entweder ohnehin schon geführt (wenn er eine dort bestehende Versorgung ausbauen will) oder sie gewinnt einen neuen Versorgungsanwärter.