Rn 2
I regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. In einem solchen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften stehen. Mit der Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Amtsverhältnisse wird die Regelung auch auf Minister, parlamentarische Staatssekretäre und Bundesbeauftragte sowie Abgeordnete erstreckt (BTDrs 16/10144, 117; 16/11903, 54). Nicht unter I fallen Anrechte, die sich zwar nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen richten, die aber aus einem auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis erworben worden sind (BGH FamRZ 13, 608 für Beschäftigte bei einer Industrie- und Handelskammer; 13, 1361 für privatrechtlich Beschäftigte bei einer Religionsgesellschaft). Auch Anrechte von bei ausländischen oder internationalen Organisationen (zB EU) beschäftigten Beamten werden nicht erfasst.
Rn 3
Praktische Bedeutung hat I nur für Anrechte von Landes- und Kommunalbeamten. Anrechte, die ausgleichspflichtige Ehegatten aufgrund eines Dienst- oder Amtsverhältnisses mit dem Bund erworben haben, können nach dem BVersTG intern geteilt werden (vgl § 10 Rn 3). Bisher hat – soweit ersichtlich – aber (trotz der Regelung des § 47a VersAusglG, s dort) noch kein Bundesland die interne Teilung eingeführt. Solange die Länder keine entspr Regelung treffen, fehlt es für eine interne Teilung des Anrechts an einer gesetzlichen Grundlage. Für diese Fälle ermöglicht I eine externe Teilung in der Form, dass zulasten des Anrechts de Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei einem Träger der GRV begründet wird. Eine andere Zielversorgung ist insoweit nicht vorgesehen. Der Ausgleichsberechtigte hat also insoweit kein Wahlrecht (§ 222 IV FamFG; BTDrs 16/10144, 59, 95; 16/11903, 58; Brandbg FamRZ 12, 1646).
Rn 4
Die externe Teilung wird nicht dadurch gehindert, dass der Ausgleichsberechtigte bereits eine Rente bezieht. § 14 V ist auf die externe Teilung nach § 16 I nicht anwendbar (BTDrs 16/10144, 59). Da sich die Ausgleichsform nicht nach den Verhältnissen bei Ende der Ehezeit, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richtet (s § 5 Rn 6), kommt eine externe Teilung nach § 16 I nicht (mehr) in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige nach Ehezeitende aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ausgeschieden und entweder in der GRV oder in einem berufsständischen Versorgungssystem nachversichert worden ist oder ein Anrecht nach dem AltGG erworben hat. Vielmehr ist das Anrecht dann intern zu teilen. Solange die Nachversicherung allerdings noch nicht erfolgt bzw das Anrecht nach dem AltGG noch nicht entstanden ist, ist die externe Teilung durchzuführen (BGH FamRZ 88, 1253).
Rn 5
Die Durchführung der externen Teilung erfolgt (zwingend) in der Weise, dass das FamG zulasten des für den Ausgleichspflichtigen bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehenden Anrechts für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei einem Träger der GRV begründet. Die Belastung auf Seiten des Ausgleichspflichtigen erfolgt iHd Ausgleichswerts, der gem § 5 I in der für das Versorgungssystem maßgebenden Bezugsgröße berechnet wird, dh in einem monatlichen Ruhegehaltsbetrag. Die Gutschrift auf Seiten des Ausgleichsberechtigten erfordert wegen des Transfers in das System der GRV die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte als die für die GRV maßgebende Bezugsgröße. Deshalb bestimmt III, dass das FamG eine entsprechende Anordnung zu treffen hat. Bis zur Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet musste außerdem klargestellt werden, ob die Umrechnung in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat (III 2 aF, s Rn 9). In der Entscheidung ist auch das Ende der Ehezeit als Bezugszeitpunkt für die vom Versicherungsträger vorzunehmende Umrechnung des Ausgleichswerts anzugeben. Selbst für den Fall, dass beide Ehegatten Anrechte als Landes- oder Kommunalbeamte erworben haben, ist nach dem Gesetz keine Verrechnung der jeweiligen Ausgleichswerte vorgesehen. Das hat zur Folge, dass sie jew die Hälfte ihres ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgungsanrechts abgeben müssen und dafür vom anderen Ehegatten jew eine gesetzliche Rentenanwartschaft in der Höhe erhalten, die dem Ausgleichswert der Beamtenversorgungsanwartschaft entspricht. Dies ist für beide mit erheblichen Nachteilen verbunden, die aber durch eine Verrechnungsvereinbarung verhindert werden können. Ein Kontrahierungszwang besteht indessen nach BGH (FamRZ 20, 169 Rz 15 ff) nicht.
Rn 6
Die Entscheidung nach § 16 I hat rechtsgestaltende Wirkung. Auf Seiten des Ausgleichsberechtigten hat die externe Teilung die gleichen Auswirkungen wie im Falle eine...