Rn 3
Dem Schutzbedürfnis der Versorgungsträger trägt die – in Anlehnung an § 407 BGB geschaffene – Vorschrift des § 30 I 1 Rechnung. Danach ist der Versorgungsträger erst nach Ablauf einer Schutzfrist verpflichtet, an die aufgrund einer rechtskräftigen VA-Entscheidung berechtigte Person eine Versorgung (oder – wenn diese auch bei ihm versichert ist – eine höhere Versorgung) zu leisten; bis dahin muss die nunmehr auch berechtigte Person Leistungen, die der Versorgungsträger noch an die bisher berechtigte Person erbringt (und erbringen musste), gegen sich gelten lassen (BTDrs 16/10144, 70; BGH FamRZ 17, 1919 Rz 14). Entspr gilt auch für den Fall, dass sich die Leistungspflicht des Versorgungsträgers aufgrund einer Abänderungsentscheidung ändert.
Rn 4
Der Ausgleichsanspruch des Berechtigten wird durch Leistungen, die der Versorgungsträger an den Ausgleichspflichtigen oder an dessen Witwe bzw Witwer erbringt, nicht beeinträchtigt. Deshalb sind – auf Antrag des Berechtigten – auch rückständige Beträge zu titulieren (BGH FamRZ 17, 1919 Rz 18). Dem Schuldnerschutz des Versorgungsträgers ist jedoch in der Beschlussformel dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Rückstandszeitraum bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 30 II eine Feststellungsentscheidung getroffen wird, wonach der Versorgungsträger die Ausgleichsrente zu zahlen hat, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an den Ausgleichspflichtigen oder (nach dessen Tod) an dessen Witwe bzw Witwer gezahlt hat (BGH FamRZ 17, 1919 Rz 20; Schlesw FamRZ 21, 1285, 1291). Der ursprüngliche Wortlaut des § § 30 I 1 ließ offen, inwieweit sich der Versorgungsträger gegenüber dem nunmehr Berechtigten auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In der Praxis wurden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Mit dem Gesetz zur Änderung des VA-Rechts vom 12.5.21 (BGBl I 1085; in Kraft seit 1.8.21) ist in § 30 I 1 klargestellt worden, dass sich die leistungsbefreiende Wirkung des § 30 betragsmäßig auf die Höhe beschränkt, in der der Versorgungsträger während der Übergangszeit auch tatsächlich Leistungen an den bisher Berechtigten erbracht hat, die nach der VA-Entscheidung gegenüber der nunmehr berechtigten Person geschuldet wurden (BTDrs 19/26383, 14f). Für die Ehegatten wird damit zugleich geklärt, inwieweit zwischen ihnen bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 30 II (s Rn 7) bestehen.
Rn 5
Da § 30 I nur dem Schutz des Versorgungsträgers dient, ist dieser nicht gehindert, Leistungen aus dem übertragenen Anrecht an den Ausgleichsberechtigten schon vor Ablauf der Schutzfrist zu erbringen. In diesem Fall kann ihm gegen den Ausgleichspflichtigen ein Erstattungsanspruch wegen etwaiger Überzahlungen zustehen (vgl §§ 48, 50 SGB X für die GRV). Zahlt der Versorgungsträger nach Ablauf der Schutzfrist noch die ungekürzte Rente an den Ausgleichspflichtigen, wird er dadurch gegenüber dem Ausgleichsberechtigten nicht von seiner Verpflichtung befreit; § 362 II BGB findet insoweit keine Anwendung. Der Versorgungsträger kann die zu Unrecht weiter an den Ausgleichspflichtigen geleisteten Beträge von diesem erstattet verlangen, wenn die Überzahlung unverschuldet war und der Verpflichtete von seiner Nichtberechtigung wusste oder hätte wissen müssen.