Rn 5
Gem § 23 I 2 muss der Ausgleichsberechtigte die Abfindung für seine Altersversorgung verwenden (vgl § 23 Rn 4). Gem § 24 II gilt für das ihm zustehende Wahlrecht, an welche Zielversorgung die Abfindung gezahlt werden soll, die für die externe Teilung geschaffene Regelung des § 15 entspr. Gem § 15 I (und ebenso § 23 I 2) kann er sich zwischen dem Ausbau eines bereits bestehenden eigenen Anrechts oder der Begründung eines neuen Anrechts entscheiden. Das gewählte Versorgungssystem muss aber eine angemessene Versorgung gewährleisten (§ 15 II). Dem Gericht obliegt die Prüfung, ob das gewählte Versorgungssystem den vorausgesetzten Zweck erfüllt. Diese Voraussetzung gilt bei den in § 15 IV genannten Versorgungen stets als erfüllt. Bei anderen Versorgungsformen kommt es darauf an, ob zumindest eine eigenständige Altersversorgung begründet wird (vgl § 15 Rn 4). Die gewählte Zielversorgung darf ferner beim Ausgleichspflichtigen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen, sofern dieser nicht ausdrücklich zustimmt (§ 15 III). Auch die Steuerneutralität für den Verpflichteten gilt bei den in § 15 IV genannten Versorgungssystemen stets als erfüllt, bei anderen Versorgungsformen ist eine Einzelfallprüfung geboten (vgl § 15 Rn 5). Übt der Ausgleichsberechtigte das Wahlrecht nicht aus, ist die Abfindung gem § 15 V an die GRV oder – wenn ein Anrecht iSd BetrAVG abgefunden werden soll – an die Versorgungsausgleichskasse (Bambg FamRZ 22, 1180, 1182; Karlsr 11.9.23 – 18 UF 3/23, juris Rz 14 ff) zu zahlen (vgl § 15 Rn 12–14). Zur Ausübung des Wahlrechts kann das Gericht dem Ausgleichsberechtigten eine Frist setzen (vgl § 15 Rn 6).
Rn 6
Die vom Ausgleichsberechtigten getroffene Wahl ist unwirksam, wenn die gewählte Zielversorgung die Zahlung von Beiträgen zur Begründung oder Erweiterung eines Versorgungsanrechts nicht (mehr) zulässt. Insofern gilt das Gleiche wie nach § 14 V für die Zulässigkeit einer externen Teilung (vgl § 14 Rn 25 ff). Nach § 187 I Nr 2 SGB VI nF kommt jetzt auch die Zahlung von Beiträgen in die GRV in Betracht. Sie ist – ebenso wie bei der externen Teilung nach § 14 – idR sogar die wirtschaftlichste Verwendung (BGH FamRZ 21, 1103 Rz 39 ff). Die aus den Abfindungszahlungen resultierenden Entgeltpunkte werden gem § 187 IIIa SGB VI nF nach den Rechengrößen ermittelt, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten. Wie bei der externen Teilung auch (vgl § 14 V) ist eine Einzahlung auf das Rentenversicherungskonto jedoch nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters nicht mehr zulässig (§ 187 IV SGB VI). Die Einzahlung von Beiträgen in eine private Rentenversicherung ist grds nicht an eine Altersgrenze gebunden, sondern hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Möglich ist auch die Zahlung der Abfindung an einen Träger der Beamtenversorgung, wenn damit Anrechte wieder aufgefüllt werden, die durch einen früheren VA verloren worden sind (Ruland Rz 831).