Rn 10
Die Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich bei beiden in I und II geregelten Fallvarianten in Abhängigkeit von einer dynamischen Größe, nämlich der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV. Dabei handelt es sich um eine im Sozialversicherungsrecht verwendete Rechengröße, die von der Entwicklung des Durchschnittsentgelts der GRV abhängig ist und jährlich mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bekannt gemacht wird. Auf den ersten Blick verwirrend ist, dass in III – neben der Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV – noch von einer weiteren ›Bezugsgröße‹ die Rede ist. Dabei handelt es sich um die von dem jeweiligen Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße iSd § 5 I, in der der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert des Anrechts berechnet werden. III unterscheidet für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze danach, ob der Ausgleichswert als Rentenbetrag oder in einer anderen Bezugsgröße berechnet worden ist. Ist ein Rentenbetrag maßgebliche Bezugsgröße, liegt die Grenze bei 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV. Ist der Ausgleichswert in einer anderen Bezugsgröße berechnet worden, so wird an den Kapitalwert oder den KoKa (iSd § 47) des Ausgleichswerts angeknüpft; in diesem Fall liegt die Grenze bei 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV. Eine ›andere Bezugsgröße‹ (als ein Rentenbetrag) sind auch die Entgeltpunkte in der GRV, so dass für gesetzliche Rentenanwartschaften ein KoKa nach § 47 zu bilden ist (BGH FamRZ 12, 192 Rz 24). Er wird in den Auskünften der Versicherungsträger stets im Anschluss an den Ausgleichswert angegeben.
Rn 11
Für die Prüfung der Geringfügigkeit nach III kommt es nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf die am Ende der Ehezeit maßgebende Bezugsgröße an, weil diese mit der Ausgleichswertdifferenz (nach I) oder dem Ausgleichswert (nach II) zu vergleichen ist und diese Werte gem § 5 II ebenfalls auf das Ende der Ehezeit bezogen sind. Das gilt auch dann, wenn der Ausgleichswert im Hinblick auf nachehelichen Versorgungsbezug zu reduzieren ist (sog Wertverzehr, vgl § 5 Rn 11, § 17 Rn 4). Im schuldrechtlichen VA ist die Bagatellklausel gem § 20 I 3 zwar entsprechend anzuwenden. Da die schuldrechtliche Ausgleichsrente aber unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn erfolgten allgemeinen Anpassungen zu berechnen ist (§ 5 IV 2), muss die Geringfügigkeitsgrenze hier auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns bezogen und somit zur Berechnung des Grenzwerts die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV herangezogen werden.