Rn 13
Erhält der Versorgungsträger Kenntnis von Tatsachen, die zum vollständigen Wegfall der Aussetzungsberechtigung führen, braucht er nicht das FamG anzurufen und eine Aufhebung der Anpassungsentscheidung zu beantragen, sondern kann selbst über die Beendigung der Aussetzung entscheiden (VI 1). Dies gilt in den in V genannten Fällen, in denen die Unterhaltsverpflichtung des ausgleichspflichtigen gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten endet oder der Ausgleichsberechtigte aus dem im VA erworbenen Anrecht eine laufende Versorgung bezieht. Hier bedarf es keiner gerichtlichen Befassung mehr, weil offensichtlich eine Unterhaltslast des Ausgleichspflichtigen nicht mehr gegeben ist oder eine Aussetzung der auf dem VA beruhenden Versorgungskürzung nicht mehr gerechtfertigt ist, nachdem der Ausgleichsberechtigte selbst Leistungen aus dem im VA erworbenen Anrecht beziehen kann. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 33 I für eine Anpassung ersichtlich nicht mehr gegeben. Aus der Bezugnahme auf V folgt allerdings, dass der Versorgungsträger auch dann in eigener Zuständigkeit entscheiden kann, wenn der Ausgleichspflichtige eine (weitere) Versorgung aus einem Anrecht iSd § 32 erhält. Der Bezug von Versorgungsleistungen aus einem anpassungsfähigen Anrecht führt jedoch nicht zwangsläufig zum völligen Wegfall der Aussetzungsberechtigung, sondern beeinflusst uU lediglich die nach § 33 III maßgebliche Höchstgrenze und damit den Umfang der möglichen Versorgungskürzung. Deshalb bedürfte es in diesen Fällen an sich einer gerichtlichen Entscheidung. Der Versorgungsträger trifft die Entscheidung über die Beendigung der Aussetzung in der für sein Versorgungssystem vorgesehenen Rechtsform. Die Träger der GRV haben zB den bisherigen Rentenbescheid aufzuheben (§ 101 IIIb Nr 1 SGB VI) und einen neuen zu erlassen, der die (wieder) vorzunehmende Kürzung der Rente aufgrund des VA berücksichtigt. Gegen die Entscheidung des Versorgungsträgers steht je nach der Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsträger und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten der Rechtsweg innerhalb der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit offen; eine Zuständigkeit des FamG ist dagegen nicht gegeben (BT-Drs 16/10144, 74).
Rn 14
Ändert sich nur die Höhe der Unterhaltszahlungen, ist der Versorgungsträger nicht berechtigt, von sich aus die Aussetzung der Versorgungskürzung zu verändern (VI 2). Da in diesem Fall die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung neu zu ermitteln ist, muss die Entscheidung über die Abänderung der Aussetzung vom FamG getroffen werden. Um dessen Entscheidung herbeiführen zu können, steht dem Versorgungsträger nach II 2 ein eigenes Antragsrecht zu (s Rn 3). Die Ehegatten können ihrerseits eine Abänderung der Anpassung mit Rücksicht auf eine Erhöhung des Unterhalts beantragen. Es muss eine wesentliche Änderung der Umstände vorliegen, die der Ausgangsentscheidung zugrunde lagen, insb der Höhe des Unterhalts (Ddorf FamRZ 17, 105, 106). Liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung der Anpassung vor, erweitert oder verringert das FamG die Aussetzung der Versorgungskürzung; kommt es zu dem Ergebnis, dass der Ausgleichsberechtigte überhaupt keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, ist die Aussetzung insg aufzuheben.