Rn 25
Kann ein Anrecht nach den für die Zielversorgung maßgeblichen Vorschriften durch eine Beitragszahlung nicht mehr begründet werden, ist die externe Teilung gem V unzulässig. Dies gilt zB in der GRV, wenn der Ausgleichsberechtigte einen bindenden Altersrentenbescheid erhalten hat (§ 187 IV SGB VI: vgl BGH FamRZ 88, 936; Karlsr FamRZ 20, 749). Die Vorschrift gilt nicht für die externe Teilung nach § 16 (BTDrs 16/10144, 59).
Rn 26
Wählt der Ausgleichsberechtigte keine andere zulässige Zielversorgung, ist er nicht etwa auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu verweisen, sondern das auszugleichende Anrecht ist vielmehr bei der Quellversorgung intern zu teilen (BTDrs 16/11903, 53; Hamm FamRZ 14, 1700). Das gilt auch, wenn die GRV im Fall der externen Teilung gem § 15 V 1 an sich Auffangzielversorgung wäre (Karlsr FamRZ 20, 749, 750). Der internen Teilung eines nach dem AltZertG geförderten Anrechts steht dann auch nicht entgegen, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seines Alters einen entspr Altersvorsorgevertrag nicht mehr abschließen könnte, denn der Erwerb des Anrechts durch richterlichen Gestaltungsakt steht einem vertraglichen Erwerb nicht gleich (Hamm FamRZ 14, 1700, 1701).
Rn 27
Eine externe Teilung ist auch ausgeschlossen, wenn das auszugleichende Anrecht zur Sicherheit abgetreten oder gepfändet und zur Einziehung überwiesen ist oder wenn es dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Solche Anrechte fallen zwar, da sie dem damit belasteten Ehegatten rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen sind, in den VA und können intern geteilt werden (s § 2 Rn 9 f). Eine externe Teilung abgetretener oder mit Rechten Dritter belasteter Anrechte kommt aber jedenfalls insoweit nicht in Betracht, als das Deckungskapital oder eine Deckungsrückstellung noch zur Besicherung benötigt wird, denn der Quellversorgungsträger kann nicht verpflichtet werden, diese Sicherheit dem Sicherungsnehmer oder Gläubiger zu entziehen, indem sie an eine Zielversorgung ausgezahlt wird (Oldbg FamRZ 14, 1370; Zweibr FamRZ 18, 912). Da eine externe Teilung somit nicht durchführbar ist, sollen abgetretene oder belastete Anrechte unter den Voraussetzungen des § 14 nach überwiegender Ansicht in (zumindest analoger) Anwendung des § 19 II Nr 1 oder Nr 4 als nicht ausgleichsreif behandelt werden und damit einem schuldrechtlichen VA vorbehalten bleiben (Schlesw FamRZ 12, 1220; Karlsr FamRZ 13, 885; Zweibr FamRZ 18, 912). Eine mangelnde Verfestigung des Anrechts iSd § 19 II Nr 1 liegt jedoch nicht vor. Auch eine analoge Anwendung des als abschließend anzusehenden Katalogs des § 19 II kommt nicht in Betracht (vgl BGH FamRZ 21, 584 Rz 27 jedenfalls für intern teilbare Anrechte). IÜ kann die mangelnde Ausgleichsreife eines Anrechts und damit sein Ausschluss vom Wertausgleich bei der Scheidung nicht davon abhängen, für welche Teilungsart der Versorgungsträger optiert. Auch eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das sicherungsabgetretene Anrecht in entspr Anwendung des § 21 FamFG (so Norpoth FamRB 18, 259, 260; vgl auch Borth Kap 1 Rz 153) würde nur dann eine Lösung bieten, wenn der Leistungsfall demnächst eintreten wird. Am besten wird den Interessen der Verfahrensbeteiligten und des Sicherungsnehmers eine interne Teilung des Anrechts gerecht. Sie kann – ebenso wie im Fall des § 14 V – auch gegen das Votum des Versorgungsträgers durchgeführt werden, wenn eine externe Teilung trotz bestehender Ausgleichsreife rechtlich nicht möglich ist.