Rn 1
§ 10 I enthält eine Legaldefinition der internen Teilung: Das FamG ›überträgt‹ dem ausgleichsberechtigten Ehegatten das vom Ausgleichspflichtigen (in der Ehezeit) erworbene Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (iSd § 1 II 2); das auszugleichende Anrecht wird entspr belastet, und für den Ausgleichsberechtigten wird ein Anrecht innerhalb desselben Versorgungssystems geschaffen. Haben beide Ehegatten Anrechte erworben, die intern zu teilen sind, so findet ein Hin-und-Her-Ausgleich statt, sofern sich die Ehegatten nicht gem § 6 wirksam auf eine Verrechnung der beiderseitigen Anrechte geeinigt haben. In der Entscheidung des FamG müssen das auszugleichende Anrecht und der Versorgungsträger genau bezeichnet sein. Da dieser die Entscheidung umzusetzen hat, muss er (außer den Ehegatten) am Verfahren beteiligt werden (vgl § 219 Nr 2 FamFG) und ihm die Entscheidung zugestellt werden. Versorgungsträger ist diejenige natürliche oder juristische Person, der ggü der ausgleichspflichtige Ehegatte das auszugleichende Anrecht erworben hat; das muss nicht die Person, Behörde oder Einrichtung sein, die die Auskunft über die Höhe des Anrechts erteilt hat. In der Entscheidung ist ferner grds das maßgebende Ende der Ehezeit (iSd § 3 I) als Bezugszeitpunkt anzugeben, wenn der Ausgleichswert in einem Euro-Betrag angegeben wird (BGH FamRZ 12, 1545 Rz 15). Durch den Stichtagsbezug wird gewährleistet, dass sich etwaige seit Ehezeitende wirksam gewordene Anpassungen auf Seiten beider Ehegatten auswirken. Hat sich der Wert eines kapitalgedeckten Anrechts nach Ehezeitende durch planmäßige Rentenzahlungen vermindert (sog Wertverzehr), ist dies bei der Bewertung des Anrechts zu berücksichtigen, indem der Bezugszeitpunkt – abweichend von § 5 II 1 – hinausgeschoben wird. Die interne Teilung des Anrechts ist in solchen Fällen nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern auf einen vom Gericht festzusetzenden späteren Bewertungszeitpunkt (entweder ein zeitnah zur Entscheidung liegendes Datum oder den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft der Entscheidung) zu tenorieren (BGH FamRZ 18, 1816 Rz 19 ff; vgl § 5 Rn 11). Entbehrlich ist die Bezugnahme auf das Ehezeitende an sich bei der Teilung von Anrechten, die in einer Bezugsgröße ausgedrückt werden, die unveränderlich ist und erst mit Eintritt des Versorgungsfalles in einen aktuellen Geldbetrag umgerechnet wird. Dies gilt zB für die Entgeltpunkte der GRV. Zur Vereinheitlichung der Entscheidungen und zur Vermeidung von Fehlern empfiehlt es sich jedoch, stets das Ehezeitende als Bezugszeitpunkt anzugeben.
Rn 2
In der Beschlussformel muss auch der Ausgleichswert angegeben werden, in dessen Höhe für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht verbucht wird. Dieser Ausgleichswert ist in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 I) zu bezeichnen, die auch den Teilungsgegenstand darstellt (BGH FamRZ 12, 1545 Rz 9; 17, 863 Rz 17). Hat ein Ehegatte bei einem Versorgungsträger mehrere Anrechte oder verschiedene Versorgungsbausteine mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren erworben, muss das FamG die einzelnen Anrechte oder Bausteine im Tenor gesondert ausweisen und teilen. Die zu Lasten des Ausgleichspflichtigen vorzunehmende Kürzung seines Anrechts braucht das Gericht grds nicht anzugeben. Sie ergibt sich vielmehr aus gesetzlichen Vorschriften (zB bei der GRV) oder aus der maßgeblichen Teilungsordnung des Versorgungsträgers. Auf diese hat das FamG zur Konkretisierung des für den Berechtigten geschaffenen Anrechts in der Entscheidung Bezug zu nehmen. Mit der Bezugnahme bringt das FamG zudem zum Ausdruck, dass es seine gem § 11 bestehende Verpflichtung erfüllt hat, die maßgebliche Teilungsordnung daraufhin zu überprüfen, ob die gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sichergestellt ist. Weist die Teilungsordnung diesbezüglich Defizite auf, muss das Gericht anordnen, dass sie für die gerichtliche Entscheidung nur mit bestimmten Maßgaben gilt, die die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten gewährleisten (vgl § 11 Rn 3, 10).