Rn 15
Mit dem rechtsgestaltenden Ausspruch nach I wird das auszugleichende Anrecht rückwirkend zum Ende der Ehezeit um den Ausgleichswert gekürzt und für den Ausgleichsberechtigten iHd Ausgleichswerts ein Anrecht bei der Zielversorgung begründet. Der Ausgleichswert ist – ebenso wie bei der internen Teilung – in der Bezugsgröße zu tenorieren, die für das System der auszugleichenden Versorgung maßgeblich ist. Als maßgebliche Bezugsgröße kommen auch Fondsanteile in Betracht (BGH FamRZ 15, 313 Rz 25; 17, 1655 Rz 15; 21, 581 Rz 9). Soweit der BGH früher bei externer Teilung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand angesehen hatte, hält er daran ausdr nicht mehr fest (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 14; 18, 1745 Rz 18). Eine Umrechnung des Ausgleichswerts der Fondsanteile in einen Kapitalbetrag ist für den rechtsgestaltenden Ausspruch nach § 14 I nicht erforderlich. Erst der gem § 14 IV zusätzlich notwendige Leistungstitel kann noch die Festsetzung einer konkreten Geldsumme erfordern, die bei Rechtskraft der Entscheidung vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an die Zielversorgung zu zahlen ist (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 12 f, 27; 21, 581 Rz 9). Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungsausspruch nach § 14 I als auch für den Zahlungsausspruch nach § 14 IV geeignet (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 14; 21, 581 Rz 9).
Rn 16
Die Rechtsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts brauchen (anders als bei der internen Teilung) in der Beschlussformel nicht benannt zu werden, weil sich die Wirkung der Entscheidung in Bezug auf das auszugleichende Anrecht in der Anordnung seiner Teilung erschöpft. Es reicht aus, dass eindeutig bestimmt ist, welches Anrecht in welcher Höhe gekürzt wird (BGH FamRZ 13, 611 Rz 10 f; 19, 1775 Rz 24). Der Zielversorgungsträger ist im Tenor der Entscheidung konkret zu bezeichnen. Der Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts bedarf keiner Konkretisierung, wenn es bei einem der in § 15 V genannten Auffangversorgungsträger begründet wird, denn dann richtet es sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VI oder nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse (BGH FamRZ 19, 1775 Rz 25). Wird jedoch für den Ausgleichsberechtigten ein neues Anrecht bei einer privaten Zielversorgung begründet, sind im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung die für die Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen in den Beschlusstenor aufzunehmen, um den konkreten Inhalt des mit der Entscheidung begründeten Anrechts klarzustellen. Außerdem wird so sichergestellt, dass das Versicherungsverhältnis zu denjenigen Konditionen zustande kommt, die das Gericht seiner nach § 15 II durchzuführenden Angemessenheitsprüfung zugrunde gelegt hat (BGH FamRZ 19, 1775 Rz 23, 26).
Rn 17
Anders als bei der internen ist bei der externen Teilung grds nicht das Ende der Ehezeit als Bezugszeitpunkt anzugeben. Das Ehezeitende hat zwar auch bei der externen Teilung Bedeutung für die Wertgrenzen der §§ 14, 17 und 18 und für die Bestimmung des KoKa nach § 47. Da der Ausgleichsberechtigte aber idR mit dem für ihn begründeten Anrecht nicht schon ab Ende der Ehezeit, sondern erst ab Rechtskraft der Entscheidung über den VA an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilnehmen kann, hat er gg den Träger der Quellversorgung bis zur Rechtskraft der Entscheidung noch Anspruch auf Beteiligung an der Wertentwicklung des Anrechts bei der Quellversorgung. Demgemäß erhöht sich der Ausgleichswert in diesen Fällen um einen Zinsanspruch (s Rn 21 ff). Auch die nachehezeitliche Wertsteigerung von fondsgebundenen Anrechten beim Quellversorgungsträger in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den VA muss als Ausdruck der Dynamik der Versorgung an den Ausgleichsberechtigten weitergegeben werden. Dazu muss der in Fondsanteilen bezeichnete Ausgleichswert auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bezogen werden (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 14; 18, 1745 Rz 18). Die nachehezeitliche Wertveränderung ist nicht nur bei thesaurierenden (den Anteilspreis erhöhenden) Fonds zu berücksichtigen, sondern auch bei ausschüttend arbeitenden Fonds (Frankf FamRZ 18, 430). Auch ein Austausch oder eine Umschichtung der Fondsanteile zwischen Ehezeitende und Entscheidung ist zu beachten (BGH FamRZ 18, 1741 Rz 22 ff; Nürnbg FamRZ 21, 271, 273; Dresd FamRZ 23, 1283).
Rn 18
Verändert sich der Wert eines kapitalgedeckten Anrechts nach Ehezeitende durch planmäßige Rentenzahlungen, so ist dies bei der Bewertung des Anrechts zu berücksichtigen. Sie erfolgt bezogen auf ein vom Gericht festzulegendes Datum entweder zeitnah zur Entscheidung über den VA oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft der Entscheidung (s § 5 Rn 11 f). Die Tenorierung der externen Teilung ist auch in diesem F...