Rn 3
Grds können sämtliche ausgleichsreifen und damit gem § 9 I dem Wertausgleich nach der Scheidung unterliegenden Anrechte intern geteilt werden. Ausn gelten jedoch gem § 16 I für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, solange der Versorgungsträger keine interne Teilung vorsieht. Der Bund hat für die in einem Dienstverhältnis mit ihm stehenden Beamten und Soldaten mit dem BVersTG die interne Teilung eingeführt (s § 16 Rn 3). Zu einem Eingriff in die zwischen den Ländern bzw Kommunen und ihren Beamten bestehenden Versorgungsverhältnisse fehlt dem Bund indes seit der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz. Deshalb kann die interne Teilung von Anrechten bei den Ländern und Kommunen nur durch Landesgesetze ermöglicht werden. Die Länder sind dem Bsp des Bundes bisher jedoch nicht gefolgt. Solange das Anrecht eines Landes- oder Kommunalbeamten nicht intern geteilt werden kann, bleibt gem § 16 I nur die externe Teilung. Generell gilt dies gem § 16 II für die alternativ ausgestalteten Anrechte der Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten, deren endgültige Zuordnung zu einem Versorgungssystem noch nicht feststeht. Intern geteilt werden kraft Gesetzes Anrechte der GRV (vgl § 121f SGB VI) und der Alterssicherung der Landwirte (§ 43 I ALG). Andere Versorgungsanrechte sind intern zu teilen, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine externe Teilung nach den §§ 14 II, 17 erfüllt sind.
Rn 4
Fondsgebundene Anrechte der betrAV oder der privaten Rentenversicherung sind in Form von Fondsanteilen intern teilungsfähig, wenn diese in der Teilungsordnung als Bezugsgröße bestimmt sind und der Wert der Fondsanteile bei Ehezeitende (ggf abzüglich Teilungskosten) ohne Weiteres bestimmbar ist (BGH FamRZ 14, 1983 Rz 15 ff; 15, 313 Rz 20 ff). Die Beschlussformel des FamG hat sich darauf zu beschränken, den Ausgleichswert in Form einer auf die Ehezeit entfallenden Quote der zur Bezugsgröße erklärten Fondsanteile zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe nach Maßgabe der – konkret zu bezeichnenden – Teilungsordnung ein Anrecht – bezogen auf das Ende der Ehezeit – zu übertragen (BGH FamRZ 14, 1534 Rz 18; 15, 313 Rz 27). Hat der Versorgungsträger Teilungskosten nach § 13 berechnet, sind diese mit dem auf den Ausgleichsberechtigten entfallenden Euro-Betrag in die Beschlussformel aufzunehmen (BGH FamRZ 14, 1986 Rz 27). Das weitere Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot des Ausgleichspflichtigen zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den VA muss sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung ergeben. Die Aufgabe der FamG bei der internen Teilung beschränkt sich darauf, den Ausgleichswert in der vom Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 genügt. Ist dies der Fall, so obliegt die Umsetzung der Entscheidung anhand der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein dem Versorgungsträger (BGH FamRZ 14, 1534 Rz 18; 15, 313 Rz 27).
Rn 5
Auch sicherungsabgetretene Anrechte fallen in den VA (vgl § 2 Rn 9) und können intern geteilt werden. Allerdings muss dabei sichergestellt sein, dass auch die auf dem Anrecht ruhende Belastung in Höhe des auf den Ausgleichswert entfallenden Teils auf den Ausgleichsberechtigten übergeht. Deshalb muss auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden. Bei der internen Teilung kann dies dadurch gewährleistet werden, dass durch die gerichtliche Entscheidung nicht nur der hälftige Ehezeitanteil am nachrangigen Bezugsrecht auf den Ausgleichsberechtigten, sondern auch der schuldrechtliche Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht iSd § 11 I Nr 1 geschaffen. Denn eine Erweiterung der Sicherungszweckabrede zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre im Umfang der Übertragung des Rückgewähranspruchs auf ihn nicht mehr möglich (BGH FamRZ 13, 1715 Rz 16; 14, 635 Rz 12). Von der Zustimmung des Sicherungsnehmers hängt die Durchführung der internen Teilung nicht ab. Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren beteiligt und das bestehende Sicherungsrecht muss nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, denn der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers bleibt unabhängig von der Entscheidung über den VA bestehen (BGH FamRZ 13, 1715 Rz 18).
Rn 6
Gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Anrechte können ebenfalls intern geteilt werden (vgl § 2 Rn 9). Das Verbot für den Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen (§ 829 I 1 ZPO), steht nicht entgegen. Staatliche Eingriffe in den Bestand der Forderung, wie sie iRd Teilung von Anrechten bei der Durchführung des VA aufgrund gerichtl...