Rn 4
§ 32 Nr 1 erfasst Anrechte der GRV. Darunter fallen Anrechte auf Renten wegen Alters (§§ 35–42 SGB VI) und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 SGB VI) einschließlich der Steigerungsbeträge, die auf (bis 1997 möglichen) Beiträgen der Höherversicherung beruhen (§ 269 SGB VI).
Rn 5
Unter Nr 2 fällt zum einen die Beamtenversorgung. Dazu zählt nicht nur die Beamtenversorgung im engeren Sinne, dh die im BeamtVG bzw in entspr Landesgesetzen geregelte Versorgung der Beamten des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sondern auch die Versorgung der Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, die sich gem § 1 II DRiG bzw in Landesrichtergesetzen ebenfalls nach den Vorschriften der Beamtengesetze richtet, sowie die Soldatenversorgung, für die die (mit dem BeamtVG weitgehend übereinstimmenden) Vorschriften des SVG gelten. Zum anderen erfasst Nr 2 Versorgungen, die ebenso wie die Beamtenversorgung zur Versicherungsfreiheit nach § 5 I SGB VI führen. Das sind Versorgungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die Personen bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben haben, sowie entspr Versorgungen bei öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen oder ähnlichen Gemeinschaften.
Rn 6
Nr 3 erfasst zum einen berufsständische Versorgungen (BGH FamRZ 13, 1547 Rz 12). Das sind Alterssicherungssysteme für die Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes. Hierzu gehören die öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe. Meist besteht während der Kammerzugehörigkeit eine Pflichtversicherung und nach dem Ausscheiden aus dem kammerfähigen Beruf besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung. Während der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung wird der Freiberufler auf Antrag von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (§ 6 I Nr 1 SGB VI). Beamte und Berufssoldaten, die als solche ausscheiden und fortan einen kammerfähigen freien Beruf ausüben, können sich statt in der GRV in einem berufsständischen Versorgungswerk nachversichern lassen (§ 186 SGB VI). Unter Nr 3 fallen außerdem Versorgungen, die nach § 6 I Nr 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen können. Diese Bestimmung betrifft zB die dem pädagogischen Personal von Privatschulen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entspr kirchenrechtlichen Regelungen zugesagte Versorgung, nicht dagegen die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach dem SchfHwG, weil dieser Personenkreis gem § 2 S 1 Nr 8 SGB VI versicherungspflichtig ist und auch nicht von der Versicherungspflicht befreit werden kann (BVerwG FamRZ 12, 1565 Rz 6).
Rn 7
Nr 4 bezieht die Alterssicherung der Landwirte ein. Dabei handelt es sich um eine im ALG geregelte besondere Form der GRV für den Berufsstand der Landwirte und andere in der Landwirtschaft Beschäftigte. Die Versicherung erfasst alle selbständigen Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige (§ 1 I ALG). Selbständig versichert (und beitragspflichtig) sind (seit 1995) auch die Ehegatten von Landwirten; sie gelten kraft Gesetzes ebenfalls als Landwirte, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht erwerbsunfähig ist (§ 1 III 1 ALG). Nicht erforderlich ist, dass der Ehegatte tatsächlich in der Landwirtschaft mitarbeitet (BSG FamRZ 98, 1105; Köln FamRZ 98, 1438).
Rn 8
Nr 5 erfasst die Versorgung für Abgeordnete von Bund und Ländern (vgl dazu BGH FamRZ 88, 380; Celle FamRZ 87, 715) sowie die Versorgung von Regierungsmitgliedern im Bund und in den Ländern. Letztere stehen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Beamtenversorgungsgesetze, sondern befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (Celle FamRZ 09, 1673).