Rn 8
Der Ehezeitanteil des Anrechts ergibt sich unmittelbar aus dem Zuwachs des Rückkaufswerts innerhalb der Ehezeit. Ist der Vertrag in der Ehezeit abgeschlossen worden, entspricht der bei Ehezeitende vorhandene Rückkaufswert auch dem Ehezeitanteil. Bei einem vor der Ehezeit abgeschlossenen Vertrag muss zur Ermittlung des Ehezeitanteils der bereits bei Beginn der Ehezeit angesammelte Rückkaufswert von dem am Ende der Ehezeit vorhandenen Rückkaufswert subtrahiert werden. Gewinnanteile, die in der Ehezeit auf den bereits bei Beginn der Ehezeit vorhandenen Kapitalwert angefallen sind, sind dem Ehezeitanteil zuzurechnen, brauchen also nicht eliminiert zu werden. Da es für Anrechte aus zertifizierten ›Rürup-Verträgen‹ keinen Rückkaufswert gibt, ist ihr Ehezeitanteil nach der unmittelbaren Methode des § 39 II Nr 2 zu berechnen (s Rn 2). Wurde ein vorehelich erworbenes Anrecht aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag in einen während der Ehezeit abgeschlossenen, den vorherigen Vertrag ablösenden neuen und ebenfalls zertifizierten Vertrag unmittelbar übertragen (bloßer Anbieterwechsel), ist es gerechtfertigt, beide Verträge als eine einheitliche Versorgung anzusehen (BGH FamRZ 18, 1741 Rz 16 ff).
Rn 9
Bei einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist zwischen dem Anrecht auf eine garantierte Mindestleistung und dem (zusätzlichen) Anrecht auf Beteiligung am Fondsvermögen zu unterscheiden. Hinsichtlich des Anrechts auf die Garantieleistung nimmt der Ausgleichsberechtigte im Fall externer Teilung am nachehelichen Wertzuwachs des Kapitalwerts teil, indem der Versorgungsträger den Ausgleichswert mit dem Rechnungszins zu verzinsen hat (Frankf FamRZ 13, 1806). Hinsichtlich des Anrechts auf das dem Fondsvermögen zugeordnete Kapital ist ein nachehezeitlicher Wertzuwachs nach der (geänderten) Rspr des BGH ebenfalls zu berücksichtigen. Bei externer Teilung erfolgt dies dadurch, dass der in Fondsanteilen ausgedrückte Ausgleichswert in Form eines auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung aktualisierten Anteilswerts zu titulieren ist (BGH FamRZ 17, 1655 Rz 17 ff; s § 14 Rn 4, 17, 24). Im Fall interner Teilung nimmt der Ausgleichsberechtigte an der nachehelichen Wertentwicklung des übertragenen Anrechts teil, indem ihm – bezogen auf das Ehezeitende – ein Anrecht in Form von Fondsanteilen übertragen wird. Ferner muss die in der Entscheidung in Bezug genommene Teilungsordnung bestimmen, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile ins Verhältnis zur Anzahl der insg bis zum Ehezeitende erworbenen Fondsanteile gesetzt wird, sodass sich eine Ehezeitanteilsquote am Vorsorgevermögen ergibt, und dass der Versorgungsträger im Umsetzungszeitpunkt eine aktuelle Ehezeitanteilsquote ermittelt (BGH FamRZ 14, 1534 Rz 11). Zur Klarstellung kann in den Tenor auch der Wert der übertragenen Fondsanteile zum Ehezeitende aufgenommen werden (Celle FamRZ 13, 468; Frankf FamRZ 14, 761).