Rn 13
Ist ein dem schuldrechtlichen VA unterliegendes Versorgungsanrecht nach früherem Recht tw öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden, so ist dieser Teilausgleich auf den Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts anzurechnen, und zwar vor Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge (vgl Rn 15). Da sich der Ausgleichswert eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nach dem aktuellen Nominalwert richtet, der sich unter Berücksichtigung der seit Ehezeitende erfolgten allgemeinen Wertanpassungen (§ 5 IV 2) ergibt (s Rn 11), muss auch der anzurechnende öffentlich-rechtliche Teilausgleich, der gem § 5 II 1 auf das Ehezeitende zu beziehen ist, aktualisiert werden. Ist der Teilausgleich (zB eines betrieblichen Anrechts) durch erweitertes Splitting gesetzlicher Rentenanwartschaften (§ 3b I VAHRG) durchgeführt worden, ist der im Verfahren über den Wertausgleich rkr festgestellte, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichsbetrag gem § 53 mithilfe der aktuellen Rentenwerte der GRV zu aktualisieren. Damit erfolgt im schuldrechtlichen VA grds auch ein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlichen dynamischen Entwicklungen der verschiedenen Versorgungssysteme. Ein Abänderungsverfahren über den öffentlich-rechtlichen VA nach § 51 III scheidet in diesem Fall aus (§ 51 IV); der überschießende Rest kann daher nur schuldrechtlich ausgeglichen werden, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Abänderung gem § 51 I und II vorliegen (vgl § 51 Rn 7, 19). Hat ein Teilausgleich nach § 3b I Nr 2 VAHRG stattgefunden, kommt dagegen auch ein Abänderungsverfahren nach den §§ 51, 52 in Betracht. Ist ein Anrecht tw im Wege des Quasisplittings (§ 1587b II BGB aF) oder des analogen Quasisplittimgs (§ 1 III VAHRG) ausgeglichen worden, darf der anzurechnende Teilausgleich nicht mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der GRV aktualisiert werden. Denn die Versorgung des Ausgleichspflichtigen ist schon bei der Scheidung um den Teilausgleichsbetrag gekürzt worden, und der Ausgleichsberechtigte hatte seitdem im Umfang dieser Kürzung nicht mehr an der Dynamisierung dieses Anrechts teil. Daher muss der dem schuldrechtlichen VA vorbehaltene Restausgleichsbetrag mit dem für das betreffende Versorgungssystem maßgeblichen Dynamisierungsfaktor aktualisiert werden (BGH 31.1.24 – XII ZB 343/23, Rz 17 ff). Ist im öffentlich-rechtlichen VA im Rahmen des Gesamtausgleichs ein gesetzliches Anrecht des Ausgleichsberechtigten verrechnet worden, so ist die Teilhabe des Ausgleichspflichtigen an der zwischenzeitlichen Wertsteigerung dieses Anrechts in Höhe der dynamisierten Steigerung des Ehezeitanteils gegenzurechnen (BGH aaO Rz 20). Wird ein schuldrechtlicher Restausgleich geltend gemacht, ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Wertausgleich nur hinsichtlich der Übertragung oder Begründung eines Anrechts in bestimmter Höhe in Rechtskraft erwachsen ist. Deshalb muss auch dann, wenn der Teilausgleichsbetrag fehlerhaft errechnet worden war, bei der Aktualisierung mit dem aktuellen Rentenwert gerechnet werden, der für den seinerzeit zugrunde gelegten Stichtag maßgeblich war (BGH FamRZ 16, 442 Rz 39). Keine Bindung entfaltet die frühere Entscheidung dagegen hinsichtlich der Gesamthöhe des Anrechts, das noch schuldrechtlich auszugleichen ist.
Rn 14
Ist ein endgehaltsbezogenes betriebliches Anrecht im Wertausgleich bei der Scheidung (bzw im öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht) ohne Berücksichtigung der noch verfallbaren Einkommensdynamik in der nachehezeitlichen Anwartschaftsphase ausgeglichen worden, kann die Werterhöhung des Anrechts, die durch spätere Realisierung der nachehezeitlichen Anwartschaftsdynamik eingetreten ist, im Wege des schuldrechtlichen VA geltend gemacht werden (BGH FamRZ 15, 1688 Rz 14 ff). Nur wenn der öffentlich-rechtliche VA nach früherem Recht durchgeführt worden war, besteht alternativ auch die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 51.