Rn 7
I S 2 Nr 2 regelt zum einen, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht iHd Ausgleichswerts entsteht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der dem Ausgleichsberechtigten zufließende Ausgleichswert (iSd § 1 II 2) dem bei dem Ausgleichspflichtigen verbliebenen Anrecht wertmäßig entsprechen muss (BTDrs 16/10144, 56). Der Ausgleichsberechtigte muss daher ein Anrecht in der Bezugsgröße des Versorgungssystems erhalten, dessen Wert ebenso auf das Ehezeitende als den gem § 5 II 1 maßgeblichen Bewertungszeitpunkt bezogen ist, wie der Ausgleichswert des vom Verpflichteten erworbenen Anrechts. Bei Anrechten, deren Ehezeitanteil und Ausgleichswert in der Bezugsgröße ›Kapitalwert‹ berechnet werden, ist es daher nicht zulässig, wenn für die Rückrechnung des auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Kapitalwerts in eine Rentenleistung nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den VA abgestellt wird (BGH FamRZ 15, 1869 Rz 20; Kobl FamRZ 16, 375).
Rn 8
Die Versorgungsbestimmungen müssen außerdem sicherstellen, dass der Ausgleichsberechtigte an der Wertentwicklung des auf ihn übertragenen Anrechts ab Ehezeitende in vergleichbarer Weise teilnimmt, wie das nach den Versorgungsregelungen für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen vorgesehen ist (BGH FamRZ 11, 1785 Rz 17, 21; 15, 1869 Rz 19). Häufig ergibt sich dies bereits daraus, dass der Ausgleichsberechtigte in das Versorgungssystem aufgenommen wird, dem der Ausgleichspflichtige angehört und dass die Anpassung der Anwartschaften und laufenden Leistungen generell in der Versorgungsregelung festgelegt ist. In diesem Fall ist gewährleistet, dass das übertragene Anrecht in gleichem Umfang regelmäßig angepasst (dynamisiert) wird wie das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht (Nürnbg FamRZ 18, 905, 910). Eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung eines betrieblichen Anrechts ist auch gewährleistet, wenn dessen Ehezeitanteil unmittelbar auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge (einschließlich darauf entfallender Zinsgutschriften) berechnet und dem Ausgleichsberechtigten die Hälfte des Ehezeitanteils als Ausgleichswert, bezogen auf das Ehezeitende, mit der Maßgabe gutgeschrieben wird, dass er einer mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Person gleichsteht (Hamm FamRZ 20, 1993, 1994).
Rn 9
Wird ein betriebliches Anrecht auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Barwerts berechnet, ist eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten nur dann gewährleistet, wenn zu seinen Gunsten ein Anrecht begründet wird, das auf den gleichen Rechnungsgrundlagen beruht wie der ermittelte Ausgleichswert des vom Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts (BGH FamRZ 15, 1869 Rz 21; 21, 1955 Rz 27; 23, 1534 Rz 12, 33; Karlsr FamRZ 20, 1168; Hamm FamRZ 23, 1863, 1865). Ist das auszugleichende Anrecht mit den auf das Ehezeitende bezogenen Rechnungsgrundlagen bewertet worden, darf das Anrecht, das im Wege interner Teilung für den Ausgleichsberechtigten geschaffen wird, nicht auf Basis ›aktueller‹ Rechnungsgrundlagen ermittelt werden. Denn dadurch würde der Berechtigte in dem Zeitraum ab Ehezeitende von der Wertentwicklung des ausgeglichenen Anrechts abgeschnitten. Ihm ginge ein Wertanteil iHd Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen den beiden genannten Zeitpunkten verloren (BGH FamRZ 15, 1869 Rz 20; 20, 1775 Rz 19; 23, 765 Rz 34 ff). Der Barwert wird maßgeblich von biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie dem Rechnungszins bestimmt, mit dem die zu erwartenden Versorgungsleistungen auf den Bewertungsstichtag (dh grds auf das Ende der Ehezeit) abgezinst werden (BGH FamRZ 16, 781 Rz 15; 21, 1103 Rz 16; vgl § 45 Rn 14). Die biometrischen Rechnungsgrundlagen werden im Allgemeinen anhand der sog Heubeck-Richttafeln ermittelt. Nach Auffassung des BGH kann selbst dann, wenn die 2018 erfolgte Aktualisierung der Heubeck-Tafeln als eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung iSv § 5 II 2 anzusehen sein sollte, in Verfahren mit einem Ehezeitende vor dem 31.12.18 aus Gründen der Verfahrensökonomie eine vom Versorgungsträger vorgeschlagene Berechnung des Ehezeitanteils unter Heranziehung älterer Heubeck-Tafeln idR übernommen werden, weil die materiellen Auswirkungen der neuen Heubeck-Tafeln gerade in der von Scheidungs- und VA-Verfahren besonders häufig betroffenen mittleren Altersgruppe eher gering ausfallen (BGH FamRZ 23, 765 Rz 30; zur Frage, inwieweit noch geschlechtsspezifische Sterbetafeln verwendet werden dürfen, vgl BGH FamRZ 23, 1534 und § 45 Rn 14). Die Wahl des Rechnungszinses ist zwar grds den Versorgungsträgern überlassen. Sie können für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage den sog BilMoG-Zinssatz gem § 253 II HGB iVm der RückabzinsVO heranziehen. Mit Blick auf das Stichtagsprinzip des § 5 II 1 ist aber monatsgenau derjenige handelsbilanzielle Zinssatz zugrunde zu legen, der sich für das Ende der Eheze...