Rn 8
Die gerichtliche Entscheidung hat rechtsgestaltende Wirkung (BGH FamRZ 11, 547 Rz 23 f; 18, 894 Rz 39). Mit Rechtskraft der Entscheidung erwirbt der Ausgleichsberechtigte bei dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des vom Gericht bezeichneten Ausgleichswerts. Es wird daher kraft gerichtlicher Entscheidung ein Versorgungsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger begründet oder – falls der Ausgleichsberechtigte zuvor ebenfalls schon dem gleichen Versorgungssystem angehörte – ein bestehendes Versorgungsverhältnis verändert, indem das vom Ausgleichsberechtigten selbst schon erworbene Versorgungsanrecht aufgestockt wird. Zugleich verändert die gerichtliche Entscheidung das zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger bestehende Rechtsverhältnis, indem das Anrecht des Verpflichteten entspr dem Ausgleichswert gekürzt wird. Dies gilt auch während der Insolvenz des Ausgleichspflichtigen; die gerichtliche Entscheidung ist ein Hoheitsakt, der von § 91 I InsO nicht erfasst wird (Nürnbg FamRZ 21, 590, 591). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung tritt auch ein, wenn diese materiell fehlerhaft ist (BGH FamRZ 13, 1548 Rz 28; 21, 1357 Rz 41). Selbst wenn ein zu teilendes Anrecht gar nicht mehr vorhanden ist, erwirbt der Ausgleichsberechtigte bei dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (BGH FamRZ 21, 1357 Rz 41).
Rn 9
Die Konkretisierung des für den Ausgleichsberechtigten begründeten Anrechts obliegt dem FamG. Zwar richten sich die Wirkungen der vom Gericht gem § 10 I angeordneten internen Teilung eines Anrechts grds nach den vom Versorgungsträger getroffenen Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 III; s Rn 16). Dem Gericht fällt aber die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit einer nach III heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- oder Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Gem § 11 I muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (s § 11 Rn 2). Ist dies durch die vom Versorgungsträger getroffenen Teilungsregelungen gewährleistet, braucht das Gericht im Tenor der Entscheidung nur auf die maßgebliche Versorgungs- oder Teilungsordnung des Versorgungsträgers Bezug zu nehmen. Ist die Teilhabegerechtigkeit durch die maßgeblichen Teilungsregelungen nicht sichergestellt, darf das Gericht das Anrecht jedoch nicht nach Maßgabe dieser Regelungen des Versorgungsträgers ausgleichen. Dann ist zunächst zu prüfen, ob eine Regelung lediglich unklar oder mehrdeutig ist oder nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe verstößt. Ist dies der Fall, hat das Gericht mit Rücksicht auf die Privatautonomie des Versorgungsträgers zu prüfen, ob sich der Kern der Versorgungs- oder Teilungsordnung durch geeignete Maßgabenanordnungen aufrechterhalten lässt (BGH FamRZ 15, 1869 Rz 25 f; 21, 1955 Rz 37; 2023, 1534 Rz 11). Nur wenn die Verstöße gegen den Grundsatz der Teilhabegerechtigkeit zu gravierend sind, um ihnen mit geeigneten Maßgaben zu begegnen, hat das Gericht gem § 11 II im Tenor auszusprechen, dass das Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu den gleichen Bedingungen übertragen wird, die auch für das auszugleichende Anrecht des Verpflichteten gelten (BTDrs 16/10144, 57; BGH FamRZ 15, 1869 Rz 25; 22, 349 Rz 19).
Rn 10
Grds erstreckt sich die Gestaltungswirkung der Entscheidung nur auf eine Teilungsordnung, auf die das FamG im Tenor oder zumindest in den Entscheidungsgründen Bezug genommen und die es damit erkennbar dem für den Ausgleichsberechtigte begründeten Anrecht zugrunde gelegt hat (BGH FamRZ 20, 985 Rz 16). Enthält der Beschluss weder tatsächliche Feststellungen noch eine Begründung, können zur Auslegung auch das Vorbringen der Beteiligten in dem Verfahren und insb Auskünfte der Versorgungsträger, auf die das FamG seine Entscheidung ersichtlich gegründet hat, zur Auslegung herangezogen werden (BGH FamRZ 20, 491 Rz 13; 20, 985 Rz 16). Ist dagegen nicht erkennbar, dass das Gericht eine vorhandene Teilungsordnung geprüft und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, können die darin getroffenen Regelungen nicht an der Gestaltungswirkung der Entscheidung teilnehmen. In diesem Fall greift die Auffangregelung des § 11 II ein, wonach für das zu begründende Anrecht die für die auszugleichende Versorgung maßgeblichen Regelungen entspr gelten. Eine in der Teilungsordnung vorgesehene Risikoumwandlung iSv § 11 I 2 Nr 3 Hs 2 kann dann nicht wirksam werden; der maßgebliche Versicherungsschutz des Ausgleichsberechtigten richtet sich vielmehr nach dem Versicherungsschutz des Ausgleichspflichtigen.
Rn 11
Durch die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung verändert sich auch das zwischen dem Ausgleichspflichtigen und seinem Versorgungsträger bestehende Rechtsverhältnis, indem das Anrecht des Verpflichteten entspr dem Ausgleichswe...