Rn 8
Allein auf Verlangen des Quellversorgungsträgers ist die externe Teilung durchzuführen, wenn der Ausgleichswert der Versorgung einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet (II Nr 2). Die ausgleichsberechtigte Person hat in diesem Fall noch die freie Wahl der Zielversorgung (§ 15 I) in der vom Gericht gesetzten Frist, § 222 I FamFG. Die externe Teilung hat ›abfindenden‹ Charakter und soll idR nur Kleinstanrechte betreffen, um eine wirtschaftlich nicht mehr zumutbare Zersplitterung zu vermeiden. Es sollen die Anrechte in bestehende Versorgungen oder in der GRV gebündelt und die Kosten für eine insoweit unzumutbare Verwaltung abgewendet werden (BTDrs 16/10144, 58). Leider ist diese Ausnahme zum Regelfall geworden, insb bei betrieblichen Altersversorgungen von größeren Unternehmen. Die Wahl der externen Teilung ist als Willenserklärung grds nicht widerruflich und das Gericht ist an die ausgeübte Wahl gebunden (Nürnbg FamRZ 21, 271, 272). Bei besonderen Umständen wird der Versorgungsträger sein Votum für die externe Teilung aber zurücknehmen dürfen (aA Frankf FamRZ 18, 501), etwa wenn diese Teilungsform nach seiner Teilungsordnung nicht (mehr) zulässig ist oder wenn das FamG oder der Ausgleichsberechtigte im Hinblick auf zu erwartende Transferverluste berechtigte Einwendungen gegen die externe Teilung iHd berechneten Ausgleichswerts erhoben hat (s § 17 Rn 3 f). Auch das BVerfG geht davon aus, dass der Quellversorgungsträger in diesem Fall die getroffene Wahl ändern und sich noch für die interne Teilung entscheiden kann, wenn das Gericht ankündigt, dass es den vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht zu übernehmen gedenkt (BVerfG FamRZ 20, 1078 Rz 91).
Rn 9
Der nach II Nr 2 maßgebliche Höchstbetrag des Ausgleichswerts bestimmt sich nach einer dynamischen Bezugsgröße, die regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepasst wird, nämlich der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV. Für die Bestimmung des im konkreten Fall maßgeblichen Höchstbetrags kommt es auf die bei Ehezeitende geltende Bezugsgröße an. Auch die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (BGH FamRZ 16, 2000 Rz 36; 19, 1314 Rz 33). Das gilt auch dann, wenn sich der Barwert einer Versorgung infolge bereits laufender Versorgungsleistungen seit Ehezeitende verringert hat (‹Wertverzehr›, s § 5 Rn 11) und das Gericht deshalb nur einen zeitnah zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandenen Rest-Barwert ausgleichen kann (BGH FamRZ 18, 1816 Rz 24).
Rn 10
Die Berechnung des Höchstbetrags hängt im konkreten Fall davon ab, in welcher Bezugsgröße iSd § 5 I der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen den Ausgleichswert berechnet:
- Wird der Ausgleichswert in einem Rentenbetrag angegeben, beträgt der Höchstbetrag 2 % der in Rn 9 genannten monatlichen Bezugsgröße.
- Verwendet der Versorgungsträger (irgend-)eine andere Bezugsgröße (iSd § 5 I), ist bei der Prüfung nach II Nr 2 auf den Kapitalwert bzw korrespondierenden Kapitalwert (iSd § 47) abzustellen, den der Ausgleichswert des Anrechts hat. Dann liegt die Höchstgrenze bei 240 % der in Rn 9 genannten monatlichen Bezugsgröße. Entgegen Frankf (FamRZ 17, 881, 883) ist der maßgebliche Höchstbetrag bei betrieblichen Anrechten aus einer Direktversicherung und bei Anrechten aus privater Rentenversicherung unter Einschluss der bis Ehezeitende zugeteilten Schlussüberschussanteile und Anteile an den Bewertungsreserven zu berechnen. Da diese Zinsvorteile dem Ausgleichswert zugeordnet werden (BGH FamRZ 16, 775 Rz 19), sind sie auch bei der Bemessung des nach II Nr 2 maßgeblichen Höchstbetrags zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestandteile des Ausgleichswerts nach Ehezeitende einer gem § 5 II 2 relevanten Veränderung unterliegen. Eine Sonderregelung gilt gem § 17 für den Fall, dass ein betriebliches Versorgungsanrecht direkt beim Arbeitgeber (Direktzusage) oder bei einer Unterstützungskasse erworben worden ist. In diesem Fall ist Höchstgrenze als Kapitalwert die bei Ende der Ehezeit maßgebliche (jährliche) Beitragsbemessungsgrenze in der allg (gesetzlichen) Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI; dies bedeutet im Ergebnis eine Steigerung um mehr als das 10-Fache. Trotz verschiedentlich erhobener verfassungsrechtlicher Bedenken haben der BGH (FamRZ 16, 781 Rz 16; 16, 1435 Rz 18) und das BVerfG (FamRZ 20, 1078) die Verfassungsmäßigkeit des § 17 bejaht. Das BVerfG hat allerdings eine Korrektur des vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichswerts für den Fall gefordert, dass dem Ausgleichsberechtigten verfassungswidrige Transferverluste entstehen würden (vgl dazu näher § 17 Rn 3).
Rn 11
Für den Fall, dass eine betrAV aus mehreren strukturell unterschiedlichen Bausteinen besteht, war der Höchstbetrag nach der Rspr des BGH (FamRZ 16, 1435 Rz 12 ff) für jedes einzelne Anrecht getrennt zu prüfen. Nach II Nr 2 Hs 2 ist jedoch nunmehr zwingend die Summe der Ausgleichswerte derjenigen betrieblichen Anrechte maßgeblich, ...