Rn 10
Als eine weitere vertragliche Gestaltungsmöglichkeit kommen insb Verrechnungsvereinbarungen in Betracht. Angesichts der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Dispositionsbefugnisse der Ehegatten zu erweitern (BTDrs 16/10144, 51), wird es regelmäßig keinen Bedenken begegnen, wenn sich die verrechneten Anrechte oder sonstigen Vermögenspositionen wertmäßig nicht exakt entsprechen. Die Zustimmung eines Versorgungsträgers ist nur dann erforderlich, wenn die von den Ehegatten vereinbarte Lösung der maßgeblichen Versorgungsregelung widerspricht (vgl § 8 II), insb, wenn ein Anrecht über die Höhe des sich nach § 1 II 2 iVm § 5 III ergebenden Ausgleichswerts hinaus auf den anderen Ehegatten übertragen oder extern geteilt werden soll. Es empfiehlt sich aber, die Versorgungsträger in jedem Fall zu beteiligen, um ihnen Gelegenheit zu geben, selbst die Wirksamkeit der Vereinbarung gem § 8 II zu prüfen. Verrechnungsvereinbarungen sind zweckmäßig, um Nachteile des neuen Ausgleichssystems zu vermeiden. Bei Durchführung des Wertausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es aufgrund der anrechtsbezogenen Teilung zwangsläufig bei beiden Ehegatten zu einer – uU erheblichen – Vermehrung der Versorgungsanrechte. Deshalb kann es sich empfehlen, die Teilungsvorgänge zu verringern. Allerdings ist zu beachten, dass Anrechte gleicher Art, die beide Ehegatten bei demselben Versorgungsträger erworben haben, ohnehin nach § 10 II 1 beim Vollzug der gerichtlichen Entscheidung innerhalb des Versorgungssystems zu verrechnen sind. Entsprechendes gilt, wenn zwar verschiedene Versorgungsträger zuständig sind, diese aber eine Verrechnung vereinbart haben (§ 10 II 2). Liegen die Voraussetzungen des § 10 II dagegen nicht vor, müssen die Ehegatten eine von ihnen gewünschte Verrechnung ausdrücklich vereinbaren. Bei interner Teilung eines Anrechts nach § 10 I sind die Versorgungsträger berechtigt, den ihnen entstehenden Verwaltungsaufwand anteilig auf beide Ehegatten abzuwälzen, indem die Ausgleichswerte vorab um Teilungskosten gemindert werden (§ 13). Diese Möglichkeit nutzen insb privatrechtliche Versorgungsträger. Die Ehegatten können die Minderung der Versorgungswerte dadurch vermeiden, dass sie einen anderweitigen Ausgleich vereinbaren. Es empfiehlt sich insb, die Verrechnung solcher Anrechte miteinander oder mit vom anderen Ehegatten erworbenen, nicht von einem Abzug bedrohten (werthöheren) Anrechten oder mit sonstigen Vermögenswerten des anderen Ehegatten zu vereinbaren. Eine Kürzung des Versorgungswerts um Teilungskosten kann auch durch die Vereinbarung verhindert werden, dass das auszugleichende Anrecht gem § 14 extern geteilt wird. Bei der externen Teilung können die Versorgungsträger nämlich keine Teilungskosten in Abzug bringen (BTDrs 16/10144, 57). Außerdem kann der Ausgleichsberechtigte im Fall der externen Teilung selbst bestimmen, in welchem Versorgungssystem (sog Zielversorgung) ihm der Ausgleichswert gutgeschrieben werden soll (§ 15 I). So kann er erreichen, dass er nicht im Wege interner Teilung ein wirtschaftlich uninteressantes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen erhält, sondern vielmehr über die externe Teilung eine bereits bestehende eigene Versorgung ausbauen kann. Allerdings können bei der externen Teilung Transferverluste eintreten (vgl § 17 Rn 2).
Rn 11
Die Verrechnung gleichartiger Anrechte empfiehlt sich insb, wenn beide Ehegatten als Landes- oder Kommunalbeamte Anrechte der Beamtenversorgung erworben haben. Nach der gesetzlichen Regelung müssen die Anrechte jew extern geteilt werden, wodurch beide Ehegatten die Hälfte ihrer ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgung verlieren und im Gegenzug jeweils Anrechte der GRV erwerben (§ 16 I, III; vgl § 16 Rn 5). Dieser Austausch der verschiedenen Anrechte ist für Beamte regelmäßig mit erheblichen Nachteilen verbunden (vgl dazu näher FAKomm-FamR/Wick § 6 VersAusglG Rz 25).
Rn 12
Die Verrechnung ungleichartiger Anrechte kann iR einer Vereinbarung auf Basis von Deckungskapitalien oder – wenn solche nicht vorhanden sind – auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern gem § 47 mitgeteilten KoKa vorgenommen werden. Anrechte der Beamtenversorgung und der GRV können auf Basis des monatlichen Rentenbetrages saldiert werden. Hierzu muss der Ausgleichswert der gesetzlichen Rentenanwartschaft des einen Ehegatten durch Multiplikation mit dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert (vgl § 43 Rn 17) in einen Rentenbetrag umgerechnet werden. Eine Saldierung beider Anrechte auf Basis der KoKa führt zwar zu ähnlichen Ergebnissen, ist aber aufwändiger, weil dazu sowohl der (in einem Rentenbetrag ausgedrückte) Ausgleichswert des beamtenrechtlichen Anrechts als auch der (in Entgeltpunkten ausgedrückte) Ausgleichswert der GRV in einen Kapitalwert umgerechnet werden muss. Für einen ausgleichspflichtigen Beamten ist die Verrechnung deshalb von Vorteil, weil er sich dadurch weitgehend seine Beamtenversorgung einschließlich des darin eingeschlossenen Anrechts auf...